Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gefahrgutbeförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 145/1998Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
5. Abschnitt
Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf
der Eisenbahn
Besondere Pflichten von Beteiligten
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 3 erwachsenden Verpflichtungen darf der Absender gefährliche Güter zur Beförderung auf der Eisenbahn nur übergeben, wennUnbeschadet der ihm gemäß Paragraph 7, Absatz 3, erwachsenden Verpflichtungen darf der Absender gefährliche Güter zur Beförderung auf der Eisenbahn nur übergeben, wenn
er dem Beförderer die erforderlichen Anweisungen für die vorgeschriebene Kennzeichnung des Fahrzeugs erteilt und
er, wenn er auf Grund der gemäß § 2 Z 2 in Betracht kommenden Vorschriften hierzu verpflichtet ist, die gemäß den in § 2 Z 2 angeführten Vorschriften erforderlichen Gefahrzettel am Fahrzeug, in dem gefährliche Güter befördert werden, vorschriftsmäßig angebracht hat oder diese mit den gefährlichen Gütern zwecks Anbringung übergeben hat.er, wenn er auf Grund der gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, in Betracht kommenden Vorschriften hierzu verpflichtet ist, die gemäß den in Paragraph 2, Ziffer 2, angeführten Vorschriften erforderlichen Gefahrzettel am Fahrzeug, in dem gefährliche Güter befördert werden, vorschriftsmäßig angebracht hat oder diese mit den gefährlichen Gütern zwecks Anbringung übergeben hat.
(2)Absatz 2,Unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 6 erwachsenden Verpflichtungen hat der BefüllerUnbeschadet der ihm gemäß Paragraph 7, Absatz 6, erwachsenden Verpflichtungen hat der Befüller
sich zu vergewissern, daß bei Kesselwagen, Batteriewagen und bei Wagen mit abnehmbaren Tanks das Datum der nächsten Prüfung nicht überschritten ist, und
vor und nach dem Befüllen von Flüssiggas in Kesselwagen die hiefür geltenden besonderen Kontrollvorschriften zu beachten.
(3)Absatz 3,Die in § 3 Z 5 enthaltene Definition des Betreibers eines Tankcontainers und dessen in § 7 Abs. 7 festgelegte Pflichten gelten sinngemäß auch für den Betreiber eines Eisenbahnkesselwagens.Die in Paragraph 3, Ziffer 5, enthaltene Definition des Betreibers eines Tankcontainers und dessen in Paragraph 7, Absatz 7, festgelegte Pflichten gelten sinngemäß auch für den Betreiber eines Eisenbahnkesselwagens.
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2011
Dokumentnummer
NOR12159139
Alte Dokumentnummer
N9199853491L