Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 18/1998Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Text
Ausarbeitung von Geschäftsbedingungen durch die PTA
§ 34. (1) Die PTA hat Geschäftsbedingungen einschließlich Entgeltregelungen längstens bis zum Ablauf von 18 Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu veröffentlichen.Paragraph 34, (1) Die PTA hat Geschäftsbedingungen einschließlich Entgeltregelungen längstens bis zum Ablauf von 18 Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu veröffentlichen.
(2)Absatz 2,Bis zum Inkrafttreten von Geschäftsbedingungen sind - unter Berücksichtigung von nach dem 31. Dezember 1996 von der PTA gemäß den §§ 8 und 8a des Postgesetzes, BGBl. Nr. 58/1957, in der Fassung BGBl. Nr. 765/1996 vorgenommenen Entgeltanpassungen - die §§ 31 - 41 sowie die Anlage 1 und § 5 der Anlage 2 des Postgesetzes, BGBl. Nr. 58/1957, die Postordnung, BGBl. Nr. 110/1957, die Feldpostverordnung, BGBl. Nr. 591/1991, und die Schnellpostdienste - Verordnung, BGBl. Nr. 121/1986, alle in der vor dem 1. Jänner 1997 geltenden Fassung, als vorläufige Geschäftsbedingungen sinngemäß anzuwenden.Bis zum Inkrafttreten von Geschäftsbedingungen sind - unter Berücksichtigung von nach dem 31. Dezember 1996 von der PTA gemäß den Paragraphen 8 und 8 a des Postgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 58 aus 1957,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996, vorgenommenen Entgeltanpassungen - die Paragraphen 31, - 41 sowie die Anlage 1 und Paragraph 5, der Anlage 2 des Postgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 58 aus 1957,, die Postordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957,, die Feldpostverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 591 aus 1991,, und die Schnellpostdienste - Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 121 aus 1986,, alle in der vor dem 1. Jänner 1997 geltenden Fassung, als vorläufige Geschäftsbedingungen sinngemäß anzuwenden. (3)Absatz 3,Die ersten Geschäftsbedingungen für den Postzeitungsversand sind so zu erlassen, daß sie spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft treten. Sie dürfen abweichend von § 9 Abs. 5 bereits einen Monat nach der Veröffentlichung in Kraft gesetzt werden.Die ersten Geschäftsbedingungen für den Postzeitungsversand sind so zu erlassen, daß sie spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft treten. Sie dürfen abweichend von Paragraph 9, Absatz 5, bereits einen Monat nach der Veröffentlichung in Kraft gesetzt werden.
Dokumentnummer
NOR12158980
Alte Dokumentnummer
N9199850836L