Rechtstracker.at

§ 27

Fassungen
01.01.1998 bis 12.01.2006 — BGBl. I Nr. 18/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2713.01.200631.12.2010 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2009
§ 2701.01.199812.01.2006 BGBl. I Nr. 18/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Postgesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

01.01.1998BGBl. I Nr. 18/1998

Außerkrafttretensdatum

12.01.2006

Index

91/02 Post

Text

Aufsichtsmaßnahmen

Paragraph 27, (1) Als Aufsichtsmaßnahmen kommen in Betracht:

  1. Ziffer eins
    Erhebungen und Untersuchungen zur Überprüfung des Universaldienstes;
  2. Ziffer 2
    bescheidmäßiger Auftrag zur Behebung von generellen, Leistungsmängeln, die das Erbringen des Universaldienstes beeinträchtigen, wofür eine angemessen Frist zu setzen ist;
  3. Ziffer 3
    Übertragung des reservierten Postdienstes an einen anderen Betreiber.
  1. Absatz 2,Die Betreiber sind verpflichtet, der obersten Postbehörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die für den Vollzug dieses Gesetzes und der einschlägigen internationalen Vorschriften notwendig sind.
  2. Absatz 3,Die oberste Postbehörde kann Anordnungen zur Durchführung der ihr insbesondere auf Grund dieses Bundesgesetzes zukommenden Rechte und Pflichten treffen. Die Betreiber sind verpflichtet, solche Anordnungen zu befolgen.
  3. Absatz 4,Die Organe der Postbehörde sind bei begründetem Verdacht des Vorliegens einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 29, berechtigt, Beförderungsmittel anzuhalten und zu durchsuchen sowie Sendungen zu beschlagnahmen und zu öffnen, wenn und soweit dies zur Klärung des Sachverhaltes unbedingt erforderlich ist. Für das Anhalten von Fahrzeugen können sie die Organe der Straßenaufsicht um Mitwirkung ersuchen.

Gesetzesnummer

10012843

Dokumentnummer

NOR12158973

Alte Dokumentnummer

N9199850829L