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Art. 20 § 14 BStFG 1996

Fassungen
15.07.1999 bis 29.12.2000 — BGBl. I Nr. 107/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 20 § 1430.12.200031.12.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2002
Art. 20 § 1415.07.199929.12.2000 § → § BGBl. I Nr. 107/1999
Art. 20 § 1401.05.199614.07.1999 BGBl. Nr. 201/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 (Strukturanpassungsgesetz 1996)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20, Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

15.07.1999BGBl. I Nr. 107/1999

Außerkrafttretensdatum

29.12.2000

Abkürzung

BStFG 1996

Index

96/02 Sonstiges Straßenbau

Text

Mitwirkung der Organe der Straßenaufsicht, der Zollwache

sowie der Mautaufsichtsorgane

Paragraph 14, (1) Die Organe der Straßenaufsicht (Paragraph 97, Absatz eins, der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159) und die Organe der Zollwache (Paragraph 15, Zollrechts-Durchführungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,) haben an der Vollziehung der Paragraphen 12 und 13 mitzuwirken

  1. Ziffer eins
    durch Überwachung der Einhaltung seiner Vorschriften,
  2. Ziffer 2
    durch Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind und
  3. Ziffer 3
    durch Entgegennahme der Zahlungen gemäß Paragraph 12, Absatz 4 und Paragraph 13, Absatz 3,
Die Organe der Zollwache werden ermächtigt, nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 37 a, VStG, des Paragraph 12, Absatz 5, Ziffer 2 und des Paragraph 13, Absatz 4, Ziffer 2 und 3 eine vorläufige Sicherheit festzusetzen und einzuheben sowie nach Maßgabe der Bestimmung des Paragraph 50, VStG mit Organstrafverfügungen Geldstrafen einzuheben.
  1. Absatz 2,Soweit in der Mautordnung bestimmt ist, daß die Zahlung gemäß Paragraph 12, Absatz 4 und Paragraph 13, Absatz 3, auch in bestimmten Währungen oder mit Scheck oder Kreditkarte geleistet werden kann, sind die Organe gemäß Absatz eins und die Mautaufsichtsorgane ermächtigt, die Zahlung auch in dieser Form entgegenzunehmen. Wird die Zahlung mit Scheck oder Kreditkarte geleistet, so sind allfällige Scheckgebühren und Spesen sowie der mit dem Kreditkartenunternehmen vereinbarte Abschlag von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zu tragen.
  2. Absatz 3,Die Mautaufsichtsorgane wirken an den Mautstellen im Bereich der Entrichtung der Maut an der Vollziehung dieses Gesetzes durch die Entgegennahme von Zahlungen gemäß Paragraph 12, Absatz 4 und Paragraph 13, Absatz 3, mit. Kommen Kraftfahrzeuglenker der Aufforderung zur Zahlung nicht nach und ist eine Strafverfolgung offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert, sind die Mautaufsichtsorgane ermächtigt, bis zum Eintreffen von Organen gemäß Absatz eins, die Weiterfahrt zu untersagen; falls erforderlich, dürfen zur Verhinderung der Weiterfahrt am Fahrzeug technische Sperren angebracht werden. Die Organe gemäß Absatz eins, sind unverzüglich zum Einschreiten aufzufordern.
  3. Absatz 4,Der Bundesminister für Inneres hat aus der Evidenz gemäß Paragraph 47, Absatz 4, KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267, der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft auf Anfrage die Kennzeichen von Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen gegen Ersatz der aus der Erfüllung dieser Pflicht entstehenden Aufwendungen mitzuteilen, soweit dies zur automatischen Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über die Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut notwendig ist.

Gesetzesnummer

10012621

Dokumentnummer

NOR12159342

Alte Dokumentnummer

N9199913599O