Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 18/1998Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Text
Zustellung behördlicher Schriftstücke
§ 7. (1) Die Zustellung von Schriftstücken der Gerichte und Verwaltungsbehörden nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, zählt zu den im Rahmen des Universaldienstes zu erbringenden Leistungen.Paragraph 7, (1) Die Zustellung von Schriftstücken der Gerichte und Verwaltungsbehörden nach dem Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, zählt zu den im Rahmen des Universaldienstes zu erbringenden Leistungen.
(2)Absatz 2,Durch Verordnung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr die näheren Bestimmungen über die Zustellung behördlicher Schriftstücke erlassen; dabei hat er insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, daß die Zustellung rechtzeitig, wirksam und nachvollziehbar erfolgt.
(3)Absatz 3,Der Bund haftet nach Maßgabe des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den die PTA oder das beauftragte Zustellorgan in Vollziehung dieses Bundesgesetzes und des Zustellgesetzes durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt hat; die PTA und das Zustellorgan haften dem Geschädigten nicht.Der Bund haftet nach Maßgabe des Amtshaftungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den die PTA oder das beauftragte Zustellorgan in Vollziehung dieses Bundesgesetzes und des Zustellgesetzes durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt hat; die PTA und das Zustellorgan haften dem Geschädigten nicht. (4)Absatz 4,Die PTA haftet dem Bund für Schadenersatzleistungen nach Abs. 3, sofern der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.Die PTA haftet dem Bund für Schadenersatzleistungen nach Absatz 3,, sofern der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.
(5)Absatz 5,Für die Geltendmachung von Ansprüchen nach Abs. 3 und 4 gilt das Amtshaftungsgesetz.Für die Geltendmachung von Ansprüchen nach Absatz 3 und 4 gilt das Amtshaftungsgesetz.
(6)Absatz 6,Das mit der Durchführung der Zustellung beauftragte Zustellorgan haftet der PTA für Regreßleistungen nach Abs. 4, sofern es den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Die Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 80/1965, bleiben unberührt.Das mit der Durchführung der Zustellung beauftragte Zustellorgan haftet der PTA für Regreßleistungen nach Absatz 4,, sofern es den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Die Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1965,, bleiben unberührt. (7)Absatz 7,Wird ein anderer Betreiber als die PTA mit dem Erbringen des Universaldienstes betraut, so gelten die Abs. 3 bis 6 für diesen Betreiber.Wird ein anderer Betreiber als die PTA mit dem Erbringen des Universaldienstes betraut, so gelten die Absatz 3 bis 6 für diesen Betreiber.
Dokumentnummer
NOR12158952
Alte Dokumentnummer
N9199850808L