Rechtstracker.at

§ 5b StVO 1960

Fassungen
06.01.1998 bis 24.05.2002 — BGBl. I Nr. 3/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5b heute25.05.2002 § → § BGBl. I Nr. 80/2002
§ 5b06.01.199824.05.2002 § → § BGBl. I Nr. 3/1998
§ 5b01.10.199405.01.1998 BGBl. Nr. 518/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Straßenverkehrsordnung 1960

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5 b

Inkrafttretensdatum

06.01.1998BGBl. I Nr. 3/1998

Außerkrafttretensdatum

24.05.2002danach: BGBl. I Nr. 80/2002

Abkürzung

StVO 1960

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Zwangsmaßnahmen bei Alkoholisierung

Paragraph 5 b,

Die Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, Personen, die sich offenbar in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden (Paragraph 5, Absatz eins,), oder bei denen der Alkoholgehalt des Blutes 0,5 g/l (0,5 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,25 mg/l oder mehr beträgt, an der Lenkung oder Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern. Zu diesem Zweck sind, falls erforderlich, je nach Lage des Falles und Art des Fahrzeuges, Zwangsmaßnahmen, wie etwa Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Absperren oder Einstellung des Fahrzeuges, Anlegen von technischen Sperren und dergleichen, anzuwenden. Solche Zwangsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn bei der Person, gegen die sie angewendet worden sind, der durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigte Zustand nicht mehr gegeben und ihr auch nicht ein zum Lenken des betreffenden Fahrzeuges allenfalls nötiger Führerschein nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften abgenommen ist oder wenn eine andere Person, bei der keine Hinderungsgründe gegeben sind, beabsichtigt, das Fahrzeug in Betrieb zu nehmen und zu lenken.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011336

Dokumentnummer

NOR12158931

Alte Dokumentnummer

N9199850465L