Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Funker-Zeugnisgesetzdurchführungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 85/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 85 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
4. Abschnitt
Funkerprüfungen
Ort und Zeitpunkt
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Funkerprüfungskommissionen für den Flugfunkdienst haben ihren Sitz beim jeweiligen Fernmeldebüro. Die Funkerprüfungskommission für den See- und Binnenschiffsfunkdienst hat ihren Sitz beim Fernmeldebüro für Wien, Niederösterreich und Burgenland in Wien. Sie können einen Prüfungsort außerhalb ihres Sitzes bestimmen, wenn sichergestellt ist, daß dort die technischen Einrichtungen für die Prüfung bereitgestellt und mindestens sechs Antragsteller zur Prüfung antreten werden.
(2)Absatz 2,Die Prüfungstermine sind nach Maßgabe der Zahl der Antragsteller, mindestens jedoch zweimal im Jahr festzusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2019
Dokumentnummer
NOR12159298
alte Dokumentnummer
N9199913276U