Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Poststrukturgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 201/1996 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2000Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11aParagraph 11 a
Inkrafttretensdatum
13.01.1999
Außerkrafttretensdatum
16.05.2000aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2000
Text
§ 11a.Paragraph 11 a,
(1)Absatz eins,Die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft erstellt in Abstimmung mit den von der Privatisierung gemäß § 1 Abs. 4 jeweils betroffenen Unternehmen oder Unternehmensbereichen die Privatisierungskonzepte, wobei das Wohl dieser Unternehmen oder Unternehmensbereiche unter Berücksichtigung der Interessen der Eigentümer und der Arbeitnehmer sowie des öffentlichen Interesses zu beachten ist. Bei der Erstellung von Privatisierungskonzepten ist auf bereits erfolgte Privatisierungen und auf damit im Zusammenhang stehende vertragliche Verpflichtungen Bedacht zu nehmen.Die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft erstellt in Abstimmung mit den von der Privatisierung gemäß Paragraph eins, Absatz 4, jeweils betroffenen Unternehmen oder Unternehmensbereichen die Privatisierungskonzepte, wobei das Wohl dieser Unternehmen oder Unternehmensbereiche unter Berücksichtigung der Interessen der Eigentümer und der Arbeitnehmer sowie des öffentlichen Interesses zu beachten ist. Bei der Erstellung von Privatisierungskonzepten ist auf bereits erfolgte Privatisierungen und auf damit im Zusammenhang stehende vertragliche Verpflichtungen Bedacht zu nehmen.
(2)Absatz 2,Der Vorstand der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft hat nach Befassung des Aufsichtsrates diese Privatisierungskonzepte der Generalversammlung vorzulegen. Diese Privatisierungskonzepte haben insbesondere die Art und das Ausmaß sowie die Termine der geplanten Privatisierungen zu enthalten und sind für die von der Privatisierung gemäß § 1 Abs. 4 betroffenen Unternehmen oder Unternehmensbereiche verbindlich.Der Vorstand der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft hat nach Befassung des Aufsichtsrates diese Privatisierungskonzepte der Generalversammlung vorzulegen. Diese Privatisierungskonzepte haben insbesondere die Art und das Ausmaß sowie die Termine der geplanten Privatisierungen zu enthalten und sind für die von der Privatisierung gemäß Paragraph eins, Absatz 4, betroffenen Unternehmen oder Unternehmensbereiche verbindlich.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen hat vor einem Beschluß der Generalversammlung über ein Privatisierungskonzept die Zustimmung der Bundesregierung zu diesem Privatisierungskonzept einzuholen.
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2026
Dokumentnummer
NOR12159519
Alte Dokumentnummer
N9199957038L