Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Druckbehälter-Aufstellungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 361/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 361 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
95/07 Dampfkesselrecht
Text
Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Lagern von Gasen liegt vor, wenn Gase zu Vorratszwecken in Druckbehältern gespeichert werden. Als Lagern von Gasen gilt nicht, wenn Gase
sich in ihrem Herstellungsprozeß befinden oder
in einem anderen Arbeitsprozeß verwendet werden (zB Inertisierung) oder
in der für den Fortgang der Arbeiten erforderlichen Menge bereitgehalten werden (zB Pufferbehälter) oder
in Laboratorien in der für Versuchszwecke erforderlichen Menge bereitgehalten werden.
(2)Absatz 2,Weiters gelten die Begriffsbestimmungen der als Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) angeschlossenen ÖNORM M 7323, Z 2, wobeiWeiters gelten die Begriffsbestimmungen der als Anlage Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) angeschlossenen ÖNORM M 7323, Ziffer 2,, wobei
die in der ÖNORM M 7323, Z 2.5 bis 2.7 angeführten Begriffe „Explosionsschutzzone“, „brandgefährdeter Bereich“ und „Zone mit möglicher Gesundheitsgefährdung durch toxische Gase“ als Schutzzonen im Sinne des § 8 Abs. 2 des Kesselgesetzes gelten unddie in der ÖNORM M 7323, Ziffer 2 Punkt 5 bis 2 Punkt 7 angeführten Begriffe „Explosionsschutzzone“, „brandgefährdeter Bereich“ und „Zone mit möglicher Gesundheitsgefährdung durch toxische Gase“ als Schutzzonen im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, des Kesselgesetzes gelten und
die in der ÖNORM M 7323, Z 2.4 angeführten Schutzabstände hinsichtlich Erwärmung infolge Brandbelastung oder mechanischer Beschädigung als Sicherheitsabstände im Sinne des § 8 Abs. 2 des Kesselgesetzes gelten.die in der ÖNORM M 7323, Ziffer 2 Punkt 4, angeführten Schutzabstände hinsichtlich Erwärmung infolge Brandbelastung oder mechanischer Beschädigung als Sicherheitsabstände im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, des Kesselgesetzes gelten.
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2016
Dokumentnummer
NOR12159157
alte Dokumentnummer
N9199855030L