Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gefahrgutbeförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 145/1998Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
Abweichende Kennzeichnung bei der Stückgutbeförderung
§ 24.Paragraph 24,
Bei Beförderungen von Versandstücken mit der Eisenbahn, die ausschließlich auf österreichischem Gebiet stattfinden, dürfen anstelle der gemäß den in § 2 Z 2 lit. a angeführten Vorschriften erforderlichen Gefahrzettel andere allgemeine orangefarbene Gefahrguthinweise an den Fahrzeugen angebracht werden. Bei Beförderungen von Versandstücken mit der Eisenbahn, die ausschließlich auf österreichischem Gebiet stattfinden, dürfen anstelle der gemäß den in Paragraph 2, Ziffer 2, Litera a, angeführten Vorschriften erforderlichen Gefahrzettel andere allgemeine orangefarbene Gefahrguthinweise an den Fahrzeugen angebracht werden.
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2011
Dokumentnummer
NOR12159140
Alte Dokumentnummer
N9199853492L