Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulwegsicherungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 790/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 371/1998Bundesgesetzblatt Nr. 790 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 371 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
90/01 Straßenverkehrsrecht
Text
Schutzausrüstung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Schutzausrüstung besteht aus einem hellen Mantel und aus einer hellen Mütze. Der Mantel kann mit roten Streifen aus rückstrahlendem Material versehen werden.
(2)Absatz 2,Sofern sich auf der Schutzausrüstung eine Aufschrift befindet, darf diese nach ihrer Größe und Beschaffenheit nicht die Erkennbarkeit der Schutzausrüstung beeinträchtigen.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013
Dokumentnummer
NOR12159166
alte Dokumentnummer
N9199855243L