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§ 20 GGBG

Fassungen
01.09.1998 bis 27.10.2005 — BGBl. I Nr. 145/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 20 heute21.05.2011 § → § BGBl. I Nr. 35/2011
§ 2028.10.200520.05.2011 § → § BGBl. I Nr. 118/2005
§ 2001.09.199827.10.2005 BGBl. I Nr. 145/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gefahrgutbeförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.09.1998BGBl. I Nr. 145/1998

Außerkrafttretensdatum

27.10.2005danach: BGBl. I Nr. 118/2005

Abkürzung

GGBG

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

Kontrollen in Unternehmen

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Neben den Maßnahmen gemäß Paragraph 15, können - vorbeugend oder wenn unterwegs Verstöße festgestellt wurden, welche die Sicherheit der Beförderung gefährlicher Güter gefährden - auch Kontrollen in den Unternehmen durchgeführt werden.
  2. Absatz 2,Durch diese Kontrollen soll sichergestellt werden, daß die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße unter Sicherheitsbedingungen erfolgt, die den gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.
  3. Absatz 3,Die Kontrollen sind in dem VAIG 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 650 aus 1994,, unterliegenden Unternehmen von den für die Kontrolle der Einhaltung der ArbeitnehmerInnenschutzbestimmungen gemäß VAIG zuständigen Organen durchzuführen.
  4. Absatz 4,Werden Verstöße im Bereich der Gefahrguttransporte festgestellt, so sind die in Absatz 3, genannten Organe ermächtigt,
    1. Ziffer eins
      für beabsichtigte Transporte das Verlassen des Unternehmens zu untersagen, bis diese in einen vorschriftsmäßigen Zustand versetzt worden sind, oder
    2. Ziffer 2
      andere geeignete Maßnahmen vorzusehen.
    Über diese Untersagungen oder Maßnahmen ist auf Verlangen eine Bestätigung auszufertigen.

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2011

Gesetzesnummer

10012852

Dokumentnummer

NOR12159136

alte Dokumentnummer

N9199853488L