Rechtstracker.at

§ 8 NotifG 1999

Fassungen
20.08.1999 bis 31.08.2025 — BGBl. I Nr. 183/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8 heute01.09.2025 § → § BGBl. I Nr. 50/2025
§ 820.08.199931.08.2025 BGBl. I Nr. 183/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notifikationsgesetz 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 183 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

20.08.1999BGBl. I Nr. 183/1999

Außerkrafttretensdatum

31.08.2025danach: BGBl. I Nr. 50/2025

Abkürzung

NotifG 1999

Index

95/08 Sonstiges Technik

Text

Vertraulichkeit

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die auf Grund dieses Bundesgesetzes den zuständigen Stellen zugekommenen Informationen sind vertraulich zu behandeln, wenn dies vom jeweiligen Mitgliedstaat in seiner Notifikation beantragt wurde.
  2. Absatz 2,Sofern von der zuständigen Stelle Sachverständige herangezogen werden, dürfen diese Amtsgeheimnisse, die ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer Funktion nicht offenbaren oder verwerten. Sie sind, soweit sie nicht auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer öffentlichen Dienststelle der Amtsverschwiegenheit unterliegen, vom jeweils zuständigen Bundesminister auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2025

Gesetzesnummer

10012893

Dokumentnummer

NOR12159462

Alte Dokumentnummer

N9199914832O