Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gefahrgutbeförderungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 303/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 303 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
Lehrmittel
§ 19. In den Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, haben die Angaben über insbesondere nachstehende Lehrmittel nachzuweisen, daß diese geeignet, aktuell und in der für den Verwendungszweck erforderlichen Menge vorhanden sind: Paragraph 19, In den Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, haben die Angaben über insbesondere nachstehende Lehrmittel nachzuweisen, daß diese geeignet, aktuell und in der für den Verwendungszweck erforderlichen Menge vorhanden sind:
Feuerlöscher und bei Zwischenfällen erforderliche andere Ausstattungsgegenstände und
audiovisuelle Ausbildungsbehelfe wie Lichtbilder oder Filme.
Dokumentnummer
NOR12159378
Alte Dokumentnummer
N9199913792U