Rechtstracker.at

§ 9 GGBV

Fassungen
01.09.1999 bis 30.09.2005 — BGBl. II Nr. 303/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9 heute01.10.2005 § → § BGBl. II Nr. 214/2005
§ 901.09.199930.09.2005 BGBl. II Nr. 303/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gefahrgutbeförderungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 303 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.09.1999BGBl. II Nr. 303/1999

Außerkrafttretensdatum

30.09.2005danach: BGBl. II Nr. 214/2005

Abkürzung

GGBV

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

Durchführung der Schulungen, Kontrollen

Paragraph 9, (1) Der Veranstalter hat die Schulungen in Räumlichkeiten durchzuführen, die so gelegen und beschaffen sind, daß

  1. Ziffer eins
    Personen, Sachen oder die Umwelt nicht gefährdet werden,
  2. Ziffer 2
    Personen nicht unzumutbar belästigt werden und
  3. Ziffer 3
    die Teilnehmer nicht durch andere Personen gestört werden.
  1. Absatz 2,Die Dauer der Schulungen hat mindestens die in Paragraph 4, Absatz eins und 2 jeweils angegebene Anzahl von Unterrichtseinheiten zu betragen.
  2. Absatz 3,Der Veranstalter hat die Identität der Teilnehmer festzustellen und deren Teilnahme durch Führung von Anwesenheitslisten zu bestätigen.
  3. Absatz 4,Der Veranstalter hat Verzeichnisse über die Teilnehmer an von ihm veranstalteten Schulungen mit folgenden Angaben zu führen:
    1. Ziffer eins
      Namen, Geburtsdaten, Staatsangehörigkeit und Anschrift der Teilnehmer,
    2. Ziffer 2
      absolvierte Schulungen einschließlich durchgeführter Prüfungen,
    3. Ziffer 3
      ausgestellte Nachweise (jeweils mit Ausstellungsdatum und Ablaufdatum) und
    4. Ziffer 4
      Verlängerungen der Gültigkeit der Nachweise.
  4. Absatz 5,Der Veranstalter hat die Verzeichnisse gemäß Absatz 4, mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren und dem Landeshauptmann, der den Bescheid über seine Anerkennung erlassen hat, auf Verlangen vorzulegen. Ist die Anerkennung erloschen, so sind die Verzeichnisse dem Landeshauptmann ohne Aufforderung zur Hinterlegung für Kontrollzwecke zu übersenden.
  5. Absatz 6,Der Veranstalter hat dem Landeshauptmann, der den Bescheid über die Anerkennung erlassen hat, Termin und Ort der Schulungen rechtzeitig mitzuteilen.
  6. Absatz 7,Der Landeshauptmann, der den Anerkennungsbescheid erlassen hat, kann jederzeit unangesagte Kontrollen der Schulungen durchführen, um sich zu vergewissern, daß die Voraussetzungen für die Erteilung der Anerkennung weiterhin gegeben sind und die Schulungen entsprechend der Anerkennung durchgeführt werden. Wurde der Anerkennungsbescheid ohne Befristung erteilt, so ist eine solche Kontrolle jedenfalls wenigstens einmal innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren, gerechnet vom Datum des Bescheides oder vom Datum der letzten Kontrolle, durchzuführen.

Gesetzesnummer

10012891

Dokumentnummer

NOR12159368

Alte Dokumentnummer

N9199913782U