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§ 21 GGBG

Fassungen
01.09.1998 bis 12.08.2003 — BGBl. I Nr. 145/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 21 heute13.07.2018 § → § BGBl. I Nr. 47/2018
§ 2128.10.200512.07.2018 § → § BGBl. I Nr. 118/2005
§ 2113.08.200327.10.2005 § → § BGBl. I Nr. 61/2003
§ 2101.09.199812.08.2003 BGBl. I Nr. 145/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gefahrgutbeförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.09.1998BGBl. I Nr. 145/1998

Außerkrafttretensdatum

12.08.2003danach: BGBl. I Nr. 61/2003

Abkürzung

GGBG

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

Amtshilfe

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Die Behörden gewähren Amtshilfe bei der Durchführung der Richtlinie 95/50/EG des Rates vom 6. Oktober 1995 über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße, ABl. Nr. L 249 vom 17. 10. 1995, S 35.
  2. Absatz 2,Schwerwiegende oder wiederholte Verstöße gegen die gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, in Betracht kommenden Vorschriften bei Beförderungen mit Fahrzeugen, die in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassen sind, hat die Behörde an den Bundesminister für Inneres zwecks Weiterleitung an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums zu melden, in dem das Fahrzeug zugelassen ist oder das Unternehmen seinen Sitz hat. Verlangt die Behörde eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums Maßnahmen gegenüber dem Zulassungsbesitzer eines österreichischen Fahrzeugs, mit dem in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums Übertretungen nach den gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, in Betracht kommenden Vorschriften gesetzt wurden, oder gegenüber einem Unternehmen mit Sitz in Österreich, so ist diesem Verlangen nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes vom Bundesminister für Inneres nachzukommen. Den ersuchenden Behörden sind die getroffenen Maßnahmen vom Bundesminister für Inneres mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2011

Gesetzesnummer

10012852

Dokumentnummer

NOR12159137

alte Dokumentnummer

N9199853489L