Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
01.01.1998 bis 31.12.1999 — BGBl. I Nr. 18/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1001.03.200631.12.2010 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2009
§ 1022.08.200328.02.2006 § → § BGBl. I Nr. 72/2003
§ 1001.01.200021.08.2003 § → § BGBl. I Nr. 18/1998 (Stammfassung)
§ 1001.01.199831.12.1999 BGBl. I Nr. 18/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Postgesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1998BGBl. I Nr. 18/1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Index

91/02 Post

Text

Entgelt, Kostenrechnungssystem

Paragraph 10, (1) Die Entgelte für den reservierten Postdienst und für den Universaldienst sind in den Geschäftsbedingungen zu regeln. Die Entgelte für den reservierten Postdienst und für den Postzeitungsversand bedürfen der Genehmigung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr als oberste Postbehörde. Die Genehmigung kann auch in der Form der Festlegung von Tarifentwicklungen (price-cap-Verfahren) erteilt werden; es können auch Sondertarife vorgesehen werden. Die Entgelte für andere Dienste im Rahmen des Universaldienstes sind der obersten Postbehörde anzuzeigen. Paragraph 9, gilt sinngemäß.

  1. Absatz 2,Die Entgelte für den reservierten Postdienst und den Postzeitungsversand sind auf alle Kunden in gleicher Weise anzuwenden. Die Anwendung eines einheitlichen Entgelts für den Universaldienst schließt nicht das Recht des Betreibers des Universaldienstes aus, mit Kunden individuelle Preisabsprachen zu treffen.
  2. Absatz 3,Die Entgelte gemäß Absatz eins, sind so zu gestalten, daß sie jedenfalls einheitlich, allgemein erschwinglich und kostenorientiert sind. Durch Verordnung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr die näheren Bestimmungen über die Gestaltung der Entgelte gemäß Absatz eins, festlegen.
  3. Absatz 4,Anmerkung, tritt mit 1. 1. 2000 in Kraft)
  4. Absatz 5,Durch Verordnung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr die näheren Bestimmungen über die Gestaltung der Kostenrechnungssysteme gemäß Absatz 4, festlegen.
  5. Absatz 6,Universaldienstbetreiber haben den Jahresabschluß einem unabhängigen Rechnungsprüfer zur Prüfung vorzulegen und zu veröffentlichen.

Gesetzesnummer

10012843

Dokumentnummer

NOR12158955

Alte Dokumentnummer

N9199850811L