Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Funker-Zeugnisgesetzdurchführungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 85/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 85 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
2. Abschnitt
Anerkennung ausländischer Zeugnisse
Anerkennung ausländischer Zeugnisse
§ 2. (1) Funker-Zeugnisse, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften ausgestellt sind und zur Ausübung des Sprechfunkdienstes in englischer Sprache berechtigen, werden im vom jeweiligen Mitgliedstaat festgelegten Umfang anerkannt.Paragraph 2, (1) Funker-Zeugnisse, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften ausgestellt sind und zur Ausübung des Sprechfunkdienstes in englischer Sprache berechtigen, werden im vom jeweiligen Mitgliedstaat festgelegten Umfang anerkannt.
(2)Absatz 2,Nachstehende von der Republik Kroatien ausgestellte Funker-Zeugnisse werden anerkannt:
Radiotelephone Operator's General Certificate, welches dem Allgemeinen Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Seefunkdienst entspricht,
Restricted Operator's Certificate, welches dem UKW - Betriebszeugnis I entspricht undRestricted Operator's Certificate, welches dem UKW - Betriebszeugnis römisch eins entspricht und
General Operator's Certificate, welches dem Allgemeinen Betriebszeugnis I entspricht.General Operator's Certificate, welches dem Allgemeinen Betriebszeugnis römisch eins entspricht.
Dokumentnummer
NOR12159295
Alte Dokumentnummer
N9199913273U