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§ 88a StVO 1960

Fassungen
22.07.1998 bis 30.03.2013 — BGBl. I Nr. 92/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 88a heute31.03.2013 § → § BGBl. I Nr. 39/2013
§ 88a22.07.199830.03.2013 BGBl. I Nr. 92/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Straßenverkehrsordnung 1960

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 88 a

Inkrafttretensdatum

22.07.1998BGBl. I Nr. 92/1998

Außerkrafttretensdatum

30.03.2013danach: BGBl. I Nr. 39/2013

Abkürzung

StVO 1960

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Rollschuhfahren

Paragraph 88 a,

  1. Absatz eins,Das Rollschuhfahren ist auf Gehsteigen, Gehwegen und Schutzwegen erlaubt. Das Befahren der Fahrbahn mit Rollschuhen in der Längsrichtung ist verboten; ausgenommen von diesem Verbot sind:
    1. Ziffer eins
      Radfahranlagen, nicht jedoch Radfahrstreifen außerhalb des Ortsgebietes,
    2. Ziffer 2
      Wohnstraßen und Fußgängerzonen,
    3. Ziffer 3
      Fahrbahnen, die gemäß Paragraph 88, Absatz eins, vom Verbot des Spielens auf der Fahrbahn ausgenommen wurden und
    4. Ziffer 4
      Fahrbahnen, auf denen durch Verordnung der zuständigen Behörde das Fahren mit Rollschuhen zugelassen wurde.
  2. Absatz 2,Bei der Benützung von Radfahranlagen haben Rollschuhfahrer die gemäß Paragraph 8 a, vorgeschriebene Fahrtrichtung einzuhalten und die für Radfahrer geltenden Verhaltensvorschriften zu beachten.
  3. Absatz 3,Rollschuhfahrer haben sich so zu verhalten, daß andere Verkehrsteilnehmer weder gefährdet noch behindert werden; insbesondere haben sie ihre Geschwindigkeit auf Gehsteigen, Gehwegen, Schutzwegen, in Fußgängerzonen und in Wohnstraßen dem Fußgängerverkehr anzupassen. Abgesehen von Absatz 2, haben Rollschuhfahrer die für Fußgänger geltenden Verhaltensvorschriften zu beachten.
  4. Absatz 4,Kinder unter zwölf Jahren dürfen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, außer in Wohnstraßen, nur unter Aufsicht einer Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, rollschuhfahren, wenn sie nicht Inhaber eines Radfahrausweises gemäß Paragraph 65, sind.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011336

Dokumentnummer

NOR12159083

Alte Dokumentnummer

N9199852737L