Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Poststrukturgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 201/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1999Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Text
Übergangsbestimmungen
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verwaltungsverfahren sind nach der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage mit der Maßgabe zu Ende zu führen, daß dem gemäß § 17 Abs. 2 eingerichteten Personalamt die Funktion einer Oberbehörde und den nach § 17 Abs. 3 eingerichteten Personalämtern die Funktion der erstinstanzlichen Behörde zukommt.Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verwaltungsverfahren sind nach der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage mit der Maßgabe zu Ende zu führen, daß dem gemäß Paragraph 17, Absatz 2, eingerichteten Personalamt die Funktion einer Oberbehörde und den nach Paragraph 17, Absatz 3, eingerichteten Personalämtern die Funktion der erstinstanzlichen Behörde zukommt.
(2)Absatz 2,Am 1. Jänner 1999 anhängige Dienstrechtsverfahren sind von den am 31. Dezember 1998 zuständigen Dienstbehörden weiter zu führen.
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2026
Dokumentnummer
NOR12159481
alte Dokumentnummer
N9199956206L