Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gefahrgutbeförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 145/1998Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
Anzuwendende Vorschriften
§ 2.Paragraph 2,
Für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß § 1 Abs. 1 gelten folgende Vorschriften: Für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß Paragraph eins, Absatz eins, gelten folgende Vorschriften:
für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1für die Beförderung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins
innerhalb Österreichs sowie mit einem in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums registrierten oder zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug von Österreich in einen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums und von einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Österreich:
die Anhänge A und B der Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße, ABl. Nr. L 319 vom 12. 12. 1994, S 7, in der Fassung der Richtlinie 96/86/EG der Kommission vom 13. Dezember 1996, ABl. Nr. L 335 vom 24. 12. 1996, S 43;
in allen übrigen Fällen:
das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973, in der Fassung der Änderung der Anlagen A und B, BGBl. III Nr. 37/1998;das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1973,, in der Fassung der Änderung der Anlagen A und B, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 37 aus 1998,;
für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2für die Beförderung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2
innerhalb Österreichs sowie von Österreich in einen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums und von einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Österreich:
der Anhang der Richtlinie 96/49/EG des Rates vom 23. Juli 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter, ABl. Nr. L 235 vom 17. 9. 1996, S 25, in der Fassung der Richtlinie 96/87/EG der Kommission vom 13. Dezember 1996, ABl. Nr. L 335 vom 24. 12. 1996, S 45;
in allen übrigen Fällen:
das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Anhang B - Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM), Anlage I - Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID), BGBl. Nr. 137/1967, in der Fassung der Änderung BGBl. III Nr. 39/1997;das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Anhang B - Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM), Anlage römisch eins - Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID), Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1967,, in der Fassung der Änderung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 39 aus 1997,; Beförderungen von oder nach den Republiken der ehemaligen Sowjetunion, die nicht Vertragsparteien des COTIF sind, mit Eisenbahnwagen, die zum Eisenbahnverkehr in einem Staat zugelassen sind, der nicht Vertragspartei des COTIF ist, dürfen auf österreichischem Gebiet auch auf Grund der Regelungen eines Sondertarifs durchgeführt werden. Eisenbahnunternehmen, die Beförderungen gemäß diesen Regelungen durchzuführen beabsichtigen, haben um Bewilligung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr anzusuchen. Diese ist zu erteilen, wenn durch geeignete Maßnahmen und Auflagen sichergestellt ist, daß ein der Regelung in lit. b gleichwertiger Sicherheitsstandard gewahrt bleibt;Beförderungen von oder nach den Republiken der ehemaligen Sowjetunion, die nicht Vertragsparteien des COTIF sind, mit Eisenbahnwagen, die zum Eisenbahnverkehr in einem Staat zugelassen sind, der nicht Vertragspartei des COTIF ist, dürfen auf österreichischem Gebiet auch auf Grund der Regelungen eines Sondertarifs durchgeführt werden. Eisenbahnunternehmen, die Beförderungen gemäß diesen Regelungen durchzuführen beabsichtigen, haben um Bewilligung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr anzusuchen. Diese ist zu erteilen, wenn durch geeignete Maßnahmen und Auflagen sichergestellt ist, daß ein der Regelung in Litera b, gleichwertiger Sicherheitsstandard gewahrt bleibt;
für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 3:für die Beförderung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 :
die §§ 5, 9, 12, 13, 14, 16, 35, 40, 103, 109 und 119 des Schiffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, und die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen (ADN-Verordnung), BGBl. II Nr. 295/1997;die Paragraphen 5, 9, 12, 13, 14, 16, 35, 40, 103, 109 und 119 des Schiffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,, und die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen (ADN-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 1997,; für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 4:für die Beförderung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4 :
Kapitel VII des SOLAS-Übereinkommens gemäß § 2 Abs. 1 SSEG, BGBl. Nr. 387/1996, mit nachstehenden Codes:Kapitel römisch sieben des SOLAS-Übereinkommens gemäß Paragraph 2, Absatz eins, SSEG, Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1996,, mit nachstehenden Codes: International Maritime Dangerous Goods Code (IMDG Code),
International Code for the Construction and Equipment of Ships Carrying Dangerous Chemicals in Bulk (IBC Code),
Code for the Construction and Equipment of Ships Carrying Dangerous Chemicals in Bulk (BCH Code),
International Code for the Construction and Equipment of Ships Carrying Liquified Gases in Bulk (IGC Code),
Code for the Construction and Equipment of Ships Carrying Liquified Gases in Bulk (GC Code) und
Code for Existing Ships Carrying Liquified Gases in Bulk;
für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 5:für die Beförderung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5 :
Anhang 18 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt, BGBl. Nr. 97/1949, mit nachstehenden technischen Anweisungen:Anhang 18 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt, Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1949,, mit nachstehenden technischen Anweisungen: International Civil Aviation Organization - Technical Instructions for the Safe Transport of Dangerous Goods by Air (ICAO - TI) Edition 1997-1998.
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2011
Dokumentnummer
NOR12159118
alte Dokumentnummer
N9199853470L