Rechtstracker.at

Anl. 2/1

Fassungen
31.03.1999 bis 08.05.2001 — BGBl. II Nr. 96/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 2/109.05.200131.12.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 429/2002
Anl. 2/131.03.199908.05.2001 § → § BGBl. II Nr. 96/1999
Anl. 2/108.10.199730.03.1999 BGBl. II Nr. 295/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADN-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2 /, eins

Inkrafttretensdatum

31.03.1999BGBl. II Nr. 96/1999

Außerkrafttretensdatum

08.05.2001

Index

94/01 Schiffsverkehr

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 429 aus 2002,

Text

Anlage B.1

Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter

in Versandstücken oder in loser Schüttung

Inhalt

römisch eins. Teil

Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriftenfür Anmerkung, richtig:

  Vorschriften für) die Beförderung gefährlicher Güter aller Klassen

                                                       Randnummer(n)

      Aufbau der Anlage B.1 ............................  10 000

      Anwendbarkeit anderer Vorschriften ...............  10 001

      Freimenge ........................................  10 011

      Begriffsbestimmungen .............................  10 014

      Abschnitt 1.   Beförderungsart

                     Beförderung von Versandstücken ....  10 110

                     Lose Schüttung ....................  10 111

                     Container und Großpackmittel (IBC)   10 118

                     Straßenfahrzeuge ..................  10 119

                     Beförderung in Ladetanks ..........  10 121

      Abschnitt 2.   Anforderungen an die Schiffe

                     Bau ...............................  10 200

                     Gebrauchsanweisungen für Geräte und

                     Einrichtungen .....................  10 205

                     Klassifikation ....................  10 208

                     Schubverbände und gekuppelte

                     Fahrzeuge .........................  10 219

                     Feuerlöscheinrichtungen ...........  10 240

                     Elektrische Einrichtungen .........  10 251

                     Besondere Ausrüstung ..............  10 260

                     Prüfung und Untersuchung der

                     Ausrüstung ........................  10 280

                     Gefahrgut-Zulassungszeugnis .......  10 282

      Abschnitt 3.   Allgemeine Betriebsvorschriften

                     Zugang zu Laderäumen, Wallgängen

                     und Doppelböden; Kontrollen .......  10 301

                     Reparatur- und Wartungsarbeiten ...  10 308

                     Ausbildung ........................  10 315

                     Ballastwasser .....................  10 320

                     Öffnen von Laderäumen .............  10 322

                     Beförderung von Personen ..........  10 327

                     Maschinen .........................  10 331

                     Brennstofftanks ...................  10 332

                     Feuerlöscheinrichtungen ...........  10 340

                     Feuer und offenes Licht ...........  10 341

                     Beheizen der Laderäume ............  10 342

                     Reinigungsarbeiten ................  10 344

                     Elektrische Einrichtungen .........  10 351

                     Tragbare Lampen ...................  10 354

                     Besondere Ausrüstung ..............  10 360

                     Zutritt an Bord ...................  10 371

                     Rauchverbot, Verbot von Feuer und

                     offenem Licht .....................  10 374

                     Prüfung der Ausrüstung ............  10 380

                     Urkunden ..........................  10 381

                     Schriftliche Weisungen ............  10 385

      Abschnitt 4.   Zusätzliche Vorschriften für das

                     Laden, Befördern, Löschen und

                     sonstige Handhaben der Ladung

                     Begrenzung der beförderten Mengen .  10 401

                     Zusammenladeverbot (Laderäume) ....  10 403

                     Zusammenladeverbot (Container,

                     Straßenfahrzeuge) .................  10 404

                     Zusammenladeverbot (Seeschiffe) ...  10 405

                     Lade- und Löschstellen ............  10 407

                     Umladen ...........................  10 409

                     Stauplan ..........................  10 411

                     Lüftung ...........................  10 412

                     Maßnahmen vor dem Laden ...........  10 413

                     Handhaben und Stauen der Ladung ...  10 414

                     Maßnahmen nach dem Löschen ........  10 415

                     Maßnahmen während des Ladens,

                     Beförderns, Löschens und Handhabens

                     der Ladung ........................  10 416

                     Beleuchtung .......................  10 453

                     Gefahr der Funkenbildung ..........  10 475

                     Kunststofftrossen .................  10 476

      Abschnitt 5.   Zusätzliche Vorschriften für den

                     Verkehr der Schiffe

                     Bezeichnung .......................  10 500

                     Beförderungsart ...................  10 501

                     Festmachen ........................  10 503

                     Stilliegen ........................  10 504

                     Meldungen .........................  10 508

                                 II. Teil

Sondervorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter der

Klassen 1 bis 9, durch die die Vorschriften des I. Teils ergänzt

                            oder geändert werden

      Klasse 1.      Explosive Stoffe und Gegenstände

                     mit Explosivstoff .................  11 000 ff.

      Klasse 2.      Gase ..............................  21 000 ff.

      Klasse 3.      Entzündbare flüssige Stoffe .......  31 000 ff.

      Klasse 4.1.    Entzündbare feste Stoffe ..........  41 000 ff.

      Klasse 4.2.    Selbstentzündliche Stoffe .........  42 000 ff.

      Klasse 4.3.    Stoffe, die in Berührung mit Wasser

                     entzündbare Gase entwickeln .......  43 000 ff.

      Klasse 5.1.    Entzündend (oxydierend) wirkende

                     Stoffe ............................  51 000 ff.

      Klasse 5.2.    Organische Peroxide ...............  52 000 ff.

      Klasse 6.1.    Giftige Stoffe ....................  61 000 ff.

      Klasse 6.2.    Ansteckungsgefährliche Stoffe .....  62 000 ff.

      Klasse 7.      Radioaktive Stoffe ................  71 000 ff.

      Klasse 8.      Ätzende Stoffe ....................  81 000 ff.

      Klasse 9.      Verschiedene gefährliche Stoffe und

                     Gegenstände .......................  91 000 ff.

                               III. Teil

                             Bauvorschriften

      Baustoffe ........................................  110 200

      Laderäume ........................................  110 211

      Lüftung ..........................................  110 212

      Wohnräume und Betriebsräume ......................  110 217

      Ballastwasser ....................................  110 220

      Maschinen ........................................  110 231

      Brennstofftanks ..................................  110 232

      Abgasrohre .......................................  110 234

      Feuerlöscheinrichtungen ..........................  110 240

      Feuer und offenes Licht ..........................  110 241

      Art und Aufstellungsort der elektrischen

      Einrichtungen ....................................  110 252

      Elektrische Kabel ................................  110 256

      Drahtseile, Masten ...............................  110 270

      Zutritt an Bord ..................................  110 271

      Rauchverbot, Verbot von Feuer und offenem Licht ..  110 274

                                                       Randnummer(n)

      Zusätzliche Vorschriften für Doppelhüllenschiffe

        Klassifikation .................................  110 288

        Laderäume ......................................  110 291

        Notausgang .....................................  110 292

        Stabilität (Allgemein) .........................  110 293

        Stabilität (Intakt) ............................  110 294

        Stabilität (im Leckfall) .......................  110 295

                               IV. Teil

    Bauvorschriften für Seeschiffe, die den Vorschriften von SOLAS

                   Kapitel II-2, Regel 54, entsprechen

      Allgemeines, Begriffsbestimmungen ................  120 100

      Baustoffe ........................................  120 200

      Ballastwasser ....................................  120 220

      Maschinen ........................................  120 231

      Abgasrohre .......................................  120 234

      Feuer und offenes Licht ..........................  120 241

      Zutritt an Bord ..................................  120 271

      Rauchverbot, Verbot von Feuer und offenem Licht ..  120 274

      Zusätzliche Vorschriften für Doppelhüllenschiffe

        Klassifikation .................................  120 288

        Laderäume ......................................  120 291

        Stabilität (Allgemein) .........................  120 293

        Stabilität (Intakt) ............................  120 294

        Stabilität (im Leckfall) .......................  120 295

      ANHÄNGE

      ANHANG 1

        Muster für das Gefahrgut-Zulassungszeugnis

        Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADN gemäß

        Rn. 10 315, Rn. 210 315, 210 317 oder 210 318

        Muster der Gefahrzettel nach den internationalen Regelungen

      ANHANG 2

        Übergangsvorschriften Anlage B.1

      ANHANG 3

        Stabilität von Schiffen, die Container befördern

      ANHANG 4

        Ausbildung und Prüfung von Sachkundigen

römisch eins. TEIL

Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften für die Beförderung

gefährlicher Güter aller Klassen

10 000 Aufbau der Anlage B.1

  1. Absatz eins,Diese Anlage umfaßt die Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter in Versandstücken oder in loser Schüttung.
  2. Absatz 2,Die Vorschriften der Anlage B.1 sind wie folgt

gegliedert:

römisch eins. Teil Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter aller Klassen

römisch zwei. Teil Sondervorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter der Klassen 1 bis 9, durch die die Vorschriften des 1. Teils ergänzt oder geändert werden

römisch drei. Teil Bauvorschriften

römisch vier. Teil Bauvorschriften für Seeschiffe, die den Vorschriften von SOLAS Kapitel II-2, Regel 54, entsprechen

10 001 Anwendbarkeit anderer Vorschriften

  1. Absatz eins,Die Vorschriften der Schiffstechnikverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 196 aus 1997,, werden hinsichtlich der Beförderung gefährlicher Güter durch die anwendbaren Bauvorschriften des römisch drei. oder römisch vier. Teils ergänzt.

Die Vorschriften der Wasserstraßen-Verkehrsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 1998,, werden hinsichtlich der Beförderung gefährlicher Güter durch die anwendbaren Vorschriften des römisch eins. oder römisch zwei. Teils ergänzt.

  1. Absatz 2,Falls Vorschriften des römisch zwei., römisch drei. und römisch vier. Teils jenen des römisch eins. Teils oder der Schiffstechnikverordnung widersprechen, gelten die Vorschriften des römisch eins. Teils oder der Schiffstechnikverordnung nicht.

Die Vorschriften der Rn. 10 011 gehen jedoch denjenigen des römisch zwei., römisch drei. oder römisch vier. Teils vor.

  1. Absatz 3,Die Sondervorschriften für die Beförderung gefährlicher

Güter der Klassen 1 bis 9, durch die die Vorschriften des römisch eins. Teils ergänzt oder geändert werden im römisch zwei. Teil, ergänzen die allgemeinen Vorschriften des römisch eins. Teils.

10 002- 10 010

10 011 Freimenge

  1. Absatz eins,Die folgenden Höchstmassen von gefährlichen Gütern in Versandstücken dürfen auf einem Schiff befördert werden, ohne daß diese Anlage anzuwenden ist. Für die in der nachstehenden Tabelle nicht genannten gefährlichen Güter und bei der Beförderung von Tanks (Tankcontainer, Tankfahrzeuge usw.) muß diese Anlage vollständig angewendet werden.

             -------------------------------------------------------

                              1              2             3

             -------------------------------------------------------

                                           Freimenge    Freimenge

               Klasse       Ziffer         pro Klasse   insgesamt

                                          Bruttomasse   pro Schiff

             -------------------------------------------------------

                 2    2.A                 3 000 kg *1)

                      --------------------------------  3 000 kg *1)

                      2.F                   300 kg *1)

             -------------------------------------------------------

                 3    3 b), 4 b), 5 b),     300 kg *1)

                      5 c)

                      --------------------------------  3 000 kg *1)

                      31 c)               3 000 kg *1)

             -------------------------------------------------------

                4.1   1 b), 6 b), 7 b),   3 000 kg *1)

                      8 b), 11 b),

                      12 b), 13 b),

                      14 b), 16 b),

                      17 b)

                      -------------------------------- 30 000 kg *1)

                      2 c), 3 c), 4 c),  30 000 kg *1)

                      6 c), 7 c), 8 c),

                      11 c), 12 c),

                      13 c), 14 c),

                      16 c), 17 c)

             -------------------------------------------------------

                5.1   41                 unbeschränkt  unbeschränkt

             -------------------------------------------------------

                5.2   31                 30 000 kg *1) 30 000 kg *1)

             -------------------------------------------------------

                6.1   alle mit            3 000 kg *1)  3 000 kg *1)

                      Buchstabe c)

             -------------------------------------------------------

                 7    Blätter 1 bis 4    unbeschränkt  unbeschränkt

                      der Anlage A

                      (ADR)

             -------------------------------------------------------

                 8    alle mit           30 000 kg *1) 30 000 kg *1)

                      Buchstabe c)

             -------------------------------------------------------

        Die Freimenge, die auf einem Schiff befördert werden darf,

      ergibt sich aus:

      Spalte 2:  bei der Beförderung von Stoffen aus ein und

                 derselben Zeile

                 und aus

      Spalte 3:  bei der Beförderung von Stoffen aus verschiedenen

                 Zeilen, wobei die Massen aus Spalte 3 unter

                 Einhaltung der Höchstmassen pro Zeile aus Spalte 2

                 addiert werden dürfen.

        (2) Bei der Beförderung von Freimengen müssen jedoch

      folgende Bedingungen erfüllt sein.

        - Die folgenden Urkunden müssen an Bord mitgeführt werden:

          - Beförderungspapiere (siehe Rn. 6002 (5));

            Die Beförderungspapiere müssen alle an Bord befindlichen

            gefährlichen Güter erfassen;

          - der in Rn. 10 411 vorgeschriebene Stauplan.

        - Die Güter müssen innerhalb der Laderäume untergebracht

          sein.

          Dies gilt nicht für Güter in:

          - Containern mit vollwandigen spritzwasserdichten Wänden;

          - Straßenfahrzeugen mit vollwandigen spritzwasserdichten

            Wänden;

          - Tankcontainern und Tankfahrzeugen.

        - Die Güter verschiedener Klassen müssen durch einen Abstand

          von mindestens 3,00 m (horizontal) voneinander getrennt

          sein. Sie dürfen nicht übereinander gestaut werden.

          Dies gilt nicht für:

          - Container mit geschlossenen Metallwänden;

          - Straßenfahrzeuge mit geschlossenen Metallwänden.

        - Für Seeschiffe und für Binnenschiffe, wenn letztere nur

          Container geladen haben, gelten die vorgenannten

          Bedingungen als eingehalten, wenn die Stau- und

          Trennvorschriften des IMDG Codes erfüllt sind und dies im

          Beförderungspapier eingetragen ist.

10 012-

10 013

10 014                   Begriffsbestimmungen

        Im Sinne dieser Anlage bedeutet:

Elektrisch

Elektrische Einrichtung vom Typ „begrenzte

Explosionsgefahr”:

  • Strichaufzählung
    eine elektrische Einrichtung, die so beschaffen ist, daß bei normalem Betrieb keine Funken erzeugt werden und keine Oberflächentemperaturen auftreten, die oberhalb der geforderten Temperaturklasse liegen. Hierzu gehören zB
    • Strichaufzählung
      Drehstromkäfigläufermotoren;
    • Strichaufzählung
      bürstenlose Generatoren mit kontaktlosen Erregereinrichtungen;
    • Strichaufzählung
      Sicherungen mit geschlossenem Schmelzraum;
    • Strichaufzählung
      kontaktlose elektronische Einrichtungen; oder
    • Strichaufzählung
      eine elektrische Einrichtung mit strahlwassergeschützter Kapselung (Schutzart IP 55), die so beschaffen ist, daß unter normalen Betriebsbedingungen keine Oberflächentemperaturen auftreten, die oberhalb der geforderten Temperaturklasse liegen.
Elektrische Einrichtung vom Typ „bescheinigte Sicherheit”:
eine elektrische Einrichtung, die von den zuständigen Behörden hinsichtlich ihrer Betriebssicherheit in explosionsfähiger Atmosphäre geprüft und zugelassen ist, zB Einrichtung in eigensicherer Ausführung;
  • Strichaufzählung
    Einrichtung in druckfester Kapselung;
  • Strichaufzählung
    Einrichtung in Überdruckkapselung;
  • Strichaufzählung
    Einrichtung in Sandkapselung;
  • Strichaufzählung
    Einrichtung in Vergußkapselung;
  • Strichaufzählung
    Einrichtung in erhöhter Sicherheit;
    Bem. Einrichtungen vom Typ „begrenzte

Explosionsgefahr” fallen nicht unter diese Begriffsbestimmung;

Explosionsgruppe: (siehe IEC-Publikation 79 und ÖVE EX/EN 50 014)
Einteilung der brennbaren Gase und Dämpfe nach ihrer Zünddurchschlagfähigkeit durch Spalte nach festgelegten Bedingungen oder nach dem Mindestzündstromverhältnis;
IEC:
International Electrotechnical Commission;
ÖVE:
Österreichischer Verband für Elektrotechnik;
Strahlwassergeschützte elektrische Einrichtung:
eine elektrische Einrichtung, die so beschaffen ist, daß ein Wasserstrahl aus einem Strahlrohr, gleich aus welcher Richtung, keinen Schaden verursacht. Die Versuchsbedingungen sind in der ÖVE-A/EN 60 529, Mindestschutzart IP 55, festgelegt;
Temperaturklasse: (siehe IEC-Publikation 79 und ÖVE EX/EN 50 014)
Einteilung der brennbaren Gase und der Dämpfe brennbarer Flüssigkeiten nach ihren Zündtemperaturen sowie der zum Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen zugelassenen Betriebsmittel nach der Oberflächentemperatur;
Zoneneinteilung: (siehe IEC-Publikation 79-10)
Zone 1 umfaßt Bereiche, in denen damit zu rechnen ist, daß

gefährliche explosionsfähige Atmosphäre durch Gase, Dämpfe oder Nebel gelegentlich auftreten;

Zone 2 umfaßt Bereiche, in denen damit zu rechnen ist, daß

gefährliche explosionsfähige Atmosphäre durch Gase, Dämpfe oder Nebel nur selten und dann auch nur kurzzeitig auftreten:

      Zündschutzarten: (siehe IEC-Publikation 79 und ÖVE

                       EX/EN 50 014)

        EEx (d):                druckfeste Kapselung (ÖVE

                                EX/EN 50 018);

        EEx (e):                erhöhte Sicherheit (ÖVE

                                EX/EN 50 019);

        EEx (ia) und EEx (ib):  eigensicherer Stromkreis (ÖVE

                                EX/EN 50 020);

        EEx (m):                Vergußkapselung (ÖVE EX/EN 50 028):

        EEx (p):                Überdruckkapselung (ÖVE

                                EX/EN 50 016);

        EEx (q):                Sandkapselung (ÖVE EX/EN 50 017);

Raumeinteilung
Betriebsraum:
ein während des Betriebs begehbarer Raum, der weder zu den Wohnräumen noch zu den Laderäumen gehört, ausgenommen Vor- und Achterpiek, soweit in diesen Vor- und Achterpiek keine Maschinenanlagen eingebaut sind;
Geschützter Bereich:
  1. Litera a
    der Laderaum oder die Laderäume (vergleichbar Zone 1),
  2. Litera b
    der Raum, der über Deck liegt (vergleichbar Zone 2) und der begrenzt ist:
    • Strichaufzählung
      querschiffs durch senkrechte Ebenen, die mit den Bordwänden zusammenfallen;
    • Strichaufzählung
      in der Längsrichtung des Schiffes durch senkrechte Ebenen, die mit den Laderaumendschotten zusammenfallen;
    • Strichaufzählung
      nach oben durch eine 2,00 m über der Oberkante der Ladung liegende horizontale Ebene, mindestens jedoch durch eine 3,00 m über Deck liegende horizontale Ebene;
Laderaum: (vergleichbar Zone 1)
ein nach vorne und hinten durch Schotte begrenzter, offener oder durch Lukendeckel geschlossener Teil des Schiffes, der für die Beförderung von Gütern in Versandstücken oder in loser Schüttung bestimmt ist. Die obere Begrenzung des Laderaums ist die Oberkante des Lukensülls. Ladegüter. die über die Oberkante des Lukensülls hinausragen, gelten als an Deck gestaut;
Ladetank:
ein mit dein Schiff fest verbundener Tank, der für die Beförderung gefährlicher Güter bestimmt ist, dessen Wände entweder durch den Schiffskörper selbst oder durch vom Schiffskörper unabhängige Wandungen gebildet sind;
Schott:
eine im allgemeinen senkrechte Metallwand, deren beide Seiten sich im Schiffsinnern befinden und die durch den Schiffsboden, die Bordwand, ein Deck, das Lukendach oder ein anderes Schott begrenzt wird:
Schott (wasserdicht):
ein Schott gilt als wasserdicht, wenn es so gebaut ist, daß
es einem Wasserdruck von 1,00 m über Deck, jedoch mindestens
bis Oberkante des Lukensülls, standhält;
Wohnräume:
die für die normalerweise an Bord lebenden Personen bestimmten Räume einschließlich Küchen, Vorratsräume, Toiletten, Waschräume, Baderäume, Waschküchen, Dielen, Flure usw., mit Ausnahme des Steuerhauses;
Regelungen
Internationale Regelung:
ADR, BC-Code, ICAO-TI, IMDG Code, RID oder ADNR;
ADN:
Europäische Bestimmungen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen;
ADNR:
Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein.
Die Abkürzung ADNR leitet sich ab vom ADN:
Accord europeen relatif au transport international des marchandises Dangereuses par voie de Navigation interieure. Der Buchstabe „R” wurde hinzugefügt und steht für Rhein;
ADR:
Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1973, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 211 aus 1998,;
BC Code:
Code der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation (IMO)
für die sichere Behandlung von Schüttladungen bei der Beförderung mit Seeschiffen;
ICAO-TI:
Technische Anweisungen der Internationalen
ZivilluftfahrtOrganisation Anmerkung, richtig: Zivilluftfahrt-Organisation) für die Beförderung
gefährlicher Güter im Luftverkehr;
IMDG Code:
Code der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation (IMO) für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen;
RID:
Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter; (Anlage römisch eins zum Anhang B - Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM) - des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)), Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1967, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 13 aus 1999,;
SOLAS:
Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des
menschlichen Lebens auf See und Protokoll von 1978
samt Anlage, in der geltenden Fassung;
Verschiedenes
Atemschutzgerät (umluftabhängig):
ein Gerät, das den Träger bei Arbeiten in
gefährlicher Atmosphäre über einen geeigneten
Atemfilter schützt;
Batterie-Fahrzeug
ein Fahrzeug mit einem Verbund
  • Strichaufzählung
    mehrerer Flaschen gemäß Rn. 2211 (1) ADR,
  • Strichaufzählung
    mehrerer Großflaschen gemäß Rn. 2211 (2) ADR,
  • Strichaufzählung
    mehrerer Druckfässer gemäß Rn. 2211 (3) ADR,
  • Strichaufzählung
    mehrerer Flaschenbündel gemäß Rn. 2211 (5) ADR, oder
  • Strichaufzählung
    mehrerer Tanks gemäß der Begriffsbestimmung der Anlage B, ADR,
die miteinander durch eine Sammelleitung verbunden und dauerhaft auf der Beförderungseinheit befestigt sind.
Laderaum (Zustand):
entladen: leer, aber noch Restladung vorhanden
leer: ohne Restladung (besenrein)
Straßenfahrzeug:
ein Fahrzeug gemäß ADR.
Atemschutzgerät (umluftunabhängig):
ein Gerät, das den Träger bei Arbeiten in gefährlicher
Atmosphäre durch mitgeführte Druckluft oder über einen Schlauch mit Atemluft versorgt;
Beförderung in loser Schüttung:
die Beförderung eines festen, schüttfähigen Stoffes ohne
Verpackung;
Container:
ein Beförderungsgerät (Behältnis oder ähnliches Gerät),
  • Strichaufzählung
    das zu dauernder Verwendung bestimmt und deshalb für den wiederholten Gebrauch genügend widerstandsfähig ist,
  • Strichaufzählung
    das nach seiner besonderen Bauart dazu bestimmt ist, die Beförderung von Gütern durch ein oder mehrere Beförderungsmittel ohne Veränderung der Ladung zu erleichtern,
  • Strichaufzählung
    das zur leichteren Handhabung mit Einrichtungen versehen ist, besonders beim Übergang von einem Beförderungsmittel auf ein anderes,
  • Strichaufzählung
    das so gebaut ist, daß es leicht gefüllt und entleert werden kann und einen Fassungsraum von mindestens 1,00 m3 besitzt;
Der Begriff „Container” schließt weder die üblichen Verpackungen, noch die Großpackmittel (IBC), noch die Fahrzeuge, noch die Tankcontainer ein.
Container für die Beförderung von Stoffen der Klasse 7 müssen außerdem eine dauerhafte starre Umschließung darstellen. Sie können als Verpackung verwendet werden, wenn die geltenden Vorschriften erfüllt sind und auch als Umpackung dienen;
Fluchtgerät (geeignetes):
ein leicht anzulegendes Atemschutzgerät, das Mund, Nase und Augen der Träger bedeckt und zur Flucht aus einem Gefahrenbereich bestimmt ist;
Gase:
Gase und Dämpfe:
Gasspürgerät:
ein Gerät, mit dem bedeutsame Konzentrationen von aus der Ladung herrührenden brennbaren Gasen unterhalb der unteren Explosionsgrenze gemessen werden können und welches das Vorhandensein größerer Konzentrationen eindeutig anzeigt. Gasspürgeräte können sowohl als Einzelmeßgeräte als auch als Kombinationsmeßgeräte zur Messung von brennbaren Gasen und Sauerstoff ausgeführt sein. Das Gerät muß so beschaffen sein. daß Messungen auch möglich sind, ohne die zu prüfenden Räume zu betreten;
Gefährliche Güter:
die Stoffe selbst und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten einschließlich Abfälle gemäß Rn. 6000 (5) und die unter die jeweilige Begriffsbestimmung (Stoffaufzählung) für die Klassen 1 bis 9 des ADR fallen oder die als solche im römisch zwei. Teil der Anlage A des ADN aufgenommen sind.
Bem. Gefährliche Guter, die dem Antrieb der Schiffe

und Fahrzeuge, dem Betrieb ihrer besonderen Einrichtungen, für Haushaltszwecke oder zur Aufrechterhaltung der Sicherheit dienen und an Bord in den üblichen Behältern mitgeführt werden, sind nach Rn. 6002 Absatz (4) der Anlage A von den Vorschriften des ADN freigestellt;

Großpackmittel (IBC):
eine starre, halbstarre oder flexible transportable Verpackung, die nicht in Anhang A.6 der Anlage A des ADR aufgeführt ist, und
  • Strichaufzählung
    einen Fassungsraum von höchstens 3,00 m3 (3 000 Liter) hat,
  • Strichaufzählung
    für mechanische Handhabung ausgelegt ist,
  • Strichaufzählung
    den Beanspruchungen während der Handhabung und Beförderung widerstehen kann, was durch Prüfungen nach einer Internationalen Regelung bestätigt ist;
Höchste Klasse:
ein Schiff hat höchste Klasse, wenn:
  • Strichaufzählung
    der Schiffskörper einschließlich Ruderanlage und Manövriereinrichtung sowie die Ausrüstung mit Ankern und Ketten den Vorschriften einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft entspricht und unter deren Aufsicht gebaut und geprüft worden ist;
  • Strichaufzählung
    die Antriebsanlage sowie die für den Bordbetrieb notwendigen Hilfsmaschinen, maschinenbaulichen und elektrischen Einrichtungen nach den Vorschriften dieser Klassifikationsgesellschaft gefertigt und geprüft worden sind, ihr Einbau unter Aufsicht der Klassifikationsgesellschaft ausgeführt und die Gesamtanlage nach dem Einbau von ihr erfolgreich erprobt worden ist;
Klassifikationsgesellschaft (anerkannte):
eine Klassifikationsgesellschaft, die von der zuständigen
Behörde anerkannt ist;
Laderaum (Zustand):

        entladen:  leer, aber noch Ladungsreste vorhanden

        leer:      ohne Ladungsreste (besenrein)

      Lecksicherheitsplan:

der Lecksicherheitsplan enthält die der Leckstabilitätsberechnung zugrunde gelegte wasserdichte Unterteilung, die Angaben über Vorkehrungen zum Ausgleich einer durch Wassereinbruch verursachten Schlagseite sowie über alle Verschlußeinrichtungen, die während der Fahrt geschlossen gehalten werden müssen;
Offenes Licht:
ein Licht, das durch eine Flamme erzeugt wird, die nicht explosionsgeschützt umschlossen ist: Sauerstoffmeßgeräte ein Gerät, mit dem jede bedeutsame Verminderung des Sauerstoffgehalts der Luft gemessen werden kann. Sauerstoffmeßgeräte können sowohl als Einzelmeßgeräte als auch als Kombinationsmeßgeräte zur Messung von brennbaren Gasen und Sauerstoff ausgeführt sein. Das Gerät muß so beschaffen sein, daß Messungen auch möglich sind, ohne die zu prüfenden Räume zu betreten;
Schiff:
ein Fahrzeug gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, des Schiffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt , römisch eins
Nr. 62 aus 1997,;
Schiffsführer:
eine Person im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, des Schiffahrtsgesetzes;
Stoffnummer:
Nummer zur Kennzeichnung des Stoffes oder Gegenstandes. Diese Nummern werden den Empfehlungen der Vereinten Nationen über die Beförderung gefährlicher Güter entnommen („UN-Nummer”);
Tankcontainer:
ein Beförderungsgerät einschließlich bewegliche Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter), das der in Anlage B, ADR, genannten Begriffsbestimmung der Container entspricht und so gebaut ist, daß es gasförmige, flüssige, pulverförmige oder körnige Stoffe aufnehmen kann und einen Fassungsraum von mehr als 0,45 m3 ha. Tankcontainer für Stoffe der Klasse 2 haben einen Fassungsraum von mehr als 1 000 Litern;
Toximeter
ein Gerät, mit dem jede bedeutsame Konzentration von aus der Ladung herrührenden giftigen Gasen gemessen werden kann. Das Gerät muß so beschaffen sein, daß auch Messungen möglich sind, ohne die zu prüfenden Räume zu betreten;
Versandstück:
der Begriff Versandstück schließt auch die Straßenfahrzeuge, Container (einschließlich Wechselaufbauten), Tankcontainer,
Großpackmittel (IBC) und Batterie-Fahrzeuge ein;
Versandstücken (Beförderung in):
die Beförderung eines verpackten festen, flüssigen oder gasförmigen oder auch eines unverpackten, festen, nicht schüttfähigen Stoffes;
Die nachstehendenden Anmerkung, richtig: nachstehenden) Begriffsbestimmungen beziehen sich nur auf die Beförderung von Stoffen der Klasse 7
Ausschließliche Verwendung:
unter Ausschließlicher Verwendung versteht man die Verwendung einer Beförderungseinheit, oder eines Containers mit einer Mindestlänge von 6,00 m durch einen einzelnen Absender, wobei sämtliche Be- und Entladevorgänge vor, während und nach der Beförderung entsprechend den Anweisungen des Absenders oder des Empfängers erfolgen;
Beförderungseinheit:
Beförderungseinheit bedeutet bei der Beförderung auf Wasserstraßen ein Schiff, einen Laderaum oder einen bestimmten Decksbereich eines Schiffes.
10 015- 10 099

ABSCHNITT 1

Beförderungsart

10 100- 10 109
10 110 Beförderung von Versandstücken
In den Vorschriften über die Beförderung von Versandstücken
sind, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Bruttomassen angegeben.
Wenn Versandstücke in Containern oder auf Fahrzeugen
befördert werden, gehört die Masse des Containers oder des Straßenfahrzeugs nicht zur Bruttomasse dieser Versandstücke.
10 111 Lose Schüttung
Es ist verboten, gefährliche Güter in loser Schüttung zu
befördern, ausgenommen wenn dies im römisch zwei. Teil ausdrücklich zugelassen ist.

10 112-

10 117

10 118            Container und Großpackmittel (IBC)

        Die Beförderung von Containern, Großpackmitteln (IBC),

      Tankcontainern und Batterie-Fahrzeugen muß den Vorschriften

      über die Beförderung von Versandstücken entsprechen.

10 119                      Straßenfahrzeuge

        Die Beförderung von Straßenfahrzeugen (einschließlich

      Batteriefahrzeuge) muß den Vorschriften über die Beförderung

      von Versandstücken entsprechen.

10 120

10 121                   Beförderung in Ladetanks

        Es ist verboten, gefährliche Güter in Ladetanks in

      Trockengüterschiffen zu befördern.

          Für die Beförderung in Tankschiffen siehe Anlage B.2.

10 122-

10 199

                              ABSCHNITT 2

                       Anforderungen an die Schiffe

10 200                           Bau

(1) Die in Rn. 10 282 (1) genannten Schiffe müssen den Bauvorschriften des römisch drei. Teils entsprechen.
(2) Für Seeschiffe gilt diese Vorschrift als eingehalten,
wenn anstelle der Vorschriften des römisch drei. Teils die Vorschriften des römisch vier. Teils erfüllt sind.
10 201- 10 204
10 205 Gebrauchsanweisungen für Geräte und Einrichtungen
Wenn für die Benutzung irgendeines Gerätes oder irgendeiner Einrichtung besondere Sicherheitsvorschriften erforderlich sind, muß die Gebrauchsanweisung des Gerätes oder der Einrichtung in der üblicherweise an Bord gesprochenen Sprache und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch, Französisch oder Niederländisch ist, außerdem in einer dieser Sprachen an geeigneter Stelle an Bord ausgelegt sein und eingesehen werden können.
10 206- 10 207
10 208 Klassifikation
Doppelhüllenschiffe, die gefährliche Güter der Klassen 2, 3,
4.1, 5.2, 6.1, 8 oder 9 ausgenommen Ziffer 31 b), 32 b), 41 b) und 42 b) der Klasse 4.1 und Ziffer 1 b). 2 b), 12 b) und 12 b) der Klasse 5.2. in größeren als den in Rn. 10 401 (1) aufgeführten Mengen oder der Klasse 7 Rn. 2704 Blätter 5 bis 13 der Anlage A (ADR) befördern, müssen den in Rn. 110 288 oder Rn. 120 288 festgelegten Bedingungen entsprechen.
10 209- 10 218
10 219 Schubverbände und Koppelverbände
(1) Wenn in einem Schubverband oder Koppelverband mindestens
ein Schiff mit einem Gefahrgut-Zulassungszeugnis nach Rn. 10 282 versehen sein muß, müssen alle Schiffe dieser Schiffszusammenstellung mit einem Gefahrgut-Zulassungszeugnis versehen sein.
Schiffe, welche keine gefährlichen Güter befördern, müssen
den nachstehend aufgeführten Randnummern dieser Anlage entsprechen:
Rn. 10 205, 10 251, 10 260 (1) und (2), 10 280 (1) und (2), 10 282 (1) bis (8), 110 200, 110 212 (3), 110 217 (2) und (3), 110 231 (1) bis (3), 110 232 (1) und (2), 110 234 (1) und (2), 110 241 (1) bis (3), 110 252 (2) und (3), 110 256 (1) bis (3), 110 271 und 110 274 (1) bis (3).
(2) Hinsichtlich der Anwendung der Vorschriften des römisch eins. und römisch zwei. Teils wird der ganze Schub- oder Koppelfahrzeug als ein einziges Schiff angesehen.
10 220- 10 239
10 240 Feuerlöscheinrichtungen
(1) Jedes Schiff muß, zusätzlich zu den nach der Schiffstechnikverordnung vorgeschriebenen Feuerlöschgeräten, mit mindestens zwei weiteren Handfeuerlöschern von gleicher Kapazität ausgerüstet sein.
Das Löschmittel in diesen zusätzlichen Handfeuerlöschern muß für das Bekämpfen von Bränden der beförderten gefährlichen Güter geeignet sein.
(2) Löschmittel und Löschmittelmenge fest eingebauter
Feuerlöscheinrichtungen müssen für das Bekämpfen von Bränden geeignet und ausreichend sein.
10 241- 10 250

10 251 Elektrische Einrichtungen

Die Isolationswiderstände der elektrischen Einrichtungen,
die Erdung und die explosionsgeschützten elektrischen Einrichtungen müssen bei jeder Erneuerung des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses sowie innerhalb des dritten Jahres der Gültigkeit des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses von einer hierfür von der zuständigen Behörde zugelassenen Person geprüft werden. Eine Bescheinigung über diese Prüfung muß sich an Bord befinden.
10 252- 10 259
10 260 Besondere Ausrüstung

(1) Sofern dies im römisch zwei. Teil gefordert wird, muß an Bord die
nachstehende Ausrüstung mitgeführt werden;
  1. Litera a
    je Besatzungsmitglied eine Schutzbrille, ein Paar Schutzhandschuhe, ein Schutzanzug und ein Paar geeignete Schutzschuhe (ggf. Schutzstiefel);
  2. Litera b
    ein geeignetes Fluchtgerät für jede an Bord befindliche Person;
  3. Litera c
    ein Gasspürgerät sowie eine Gebrauchsanweisung für dieses Gerät;
  4. Litera d
    ein Toximeter sowie eine Gebrauchsanweisung für dieses Gerät.
  5. Litera e
    ein umluftabhängiges Atemschutzgerät.
Die vom Absender in den schriftlichen Weisungen geforderten
Materialien und die zusätzliche Schutzausrüstung müssen von diesem mitgegeben werden.
(2) Für Schubverbände oder gekuppelte Zusammenstellungen in Fahrt genügt es jedoch, wenn sich die in Absatz (1) aufgeführte Ausrüstung, soweit sie im römisch zwei. Teil vorgeschrieben ist, an Bord des Schubschiffes oder des Schiffes befindet, das die gekuppelte Zusammenstellung fortbewegt.
10 261- 10 279

10 280 Prüfung und Untersuchung der Ausrüstung

(1) Feuerlöschgeräte und Feuerlöschschläuche müssen
mindestens innerhalb von zwei Jahren einmal durch hierfür von der zuständigen Behörde zugelassene Personen untersucht werden.
(2) Die besondere Ausrüstung nach Rn. 10 260 (1) muß
entsprechend den Angaben des jeweiligen Herstellers durch ihn oder durch hierfür von der zuständigen Behörde zugelassene Personen geprüft werden.
10 281
10 282 Gefahrgut-Zulassungszeugnis
(1) Schiffe, die gefährliche Güter über die in Rn. 10 011
genannten Freimengen hinaus befördern, und Schiffe nach Rn. 10 219 (1) müssen mit einem auf sie ausgestellten Gefahrgut-Zulassungszeugnis versehen sein.
(2) Das Gefahrgut-Zulassungszeugnis bestätigt, daß das Schiff untersucht worden ist und daß Bau und Ausrüstung den anwendbaren Vorschriften dieser Anlage entsprechen.
(3) Das Gefahrgut-Zulassungszeugnis wird von der zuständigen
Behörde auf Grund einer Untersuchung durch einen von dieser Behörde bestellten Sachverständigen ausgestellt.
Es muß dem Muster 1 des Anhangs 1 entsprechen. Die zuständige Behörde kann davon absehen, ein Schiff einer Untersuchung zu unterziehen, sofern aus der Bescheinigung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft hervorgeht, daß Bau und Ausrüstung des Schiffes den anwendbaren Vorschriften dieser Anlage entsprechen.
(4) Das Gefahrgut-Zulassungszeugnis ist höchstens fünf Jahre
gültig. Das Datum, an dem die Gültigkeit abläuft, ist im Gefahrgut-Zulassungszeugnis angegeben. Die Behörde, die das Gefahrgut-Zulassungszeugnis ausgestellt hat, kann die Gültigkeit des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses ohne Untersuchung des Schiffes um höchstens ein Jahr verlängern. Eine solche Verlängerung darf nur einmal innerhalb zweier Gültigkeitsfristen erteilt werden.
(5) Wenn der Schiffskörper oder die Ausrüstung des Schiffes
Änderungen oder eine Beschädigung erfahren haben, die die Sicherheit des Schiffes hinsichtlich der Beförderung von gefährlichen Gütern verringern könnte, muß das Schiff unverzüglich einer Untersuchung gemäß Absatz (3) unterzogen werden.
(6) Das Gefahrgut-Zulassungszeugnis kann wegen mangelhafter
Instandhaltung des Schiffes oder, wenn Bau und Ausrüstung nicht mehr den anwendbaren Vorschriften dieser Anlage entsprechen, eingezogen werden.
(7) Nur die Behörde, die das Gefahrgut-Zulassungszeugnis
ausgestellt hat, ist berechtigt, es einzuziehen.
In den oben unter Absatz (5) und (6) angeführten Fällen kann
jedoch die zuständige Behörde des Staates, in dem sich das Schiff befindet, dessen Verwendung für die Beförderung solcher Güter untersagen, für die das Gefahrgut-Zulassungszeugnis erforderlich ist. Sie kann zu diesem Zweck das Gefahrgut-Zulassungszeugnis so lange zurückbehalten, bis das Schiff den anwendbaren Vorschriften dieser Anlage entspricht. In diesem Fall benachrichtigt sie die zuständige Behörde, die das Gefahrgut-Zulassungszeugnis ausgestellt hat.
(8) -
(9) Im Gefahrgut-Zulassungszeugnis von Doppelhüllenschiffen,
die den zusätzlichen Vorschriften des römisch drei. oder römisch vier. Teils entsprechen, muß von der zuständigen Behörde folgender Vermerk eingetragen sein:
„Das Schiff entspricht den zusätzlichen Vorschriften für

Doppelhüllenschiffe der Anlage B.1 des ADN”.

10 284- 10 299

ABSCHNITT 3

Allgemeine Betriebsvorschriften

10 300
10 301 Zugang zu Laderäumen, Wallgängen und Doppelböden; Kontrollen
(1) Das Betreten der Laderäume ist nur zum Laden und Löschen, zur Durchführung der Kontrollen und für Reinigungsarbeiten gestattet.
(2) Wallgänge und Doppelböden dürfen während der Fahrt nicht
betreten werden.
(3) Wenn vor dem Betreten der Laderäume, Wallgänge
oder Doppelböden die Gaskonzentration oder der Sauerstoffgehalt gemessen werden muß, müssen diese Meßergebnisse schriftlich festgehalten werden.
Die Messung darf nur von Personen durchgeführt
werden, welche ein für den zu befördernden Stoff geeignetes Atemschutzgerät tragen.
Die zu prüfenden Räume dürfen zur Messung nicht
betreten werden.
10 302- 10 307

10 308 Reparatur- und Wartungsarbeiten

Reparatur- und Wartungsarbeiten im geschützten Bereich und
an Deck in Längsrichtung bis zu 3,00 m davor und dahinter, die die Anwendung von Feuer oder elektrischem Strom erfordern oder bei deren Ausführung Funken entstehen können, dürfen nicht vorgenommen werden, es sei denn, es liegt eine Genehmigung der örtlich zuständigen Behörde oder eine Gasfreiheitsbescheinigung für den geschützten Bereich vor.
Die Verwendung von Schraubendrehern und Schraubenschlüsseln
aus Chrom-Vanadium-Stahl ist zugelassen.
10 309- 10 314

10 315 Ausbildung

(1) Ein Sachkundiger muß an Bord sein. Diese Person muß
mindestens 18 Jahre alt sein.
(2) Ein Sachkundiger ist eine Person, die nachweisen kann,
daß sie über besondere Kenntnisse des ADN verfügt. Die Kenntnisse sind durch eine Bescheinigung einer zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen Behörde anerkannten Stelle nachzuweisen.
Diese Bescheinigung wird nach erfolgter Schulung durch eine
mit Erfolg abgelegte Fachprüfung ADN erworben. Diese Schulung muß von der zuständigen Behörde anerkannt sein.
Die Bescheinigung muß dem Muster 3 des Anhangs 1
entsprechen.
(3) Die Schulung muß mindestens folgende Punkte umfassen
sowie praktische Übungen beinhalten;
  1. Litera a
    Allgemeine Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter, zB Aufbau des ADN, Temperatur, Masse, Menge, Konzentration, Füllungsgrad, Inhaltsberechnung, Niveaumessung, Probeentnahme, Prüfliste, Überfüllung, Pumpen, Bezeichnung der Schiffe, Bezettelung der Versandstücke, schriftliche Weisungen;
  2. Litera b
    Begriffsbestimmungen (zB Flüssigkeiten, Feststoffe, Viskosität, Gase und Dämpfe), Produktkenntnisse;
  3. Litera c
    Gefahrenarten, wie Verbrennung, Explosion, Zündquellen, elektrostatische Aufladung, Giftigkeit, Radioaktivität, Ätzwirkung, Wassergefährdung;
  4. Litera d
    Maßnahmen zur Unfallverhütung, Verhüten von Explosionen;
  5. Litera e
    Maßnahmen nach einem Unfall oder Zwischenfall (Erste Hilfe, Bleib-Weg-Signal, Notruf, Verkehrssicherung, Einsatz von Hilfsmitteln wie zB Feuerlöscher und persönliche Schutzausrüstung);
  6. Litera f
    Aufgaben der Besatzung und des Sachkundigen bei der Beförderung gefährlicher Güter;
  7. Litera g
    Ausrüstung von Schiffen, die gefährliche Güter befördern, wie zB Gasspürgeräte, Sauerstoffmeßgeräte, Toximeter, Prüfungen vor dem Betreten von Räumen, Gasfreiheitsbescheinigung;
  8. Litera h
    Praktische Übungen, insbesondere Betreten von Räumen, Gebrauch von Feuerlöschern, Feuerlöscheinrichtungen und der persönlichen Schutzausrüstung sowie von Gasspürgeräten, Sauerstoffmeßgeräten und Toximetern.
(4) Ablauf und Inhalt der Fachprüfung nach Absatz (2) werden
von der zuständigen Behörde oder von einer von der zuständigen Behörde anerkannten Stelle auf der Grundlage des Programms nach Absatz (3), Buchstaben a) bis g) gemäß Anhang 4 bestimmt.
(5) Die Bescheinigung nach Absatz (2) hat eine Gültigkeit von fünf Jahren. Sie kann durch den Nachweis der Teilnahme an einer von der zuständigen Behörde anerkannten Wiederholungs- und Fortbildungsschulung, die auf dem in Absatz (3) enthaltenen Programm aufbaut und insbesondere Neuerungen enthält, verlängert werden. Die Wiederholungs- und Fortbildungsschulung muß spätestens während des letzten Jahres vor Ablauf der Gültigkeit der Bescheinigung besucht werden. Wird die Wiederholungs- und Fortbildungsschulung während des letzten Jahres der Gültigkeit der Bescheinigung besucht, beginnt die neue Gültigkeitsdauer mit dem Ablaufdatum der vorhergehenden Bescheinigung, in den übrigen Fällen mit dem Datum des Teilnahmenachweises.

10 316-

10 319

10 320                         Ballastwasser

        Wallgänge und Doppelböden dürfen zur Aufnahme von

      Ballastwasser benutzt werden.

10 321

10 322                      Öffnen von Laderäumen

(1) Gefährliche Güter müssen, ausgenommen während des Ladens
oder Löschens oder während einer Kontrolle, gegen Witterungseinflüsse und Spritzwasser geschützt sein.
Dies gilt nicht für gefährliche Güter in spritzwasserdichten
Containern und Großpackmitteln (IBC), in Tankcontainern oder Straßenfahrzeugen.
(2) Bei der Beförderung von gefährlichen Gütern in loser
Schüttung muß der Laderaum mit Lukenabdeckungen versehen sein. 10 323- 10 326
10 327 Beförderung von Personen
(1) An Bord dürfen sich nur aufhalten;
  1. Litera a
    Besatzungsmitglieder;
  2. Litera b
    die nicht zur Besatzung gehörenden, normalerweise aber an Bord lebenden Personen;
  3. Litera c
    Personen, die sich aus dienstlichen Gründen an Bord befinden.
(2) Im geschützten Bereich dürfen sich die unter
Absatz (1) b) genannten Personen nur kurzfristig aufhalten. 10 328- 10 330
10 331 Maschinen
Es ist verboten, Motoren zu verwenden, die mit Kraftstoff
mit einem Flammpunkt von weniger als 55 ºC betrieben werden (zB Benzinmotoren). Beiboote dürfen mit benzinbetriebenen Außenbordmotoren ausgerüstet sein.
10 332 Brennstofftanks
Doppelböden mit einer Höhe von mindestens 0,60 m dürfen als
Brennstofftanks benutzt werden, wenn sie nach den Vorschriften des römisch drei. Teils gebaut worden sind.

10 333-

10 339

10 340                   Feuerlöscheinrichtungen

        Die Besatzung muß mit der Bedienung der

      Feuerlöscheinrichtungen und der Feuerlöschgeräte vertraut

      sein.

10 341                    Feuer und offenes Licht

(1) Die Verwendung von Feuer oder offenem Licht ist
verboten.
Dies gilt nicht in Wohnräumen und im Steuerhaus.
(2) Heiz-, Koch- und Kühlgeräte dürfen weder mit flüssigen
Kraftstoffen, noch mit Flüssiggas oder mit festen Brennstoffen betrieben werden.
Koch- und Kühlgeräte dürfen nur in Wohnräumen und im Steuerhaus verwendet werden.
(3) Wenn Heizgeräte oder Heizkessel im Maschinenraum oder in
einem besonders dafür geeigneten Raum aufgestellt sind, dürfen diese jedoch mit flüssigen Kraftstoffen mit einem Flammpunkt von mehr als 55 ºC betrieben werden.

10 342                    Beheizen der Laderäume

        Es ist verboten, Laderäume zu beheizen oder in ihnen eine

      Heizung zu betreiben.

10 343

10 344                      Reinigungsarbeiten

Es ist verboten, Reinigungsarbeiten mit Flüssigkeiten mit
einem Flammpunkt von weniger als 55 ºC auszuführen.
10 345- 10 350
10 351 Elektrische Einrichtungen
(1) Elektrische Einrichtungen müssen in einwandfreiem
Zustand gehalten werden.
(2) Es ist verboten, im geschützten Bereich bewegliche
elektrische Leitungen zu verwenden. Dies gilt nicht für;
eigensichere Stromkreise;
  • Strichaufzählung
    elektrische Kabel zum Anschluß von Signal- und Landstegbeleuchtung, wenn die Anschlußstelle (zB Steckdose) in unmittelbarer Nähe des Signalmastes oder des Landstegs am Schiff fest montiert ist;
  • Strichaufzählung
    elektrische Kabel zum Anschluß von Containern;
  • Strichaufzählung
    elektrische Kabel zum Anschluß von elektrisch betriebenen Lukendeckelwagen;
  • Strichaufzählung
    elektrische Kabel zum Anschluß von Tauchpumpen.
(3) Steckdosen für den Anschluß der Signal- und Landstegbeleuchtung und für den Anschluß von Containern, Tauchpumpen oder Lukendeckelwagen dürfen nur dann unter Spannung stehen, wenn die Signal- oder Landstegbeleuchtung, die Container, die Tauchpumpen oder die Lukendeckelwagen in Betrieb sind.
Das Herstellen und das Lösen der Steckverbindungen im
geschützten Bereich darf nur im spannungslosen Zustand der Steckdosen möglich sein.
(4) Elektrische Einrichtungen in Laderäumen müssen
spannungslos und gegen unbeabsichtigtes Einschalten gesichert sein.
Dies gilt nicht für durchgehende, fest installierte Kabel,
für bewegliche elektrische Kabel zum Anschluß von Containern sowie für elektrische Einrichtungen vom Typ „bescheinigte Sicherheit”.

10 352-

10 353

10 354                      Tragbare Lampen

        Im geschützten Bereich dürfen nur tragbare Lampen mit

      eigener Stromquelle verwendet werden.

        Sie müssen mindestens dem Typ „bescheinigte Sicherheit”

      entsprechen.

10 355-

10 359

10 360                    Besondere Ausrüstung

(1) Die Besatzung muß mit der Bedienung der besonderen
Ausrüstung nach Rn. 10 260 (1) vertraut sein.
(2) Personen, die die Atemschutzgeräte nach Rn. 21 301 (2),
Rn. 31 301 (2), Rn. 41 301 (2), 43 301 (2), Rn. 52 301 (2), Rn. 61 301 (2), Rn. 81 301 (2) oder Rn. 91 301 (2) des römisch zwei. Teils dieser Anlage beim Betreten der Laderäume tragen, müssen in der Handhabung dieser Geräte ausgebildet und den zusätzlichen Belastungen gesundheitlich gewachsen sein.

10 361-

10 370

10 371                     Zutritt an Bord

        Unbefugten ist der Zutritt an Bord verboten. Dieses Verbot

      ist mittels Hinweistafeln gemäß § 3.43 der

      Wasserstraßen-Verkehrsordnung an geeigneten Stellen

      anzuschlagen.

10 372-

10 373

10 374        Rauchverbot, Verbot von Feuer und offenem Licht

Es ist verboten, an Bord zu rauchen. Dieses Verbot ist
mittels Hinweistafeln gemäß Paragraph 3 Punkt 44, der Wasserstraßen-Verkehrsordnung an geeigneten Stellen anzuschlagen.
Das Rauchverbot gilt nicht in den Wohnräumen und im Steuerhaus, sofern deren Fenster, Türen, Oberlichter und Luken geschlossen sind.

10 375-

10 379

10 380                   Prüfung der Ausrüstung

        Die in dieser Anlage vorgeschriebenen Meßgeräte müssen vor

      jedem Gebrauch entsprechend ihrer Betriebsanweisung vom

      Benutzer geprüft werden.

10 381                        Urkunden

(1) Außer den nach anderen Vorschriften erforderlichen
Urkunden müssen die folgenden Urkunden an Bord mitgeführt werden;
  1. Litera a
    das Gefahrgut-Zulassungszeugnis des Schiffes;
  2. Litera b
    Beförderungspapiere (siehe Rn. 6002 (5));
    Die Beförderungspapiere müssen alle an Bord befindlichen gefährlichen Güter erfassen;
  3. Litera c
    die nach Rn. 10 385 geforderten schriftlichen Weisungen für die an Bord befindlichen gefährlichen Güter;
  4. Litera d
    der in Rn. 10 411 vorgeschriebene Stauplan;
  5. Litera e
    ein Abdruck der ADN-(bzw. ADNR-)Verordnung mit den Anlagen A und B.1 in der jeweils geltenden Fassung;
  6. Litera f
    die in Rn. 10 315 geforderte Bescheinigung;
  7. Litera g
    ein Prüfbuch, in dem alle geforderten Meßergebnisse festgehalten werden;
  8. Litera h
    bei Doppelhüllenschiffen nach Rn. 10 208 ein Lecksicherheitsplan;
  9. Litera i
    bei Doppelhüllenschiffen nach Rn. 10 208 die Intaktstabilitätsunterlagen sowie alle der Leckrechnung zu Grunde liegenden Intaktstabilitätsfälle in einer für den Schiffsführer verständlichen Form.
(2) Die Beförderungspapiere und die schriftlichen Weisungen
müssen vor dem Beladen dem Schiffsführer überreicht werden.
(3) Falls die Vorschriften dieser Anlage eine Prüfung oder
Untersuchung vorsehen, müssen außerdem an Bord mitgeführt werden;
die gültigen Nachweise über die Prüfung der Feuerlöschgeräte, der Feuerlöschschläuche, der elektrischen Einrichtungen und, der besonderen Ausrüstung.
Auf den Feuerlöschgeräten muß der Prüfnachweis angebracht
sein.
(4) Für Schubleichter, die keine gefährlichen Güter
befördern (Rn. 10 219), ist das Mitführen des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses nicht erforderlich, sofern die Metalltafel gemäß Wasserstraßen-Verkehrsordnung in gleichen Schriftzeichen durch folgende Angaben ergänzt wird;
Nr. des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses: ...
Ausgestellt durch: ...
Gültig bis: ....
Das Gefahrgut-Zulassungszeugnis ist in diesem Falle beim
Eigner des Schubleichters aufzubewahren.
Die Übereinstimmung der auf der Tafel vermerkten Angaben mit
denjenigen des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses muß durch eine Überprüfungskommission festgestellt und deren Zeichen auf der Tafel eingeschlagen werden.
(5) Für unbemannte Schubleichter, die gefährliche Güter
befördern, ist das Mitführen des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses nicht erforderlich, sofern die Metalltafel gemäß Wasserstraßen-Verkehrsordnung durch eine Metalltafel mit einer photooptischen Kopie des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses ergänzt wird.
Das Gefahrgut-Zulassungszeugnis ist in diesem Falle beim
Eigner des Schubleichters aufzubewahren.
Die Übereinstimmung der auf der Tafel vermerkten Angaben mit
denjenigen des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses muß durch eine Überprüfungskommission festgestellt und deren Zeichen auf der Tafel eingeschlagen werden.
10 382- 10 384
10 385 Schriftliche Weisungen
(1) Für das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen sind
dem Schiffsführer vom Absender schriftliche Weisungen mitzugeben, die in knapper Form angehen;
  1. Litera a
    die Art der Gefahr, die die beförderten gefährlichen Güter in sich bergen, sowie die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen, um ihr zu begegnen;
  2. Litera b
    die zu ergreifenden Maßnahmen und Hilfeleistungen, falls Personen mit den beförderten Gütern oder entweichenden Stoffen in Berührung kommen;
  3. Litera c
    die im Brandfall zu ergreifenden Maßnahmen und die Mittel oder Gruppen von Mitteln, die zur Feuerbekämpfung verwendet oder nicht verwendet werden dürfen;
  4. Litera d
    die bei Bruch oder sonstiger Beschädigung der Verpackung oder der beförderten gefährlichen Güter zu ergreifenden Maßnahmen, insbesondere wenn sich diese gefährlichen Güter ausgebreitet haben;
  5. Litera e
    Materialien und zusätzliche Schutzausrüstung, wenn die Schutzausrüstung gemäß Rn. 10 260 (1) nicht ausreichend ist.
(2) Für jedes gefährliche Gut muß eine Weisung
aufgestellt werden, wenn es in loser Schüttung befördert wird. Für verpackte Güter genügt eine Weisung für jedes gefährliche Gut oder für eine Gruppe gefährlicher Güter mit ähnlichem Gefährdungspotential.
Diese schriftlichen Weisungen sind vom Absender
bereitzustellen und dem Schiffsführer vor der Beladung zu übergeben. Der Absender ist für den Inhalt dieser schriftlichen Weisungen verantwortlich. Die Weisungen sind in einer Sprache bereitzustellen, die der Schiffsführer lesen und verstehen kann, mindestens aber in allen Sprachen der Herkunfts-, Transit- und Bestimmungsländer.
(3) Der Schiffsführer muß den Personen an Bord von diesen Weisungen Kenntnis geben, so daß diese in der Lage sind, sie anzuwenden. Die Weisungen müssen sich griffbereit und deutlich getrennt von nicht anwendbaren Weisungen im Steuerhaus befinden.
10 386- 10 399

ABSCHNITT 4

Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen und

sonstige Handhaben der Ladung

10 400
10 401 Begrenzung der beförderten Mengen
(1) Auf einem Schiff dürfen die folgenden Bruttomassen nicht
überschritten werden. Für die in der nachstehenden Tabelle nicht genannten gefährlichen Güter gelten keine Mengenbeschränkungen.

             -------------------------------------------------------

                                            Höchstens zugelassene

                                                Bruttomassen

              Klasse        Ziffer       ---------------------------

                                                       bei nur einem

                                                         Stoff im

                                                          Schiff

             -------------------------------------------------------

                1                              siehe Rn. 11 401

             -------------------------------------------------------

                2     alle mit              60 000 kg  120 000 kg

                      Buchstaben T, TC,

                      TF, TO, TFC oder

                      TOC, insgesamt

                     -----------------------------------------------

                      alle mit             120 000 kg  300 000 kg

                      Buchstabe F,

                      insgesamt

             -------------------------------------------------------

                3     1 bis 5 und 21 bis

                      26 mit Buchstabe a)

                      oder b), insgesamt   120 000 kg  300 000 kg

                     -----------------------------------------------

                      11 bis 19, 27, 28,

                      32 c), 33 c), 41,

                      insgesamt             60 000 kg  120 000 kg

                      wobei von Ziffer 12

                      oder 13 maximal       15 000 kg   30 000 kg

                     -----------------------------------------------

                      31 c), insgesamt     300 000 kg  unbeschränkt

             -------------------------------------------------------

               4.1    7 und 16 mit

                      Buchstabe b), 21,

                      22 und 25 mit

                      Buchtstabe a), 26,

                      33 bis 40, 44, 45

                      und 46, alle mit

                      Buchstabe b),

                      insgesamt             60 000 kg  120 000 kg

             -------------------------------------------------------

               4.2    7, 8, 18 und 19,

                      alle mit

                      Buchstabe b),

                      insgesamt            120 000 kg  300 000 kg

             -------------------------------------------------------

               4.3    15, 18, 22 und 23,

                      alle mit

                      Buchstabe a) oder

                      b), insgesamt        120 000 kg  300 000 kg

             -------------------------------------------------------

               5.2    1 b), 2 b), 11 b)

                      und 12 b),

                      insgesamt             10 000 kg   15 000 kg

                     -----------------------------------------------

                      andere Ziffern,

                      insgesamt             60 000 kg  120 000 kg

             -------------------------------------------------------

               6.1    alle ohne Buchstabe,

                      insgesamt             15 000 kg   30 000 kg

                      alle mit

                      Buchstabe a),

                      insgesamt             60 000 kg  120 000 kg

                     -----------------------------------------------

                      alle mit

                      Buchstabe b),

                      insgesamt            120 000 kg  300 000 kg

             -------------------------------------------------------

                7                              siehe Rn. 71 401

             -------------------------------------------------------

                8     alle mit

                      Buchstabe a)

                      und Ziffer 6, 14

                      und 15, insgesamt    120 000 kg  300 000 kg

                     -----------------------------------------------

                      32, 37, 53 und 54,

                      insgesamt            300 000 kg  unbeschränkt

             -------------------------------------------------------

                9     alle mit

                      Buchstabe b),

                      insgesamt            120 000 kg  300 000 kg

             -------------------------------------------------------

Beispiel:
Auf einem Schiff dürfen 120 000 kg der Klasse 3 Ziffer 5 a), 60 000 kg der Klasse 6.1 Ziffer 11 a) und 60 000 kg der Klasse 4.1 Ziffer 33 b), zusammen also 240 000 kg gefährliche Güter, befördert werden.
Wird als gefährliche Ladung ausschließlich ein einziger
Stoff der Klasse 4,1 Ziffer 33 b) auf einem Schiff befördert, darf seine Masse höchstens 120 000 kg betragen.
(2) Die Begrenzung der beförderten Mengen von Gütern der Klassen 2, 3 4.1, 5.2. 6.1, 8 und 9 nach Absatz (1), ausgenommen Ziffer 31 b), 32 b), 41 b) und 42 b) der Klasse 4.1 und Ziffer 1 b), 2 b), 11 b) und 12 b) der Klasse 5.2, gilt nicht für Doppelhüllenschiffe, die den zusätzlichen Bauvorschriften des römisch drei. oder römisch vier. Teils entsprechen.
10 402
10 403 Zusammenladeverbot (Laderäume)
(1) Güter verschiedener Klassen müssen durch einen
horizontalen Abstand von mindestens 3,00 m voneinander getrennt sein. Sie dürfen nicht übereinander gestaut werden.
(2) Unabhängig von ihrer Menge dürfen gefährliche Güter, für
die in Rn. 10 500 die Kennziffer 2 vorgeschrieben ist, nicht im gleichen Laderaum mit brennbaren Gütern, für die in Rn. 10 500 die Kennziffer 1 vorgeschrieben ist, gestaut werden.
(3) Güter der Klasse 3, Ziffer 11 bis 19, 27,28, 32 und 41
bis 57 und der Klassen 6,1, 6.2, 7 und 9 dürfen nicht zusammen mit Nahrungs-, Genuß- und Futtermitteln im gleichen Laderaum gestaut werden.
10 404 Zusammenladeverbot (Container, Straßenfahrzeuge)
(1) Rn. 10 403 gilt nicht für Versandstücke innerhalb eines Containers oder Straßenfahrzeugs, die gemäß einer der internationalen Regelungen gestaut sind.
(2) Rn. 10 403 gilt nicht für;
  • Strichaufzählung
    Container mit geschlossenen Metallwänden;
  • Strichaufzählung
    Straßenfahrzeuge mit geschlossenen Metallwänden.
(3) Für sonstige Container kann der Abstand nach
Rn. 10 403 (1) auf 2,40 m (eine Containerbreite) reduziert werden.
10 405 Zusammenladeverbot (Seeschiffe)
Für Seeschiffe und für Binnenschiffe, wenn letztere nur
Container geladen haben, gelten die Zusammenladeverbote als eingehalten, wenn die Stau- und Trennvorschriften des IMDG Codes erfüllt sind. Die Stauung nach IMDG Code muß im Beförderungspapier eingetragen sein.
10 406
10 407 Lade- und Löschstellen
Die in Rn. 10 500 aufgeführten gefährlichen Güter dürfen nur
an den von der örtlich zuständigen Behörde bezeichneten oder für diesen Zweck zugelassenen Stellen geladen oder gelöscht werden.
10 408
10 409 Umladen
Es ist verboten, außer in Notfällen mit Genehmigung der Schiffahrtspolizei die Ladung vollständig oder teilweise außerhalb einer dafür zugelassenen Umschlagstelle umzuladen.
10 410
10 411 Stauplan
(1) Der Schiffsführer muß in einen Stauplan eintragen,
welche Güter in den einzelnen Laderäumen oder an Deck untergebracht sind.
Die Güter sind gemäß Beförderungspapier einzutragen
(Stoffname, Klasse, Ziffer, Buchstabe und soweit vorhanden Stoffnummer).
(2) Bei der Beförderung von gefährlichen Gütern in Containern genügt die Nummer des Containers. In diesem Fall muß eine Liste von allen Containern mit ihrer Nummer und den in diesen enthaltenen Stoffen mit Stoffname, Klasse, Ziffer, Buchstabe und Stoffnummer als Anlage zum Stauplan mitgeführt werden.
10 412 Lüftung
(1) Beim Be- und Entladen der Laderäume von Ro-Ro-Schiffen
mit Straßenfahrzeugen muß die Luft mindestens fünfmal je Stunde vollständig erneuert werden. Dabei ist mit dem Volumen des leeren Laderaums zu rechnen.
(2) Auf Schiffen, welche nur gefährliche Güter in Containern in offenen Laderäumen befördern, brauchen die Ventilatoren nicht eingebaut zu sein, sie müssen aber an Bord mitgeführt werden. Bei Verdacht auf Beschädigung müssen die Laderäume so gelüftet werden, daß bei aus der Ladung herrührenden entzündbaren Gasen die Gaskonzentration unter 10% der unteren Explosionsgrenze liegt und die Laderäume frei von aus der Ladung herrührenden giftigen Gasen oder Dämpfen sind.
(3) Werden Tankcontainer und Tankfahrzeuge in geschlossenen
Laderäumen gestaut, so müssen diese Laderäume ständig einem fünffachen Luftwechsel pro Stunde ausgesetzt sein.

10 413                   Maßnahmen vor dem Laden

        Die Laderäume und -flächen müssen vor dem Laden gereinigt

      werden, Laderäume müssen gelüftet werden.

10 414                Handhaben und Stauen der Ladung

(1) Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so gestaut
werden, daß sie ihre Lage zueinander und zum Schiff nicht verändern können und nicht von anderer Ladung beschädigt werden können.
(2) Gefährliche Güter müssen mindestens 1,00 m von
Wohnräumen. Maschinenräumen, vom Steuerhaus und von Wärmequellen entfernt gestaut werden.
Wenn Wohnräume oder das Steuerhaus über einem Laderaum
angeordnet sind, dürfen gefährliche Güter unter diesen Wohnräumen oder dem Steuerhaus nicht gestaut werden.
(3) -
(4) Versandstücke müssen vor Wärme, Sonnenbestrahlung und Witterungseinflüssen geschützt werden.
Dies gilt nicht für Straßenfahrzeuge, Tankcontainer und Container.
(5) Die Güter müssen innerhalb der Laderäume untergebracht
sein, jedoch dürfen Güter in;
  • Strichaufzählung
    Containern mit vollwandigen spritzwasserdichten Wänden;
  • Strichaufzählung
    Straßenfahrzeugen mit vollwandigen spritzwasserdichten Wänden;
  • Strichaufzählung
    Tankcontainern und
  • Strichaufzählung
    Tankfahrzeugen an Deck
auch außerhalb der Laderäume im geschützten Bereich befördert werden.
(6) Versandstücke mit Gütern der Klassen 3, 4.1, 4.2, 5.1
und 8 können an Deck im geschützten Bereich gestaut werden, wenn sie in Fässern, vollwandigen Containern oder vollwandigen Straßenfahrzeugen untergebracht sind. Güter der Klasse 2 dürfen an Deck im geschützten Bereich gestaut werden, wenn sie in Flaschen untergebracht sind.
(7) Wenn Güter, für die in Rn. 10 500 die Kennziffer 2
vorgeschrieben ist, an Deck befördert werden, müssen sie mindestens 2,00 m von der Bordwand entfernt gestaut werden,
(8) Für Seeschiffe gelten die Stauvorschriften nach Absatz (1) bis (7) als eingehalten, wenn die Vorschriften des IMDG Codes und im Falle der Beförderung von gefährlichen Gütern in loser Schüttung die Stauvorschriften von Kapitel 9.3 des BC Codes erfüllt sind.
10 415 Maßnahmen nach dem Löschen
Nach dem Löschen müssen die Laderäume kontrolliert und
nötigenfalls gereinigt werden. Diese Vorschrift gilt nicht bei der Beförderung in loser Schüttung, wenn die neue Ladung aus dem gleichen Gut besteht wie die vorhergehende.
10 416 Maßnahmen während des Ladens, Beförderns, Löschens und Handhabens der Ladung
Ohne Genehmigung durch die örtlich zuständige Behörde ist
das Füllen und Entleeren von Gefäßen, Tankfahrzeugen, Großpackmitteln (IBC) oder Tankcontainern auf dem Schiff verboten.
10 417- 10 452
10 453 Beleuchtung
Für das Laden oder Löschen bei Nacht oder schlechter Sicht
muß eine wirksame Beleuchtung sichergestellt sein.
Erfolgt sie von Deck aus, hat diese durch gut befestigte
elektrische Lampen zu geschehen, die so angebracht sind, daß sie nicht beschädigt werden können.
Sind diese Lampen im geschützten Bereich an Deck angeordnet,
müssen sie dem Typ „begrenzte Explosionsgefahr” entsprechen. 10 454- 10 474
10 475 Gefahr der Funkenbildung
Elektrisch leitende Verbindungen zwischen Schiff und Land
sowie Betriebsmittel, die im geschützten Bereich eingesetzt werden, müssen so beschaffen sein, daß sie keine Zündquelle darstellen.
10 476 Kunststofftrossen
Während des Ladens und Löschens darf das Schiff nur dann mit
Kunststofftrossen festgemacht werden, wenn das Abtreiben des Schiffes durch Stahltrossen verhindert ist.
10 477- 10 499

ABSCHNITT 5

Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe

10 500 Bezeichnung

  1. Absatz eins,Für Schiffe, die in der nachstehenden Tabelle

aufgeführte gefährliche Güter befördern, gelten die dort angeführten Kennziffern.

Bei leeren, nicht gereinigten Tankcontainern und Tankfahrzeugen ist der höchstzulässige Inhalt anzurechnen.

             -------------------------------------------------------

              Klasse        Ziffer       Bruttomasse     Kennziffer

             -------------------------------------------------------

                1     alle ohne 1.4      >     60 kg        3

                     -----------------------------------------------

                      1.4 ohne 1.4 S     >    500 kg        1

             -------------------------------------------------------

                2     alle mit

                      Buchstabe T, TC,

                      TF, TO, TFC oder

                      TOC, insgesamt     >  1 000 kg        2

                     -----------------------------------------------

                      alle mit

                      Buchstabe F,

                      insgesamt          >  3 000 kg        1

             -------------------------------------------------------

                3     1 bis 5, mit

                      Buchstabe a) oder

                      b), 6 und 7 b)     >  3 000 kg        1

                     -----------------------------------------------

                      27 und 28          >  1 000 kg        2

                     -----------------------------------------------

                      21 bis 26          >  3 000 kg        1

                     -----------------------------------------------

                      11 bis 19, 32 c)

                      und 41             >  1 000 kg        2

                     -----------------------------------------------

                      5, 31, 33, 34 und

                      61, alle mit

                      Buchstabe c)       > 30 000 kg        1

             -------------------------------------------------------

                4.1   7 und 16, alle

                      mit Buchstabe b)   >  3 000 kg        2

                     -----------------------------------------------

                      22 und 25, alle

                      mit Buchstabe a)   >  1 000 kg        2

             -------------------------------------------------------

                4.2   alle, ohne 7, 8,

                      18 und 19, mit

                      Buchstabe b)       > 30 000 kg        1

                     -----------------------------------------------

                      7, 8, 18 und 19,

                      mit Buchstabe b)   >  3 000 kg        2

             -------------------------------------------------------

                4.3   alle, ohne 15,

                      18, 22 und 23,

                      mit Buchstabe a)

                      oder b)            > 30 000 kg        1

                     -----------------------------------------------

                      15, 18, 22 und

                      23, alle mit

                      Buchstabe a) oder

                      b)                 >  3 000 kg        2

             -------------------------------------------------------

                5.2   1 b), 2 b), 11 b)

                      und 12 b)          >     60 kg        3

                     -----------------------------------------------

                      andere Ziffern

                      ohne 31            >  1 000 kg        1

             -------------------------------------------------------

                6.1   alle ohne

                      Buchstabe oder

                      mit Buchstabe a)   >  1 000 kg        2

                     -----------------------------------------------

                      alle mit

                      Buchstabe b)       >  3 000 kg        2

             -------------------------------------------------------

                 7    Blatt 5 bis 13                        2

             -------------------------------------------------------

                 8    alle mit

                      Buchstabe a) und

                      Ziffern 6, 14,

                      15 und 45 b) 2. >  3 000 kg        2

                     -----------------------------------------------

                      32 b) 2., 37 b)

                      2., 37, 54,

                      64 b) und 68       > 30 000 kg        1

             -------------------------------------------------------

                 9    alle mit

                      Buchstabe b)       >  3 000 kg        2

             -------------------------------------------------------

  1. Absatz 2,Bei Beförderung nach und von Seehäfen dürfen die Schiffe

in den Fällen, wo die Beförderungspapiere nach den Vorschriften des IMDG Codes ausgestellt sind, auch nach den Gefahrzetteln auf den Containern, Tankcontainern oder Straßenfahrzeugen gemäß nachstehender Tabelle bezeichnet werden.

Anmerkung, Gefahrzettel nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen.)

  1. Absatz 3,Wenn für ein Schiff mehrere Kennziffern zutreffen, gilt

die höchste zutreffende Kennziffer.

10 501                        Beförderungsart

               Verbände, die Tankschiffe enthalten, dürfen eine

             Länge von 230 m und eine Breite von 23 m nicht

             überschreiten und nicht mehr als vier Güterschiffe

             enthalten.

               Im Bereich zwischen Strom-km 1 921,000 und der

             slowakischen Staatsgrenze dürfen talfahrende Verbände,

             die Tankschiffe enthalten, eine Breite von 34,5 m nicht

             überschreiten und nicht mehr als drei für die

             Beförderung von Gütern bestimmte Schiffe enthalten; die

             Güterschiffe sind in einer Querreihe zu führen.

10 502

10 503                         Festmachen

        Schiffe müssen sicher, jedoch so festgemacht sein, daß sie

      bei Gefahr rasch losgemacht werden können.

10 504                         Stilliegen

  1. Absatz eins,Schiffe, die gefährliche Güter befördern, dürfen nicht

in geringerer Entfernung von anderen Schiffen stilliegen, als in der Wasserstraßen-Verkehrsordnung vorgeschrieben.

  1. Absatz 2,An Bord stilliegender Schiffe, für die eine Kennziffer nach Rn. 10 500 gilt, muß sich ständig ein Sachkundiger nach Rn. 10 315 aufhalten. Dies gilt nicht für Schiffe, die in einem Hafenbecken oder einer gekennzeichneten Lände, an der eine Beaufsichtigung durch einen Sachkundigen gemäß Rn. 10 315

sichergestellt ist, stilliegen.

  1. Absatz 3,Außerhalb der von der zuständigen Behörde besonders

angegebenen Liegeplätze darf beim Stilliegen der nachstehende Abstand nicht unterschritten werden;

  • Strichaufzählung
    100 m von geschlossenen Wohngebieten, Kunstbauten und Tanklagern, wenn für das Schiff nach Rn. 10 500 die Kennziffer 1 gilt,
  • Strichaufzählung
    100 m von Kunstbauten und Tanklagern und 300 m von geschlossenen Wohngebieten, wenn für das Schiff nach Rn. 10 500 die Kennziffer 2 gilt,
  • Strichaufzählung
    500 m von geschlossenen Wohngebieten, Kunstbauten und Tanklagern, wenn für das Schiff nach Rn. 10 500 die Kennziffer 3 gilt.
Während des Wartens vor Schleusen oder Brücken ist es
zulässig, andere Abstände einzuhalten. In diesen Fällen gilt jedoch ein Mindestabstand von 100 m.
(4) Die zuständige Behörde kann unter Berücksichtigung der
örtlichen Verhältnisse andere Abstände vorschreiben als die in Absatz (3) genannten.
10 505- 10 507
10 508 Meldungen
(1) Der Schiffsführer hat vor Antritt der Reise, wenn diese
im Inland beginnt, andernfalls spätestens bei der Einreise des Fahrzeugs, dem nächsten erreichbaren Sehiffahrtspolizeiorgan zu melden:
  1. Litera a
    Art des Fahrzeugs
  2. Litera b
    Name des Fahrzeugs
  3. Litera c
    Nationalität und amtliches Kennzeichen
  4. Litera d
    Fahrtrichtung (zu Berg oder zu Tal)
  5. Litera e
    Tragfähigkeit
  6. Litera f
    Länge, Breite
  7. Litera g
    bei Verbänden die Länge und Breite des Verbandes
  8. Litera h
    Tiefgang
  9. Litera i
    Fahrtroute
  10. Litera j
    Beladehafen
  11. Litera k
    Entladehafen
  12. Litera l
    Art der Ladung (Bezeichnung des Gutes und beförderte Menge laut Beförderungspapier)
  13. Litera m
    Kennziffer gemäß Rn. 10 500
  14. Litera n
    Anzahl der an Bord befindlichen Personen
(2) Die Angaben gemäß Ziffer eins, können auch von anderen Personen
mitgeteilt werden und sind schriftlich, mit Telekopie oder im on-line-Verkehr zu übermitteln.
(3) Bei der Abfahrt, der Ein- und Ausreise, der Passage von
Kontrollpunkten und dem Beginn und Ende von mehr als einstündigen Fahrtunterbrechungen hat der Schiffsführer zu melden;
  1. Litera a
    Name des Fahrzeugs
  2. Litera b
    Nationalität und amtliches Kennzeichen
(4) Die Meldung gemäß Ziffer 3, kann über Funk, fernmündlich, mit
Telekopie oder sofern verfügbar im on-line-Verkehr erstattet werden.
(5) Änderungen der Meldung gemäß Ziffer eins, sind dem nächsten
erreichbaren Schiffahrtspolizeiorgan unverzüglich zu melden. 10 999

römisch zwei. TEIL

         Sondervorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter

        der Klassen 1 bis 9, durch die die Vorschriften des I. Teils

                     ergänzt oder geändert werden

                               Klasse 1

             Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff

11 000-

11 099

                              ABSCHNITT 1

                            Beförderungsart

11 100-

11 199

                              ABSCHNITT 2

                      Anforderungen an die Schiffe

11 200-

11 299

                              ABSCHNITT 3

                     Allgemeine Betriebsvorschriften

11 300-

11 350

11 351                 Elektrische Einrichtungen

        Einrichtungen in Laderäumen müssen spannungslos sein.

11 352-

11 369

11 370           Antennen, Blitzableiter, Drahtseile, Masten

(1) Kein Teil von Antennen für elektronische Geräte, kein
Blitzableiter und kein Drahtseil darf sich über den Laderäumen befinden.
(2) Kein Teil von Antennen für Sprechfunkgeräte darf sich in
einem Umkreis von 2,00 m um die Güter der Klasse 1 befinden. 11 371- 11 399

ABSCHNITT 4

Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen und

sonstige Handhaben der Ladung

11 400
11 401 Begrenzung der beförderten Mengen
(1) Auf einem Schiff dürfen die folgenden höchstzulässigen
Nettomassen der explosiven Stoffe oder der sich in den Gegenständen befindlichen explosiven Stoffe entsprechend den Angaben in der nachstehenden Tabelle nicht überschritten werden:

             -------------------------------------------------------

              Unter-          Höchstzu-

              klasse  Ziffer   lässige           Bemerkungen

                              Nettomasse

             -------------------------------------------------------

               1.1      01        90 kg   in mindestens 3 Partien zu

                                          maximal je 30 kg und

                                          mindestens 10,00 m Abstand

                                          zwischen den einzelnen

                                          Partien

                      ----------------------------------------------

                       1-12   15 000 kg   in mindestens 3 Partien zu

                                          maximal je 5 000 kg und

                                          mindestens 10,00 m Abstand

                                          zwischen den einzelnen

                                          Partien

             -------------------------------------------------------

               1.2    13-25   50 000 kg

             -------------------------------------------------------

               1.3    26-34  300 000 kg   nicht mehr als 100 000 kg

                                          pro Laderaum *)

             -------------------------------------------------------

               1.4    35-47  unbegrenzt

             -------------------------------------------------------

               1.5   48, 49   15 000 kg   in mindestens 3 Partien zu

                                          maximal je 5 000 kg und

                                          mindestens 10,00 m Abstand

                                          zwischen den einzelnen

                                          Partien

             -------------------------------------------------------

               1.6      50   300 000 kg   nicht mehr als 100 000 kg

                                          pro Laderaum *)

             -------------------------------------------------------

                        91   unbegrenzt

             -------------------------------------------------------

(2) Werden auf einem Schiff unter Beachtung der Zusammenladeverbote der Rn. 11 403 Stoffe und Gegenstände verschiedener Unterklassen der Klasse 1 verladen, unterliegt die gesamte Ladung der in Absatz (1) vorgeschriebenen kleinsten Höchstmasse der zur Verladung kommenden gefährlichsten Unterklasse in der Rangfolge 1.1, 1.5, 1.2, 1.3, 1.6, 1.4.
(3) Ist die Nettomasse der beförderten explosiven Stoffe und
der sich in den Gegenständen befindlichen explosiven Stoffe nicht bekannt, so gilt für die Tabelle in Absatz (1) die Bruttomasse der Ladung.
11 402
11 403 Zusammenladeverbot (Laderäume)
(1) Güter der Klasse 1, für die in Rn. 10 500 die Kennziffer 3 vorgeschrieben ist, dürfen nicht zusammen mit anderen gefährlichen Gütern anderer Klassen im gleichen Laderaum gestaut werden.
In benachbarten Laderäumen müssen sie durch einen Abstand
von mindestens 12,00 m getrennt sein.
(2) Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 dürfen nur
dann im gleichen Laderaum gestaut werden, wenn sich dies auf der Grundlage der nachfolgenden Tabelle ergibt:

      -------------------------------------------------------

      Ver-

      träg-

      lich-   A   B   C   D   E   F   G   H   J   L   N   S

      keits-

      gruppe

      -------------------------------------------------------

        A     x   -   -   -   -   -   -   -   -   -   -   -

      -------------------------------------------------------

        B     -   x   -   1)  -   -   -   -   -   -   -   x

      -------------------------------------------------------

        C     -   -   x   x   x   -   x   -   -   -   2)

                                                      3)  x

      -------------------------------------------------------

        D     -   1)  x   x   x   -   x   -   -   -   2)

                                                      3)  x

      -------------------------------------------------------

        E     -   -   x   x   x   -   x   -   -   -   2)

                                                      3)  x

      -------------------------------------------------------

        F     -   -   -   -   -   x   -   -   -   -   -   x

      -------------------------------------------------------

        G     -   -   x   x   x   -   x   -   -   -   -   x

      -------------------------------------------------------

        H     -   -   -   -   -   -   -   x   -   -   -   x

      -------------------------------------------------------

        J     -   -   -   -   -   -   -   -   x   -   -   x

      -------------------------------------------------------

        L     -   -   -   -   -   -   -   -   -   4)  -   -

      -------------------------------------------------------

        N     -   -   2)  2)  2)

                      3)  3)  3)  -   -   -   -   -   2)  x

      -------------------------------------------------------

        S     -   x   x   x   x   x   x   x   x   -   x   x

      -------------------------------------------------------

---------------------------------------------------------------------

„x”: zeigt an, daß die Stoffe und Gegenstände der
entsprechenden Verträglichkeitsgruppen laut Anlage A im gleichen Laderaum gestaut werden dürfen.
  1. Ziffer eins
    Versandstücke mit Gegenständen der Verträglichkeitsgruppe „B” und der Verträglichkeitsgruppe „D” dürfen nur zusammen in einem Laderaum gestaut werden, wenn sie in Container oder Straßenfahrzeuge mit geschlossenen Metallwänden verladen sind.
  2. Ziffer 2
    Verschiedene Gegenstände der Unterklasse 1.6,
Verträglichkeitsgruppe „N”, dürfen nur als
Gegenstände der Unterklasse 1.6, Verträglichkeitsgruppe „N”, zusammen befördert werden, wenn durch Prüfung oder Analogie bewiesen ist, daß keine zusätzliche Detonationsgefahr durch Übertragung unter den erwähnten Gegenständen besteht. Andernfalls sind sie als zur Unterklasse 1.1 gehörend zu behandeln.
  1. Ziffer 3
    Werden Gegenstände der Verträglichkeitsgruppe „N” mit Stoffen der Gegenständen der Verträglichkeitsgruppen „C”, „D” oder „E” befördert, sind die Gegenstände der Verträglichkeitsgruppe „N” so zu behandeln, als ob sie zur Verträglichkeitsgruppe „D” gehörten.
  2. Ziffer 4
    Versandstücke mit Stoffen und Gegenständen der Verträglichkeitsgruppe „L” dürfen mit Versandstücken mit gleichartigen Stoffen und Gegenständen derselben Verträglichkeitsgruppe zusammen im gleichen Laderaum gestaut werden.

---------------------------------------------------------------------

11 404- 11 406

11 407 Lade- und Löschstellen

Wenn Güter der Klasse 1 an Bord sind, dürfen Güter jeder Art nur an den von der zuständigen Behörde bezeichneten oder für diesen Zweck zugelassenen Stellen geladen oder gelöscht werden.

11 408 Zeitpunkt und Dauer der Lade- und Löscharbeiten

  1. Absatz eins,Lade- und Löscharbeiten dürfen nicht ohne schriftliche

Genehmigung der zuständigen Behörde begonnen werden. Dies gilt auch für das Laden und Löschen anderer Güter, wenn Güter der Klasse 1 an Bord sind. Diese Genehmigung ist bei Gütern der Unterklasse 1.4 nicht erforderlich.

11 409 (2) Während eines Gewitters müssen die Lade- und Löscharbeiten unterbrochen werden.

11 410 Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuß- und Futtermitteln

Güter der Klasse 1 mit giftigen Eigenschaften dürfen nicht

zusammen mit Nahrungs-, Genuß- und Futtermitteln im gleichen Laderaum gestaut werden.

11 411-

11 412

11 413                  Maßnahmen vor dem Laden

        Im Innern des Laderaums dürfen metallene Gegenstände, die

      kein integrierter Bestandteil des Schiffes sind, nicht

      hervorstehen.

11 414               Handhaben und Stauen der Ladung

  1. Absatz eins,Güter der Klasse 1 müssen mindestens 3,00 m von

Wohnräumen, Maschinenräumen. vom Steuerhaus und von Wärmequellen entfernt gestaut werden.

  1. Absatz 2,Versandstücke mit Gütern der Unterklasse 1.1 und Versandstücke mit Gütern der Verträglichkeitsgruppen B und F der anderen Unterklassen müssen mindestens 2,00 m von den Seitenwänden des Schiffes entfernt gestaut werden.
  2. Absatz 3,Bei der Handhabung müssen Reibung, Stoß, Erschütterung,

Umkippen und Sturz vermieden werden.

Alle sich im gleichen Laderaum befindenden Versandstücke

müssen so gestaut und verkeilt werden, daß Erschütterungen und Reibungen während der Beförderung ausgeschlossen sind.

  1. Absatz 4,Es ist verboten, Versandstücke der Klasse 1 mit

ungefährlichen Gütern zu überstapeln.

  1. Absatz 5,Güter der Klasse 1 müssen am Ende der Beladung des Schiffes beladen und am Anfang der Entladung gelöscht werden.

Hiervon darf nur abgewichen werden, wenn in mehreren Häfen

geladen oder gelöscht wird und die Güter der Klasse 1 nicht im letzten Beladehafen geladen oder im ersten Entladehafen gelöscht werden.

  1. Absatz 6,Beim Zusammenladen von Gütern der Klasse 1 mit anderen

Gütern im gleichen Laderaum müssen die Güter der Klasse 1 nach allen anderen geladen und vor allen anderen gelöscht werden.

Diese Vorschrift gilt nicht, wenn die Güter der Klasse 1 in Containern enthalten sind.

  1. Absatz 7,Während Güter der Klasse 1 geladen oder gelöscht werden,

dürfen andere Laderäume und Brennstofftanks nicht beladen oder gelöscht werden. Die örtlich zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen.

  1. Absatz 8,Für Seeschiffe gelten die Stauvorschriften als

eingehalten, wenn die Vorschriften des IMDG Codes erfüllt sind.

11 415- 11 440

11 441 Feuer und offenes Licht

Es ist verboten, Feuer oder offenes Licht zu verwenden, wenn

Güter der Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.5 oder 1.6 an Bord und die Laderäume geöffnet sind, oder wenn die zu ladenden Güter sich innerhalb eines Abstands von 50 m vom Schiff befinden.

11 442- 11 450

11 451 Elektrische Einrichtungen

Während des Ladens und Löschens von Gütern der Unterklassen 1,1, 1.2, 1.3, 1.5 oder 1.6 dürfen keine Radio- oder Radarsender verwendet werden. Dies gilt nicht für UKW-Sender des Schiffes. in Kränen oder in der Nähe des Schiffes, sofern die Leistung des UKW-Senders 25 W nicht übersteigt und sich kein Teil seiner Antenne innerhalb eines Abstandes von 2,00 m von den vorgenannten Gütern befindet.

11 452-

11 499

                             ABSCHNITT 5

           Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe

11 500                       Allgemeines

        Die Vorschriften der Rn. 11 501 bis Rn. 11 505 gelten nur

      für Schiffe, die Güter der Klasse 1 befördern und für die

      nach Rn. 10 500 die Kennziffer 3 gilt.

11 501                      Beförderungsart

Verbände, die Güter der Klasse 1 befördern, dürfen eine Länge von 230 m und eine Breite von 23 m nicht überschreiten und nicht mehr als vier Güterschiffe enthalten.

Zeitweiliger Vorspann ist jedoch gestattet. 11 502 Fahrt der Schiffe

Das Schiff muß während der Fahrt, soweit möglich, einen Abstand von mindestens 50 m von jedem anderen Schiff einhalten.

11 503- 11 504

11 505 Anhaften der Schiffe

Wenn der Verkehr des Schiffes gefährlich zu werden droht,

  • Strichaufzählung
    sei es infolge äußerer Einflüsse (ungünstige Wetterbedingungen, ungünstige Bedingungen der Wasserstraße usw.),
  • Strichaufzählung
    sei es infolge von Umständen, die mit dem Schiff selbst zusammenhängen (Unfall oder Zwischenfall),
muß das Schiff, unbeschadet der Vorschriften gemäß Rn. 10 504, an einer geeigneten und von Wohnhäusern, Häfen, Kunstbauwerken oder Lagern für Gase oder entzündbare Flüssigkeiten möglichst weit entfernten Stelle anhalten.
Die zuständige Behörde muß unverzüglich benachrichtigt
werden.
11 506- 11 507
11 508 Meldepflicht
Bei der Übermittlung der Informationen gemäß Rn. 10 508 muß
zusätzlich zur Nettomasse der explosiven Stoffe und der sich in den Gegenständen befindenden explosiven Stoffen auch die Bruttomasse der Versandstücke mit Gütern der Klasse 1 angegeben werden.
11 509- 20 999

Klasse 2

Verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase

21 000- 21 099

ABSCHNITT 1

Beförderungsart

21 100- 21 199

ABSCHNITT 2

Anforderungen an die Schiffe

21 200- 21 259

21 260

Besondere Ausrüstung

  1. Absatz eins,Wenn das Schiff Güter der Klasse 2 befördert, muß die in Rn. 10 261 (1) a) genannte Schutzausrüstung an Bord und für das zu befördernde Gut geeignet sein.
  2. Absatz 2,Wenn das Schiff Güter der Klasse 2 befördert und gemäß

Rn. 10 500 eine Kennziffer gilt, müssen die in Rn. 10 260 (1) b) geforderten Fluchtgeräte an Bord sein und zum sofortigen Einsatz bereitgehalten werden.

  1. Absatz 3,Wenn das Schiff Güter der Klasse 2 befördert und gemäß

Rn. 10 500 eine Kennziffer gilt, muß das in Rn. 10 260 (1) c) geforderte Gasspürgerät an Bord sein.

  1. Absatz 4,Wenn das Schiff Güter der Klasse 2 befördert und gemäß

Rn. 10 500 die Kennziffer 2 gilt, muß das in Rn. 10 260 (1) d) geforderte Toximeter an Bord sein.

  1. Absatz 5,Wenn das Schiff Güter der Klasse 2 befördert

und in Absatz (3) oder (4) ein Gasspürgerät oder ein Toximeter gefordert wird, muß das in Rn. 10 260 (1) e) genannte Atemschutzgerät an Bord sein.

21 261- 21 299

ABSCHNITT 3

Allgemeine Betriebsvorschriften

21 300

21 301 Zugang zu Laderäumen, Wallgängen und Doppelböden; Kontrollen

  1. Absatz eins,Bevor Personen Laderäume betreten, muß bei Verdacht auf

Beschädigung von Versandstücken die Gaskonzentration in diesen Laderäumen mit einem Gerät gemäß Rn. 21 260 (3) oder (4) gemessen werden.

Die zu prüfenden Laderäume dürfen zur Messung nicht betreten

werden.

  1. Absatz 2,Das Betreten der Laderäume bei einem Schadensverdacht

sowie das Betreten der Wallgänge und Doppelböden ist nur zugelassen, wenn;

  • Strichaufzählung
    kein Sauerstoffmangel besteht und keine meßbaren Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, oder
  • Strichaufzählung
    die Person, welche den Raum betritt, ein umluftunabhängiges Atemschutzgerät und andere erforderliche Schutz- und Rettungsausrüstung trägt sowie durch eine Leine gesichert ist. Das Betreten dieser Räume darf nur unter Aufsicht einer zweiten Person geschehen, für welche die gleiche Ausrüstung bereitgelegt ist. Zwei zusätzliche Personen, die im Notfall Hilfe leisten können. müssen sich in Rufweite auf dem Schiff befinden.
21 302- 21 311

21 312 Lüftung

Die Laderäume müssen gelüftet werden. Bei der Beförderung von gefährlichen Gütern in Containern in offenen Laderäumen ist diese Lüftung nur bei Verdacht auf Beschädigung der Container oder bei Verdacht, daß der Inhalt sich innerhab der Container freigesetzt hat, notwendig.
21 313- 21 399

ABSCHNITT 4

Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern,

Löschen und sonstige Handhaben der Ladung

21 400- 21 402
21 403 Zusammenladeverbot (Laderäume)
Güter der Klasse 2 dürfen nicht mit Gütern der Klassen 1,

4.1 oder 5.2. für die in Rn. 10 500 die Kennziffer 3 vorgeschrieben ist, im gleichen Laderaum gestaut werden.

21 404- 21 411

21 412 Lüftung

  1. Absatz eins,Laderäume, die Güter der Klasse 2, Ziffern mit

Buchstabe F enthalten, müssen mit der vollen Leistung der Ventilatoren gelüftet werden, wenn nach Messung festgestellt wird, daß die Gaskonzentration von aus der Ladung herrührenden Gasen 10% der unteren Explosionsgrenze übersteigt.

  1. Absatz 2,Laderäume, die Güter der Klasse 2, Ziffern mit

den Buchtstaben T, TC, TF, TO, TFC oder TOC enthalten, müssen mit der vollen Leistung der Ventilatoren gelüftet werden, wenn durch Messung festgestellt wird, daß die Laderäume nicht frei von aus der Ladung herrührenden Gasen sind.

  1. Absatz 3,Die in Absatz (1) oder (2) geforderte Messung ist

sofort nach dem Beladen durchzuführen. Eine Wiederholungsmessung muß nach einer Stunde durchgeführt werden. Diese Meßergebnisse müssen schriftlich festgehalten werden.

21 413- 21 499

ABSCHNITT 5

Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe

21 500- 30 999

Klasse 3

Entzündbare flüssige Stoffe

31 000- 31 099

ABSCHNITT 1

Beförderungsart

31 100- 31 199

ABSCHNITT 2

Anforderungen an die Schiffe

31 200- 31 259

31 260 Besondere Ausrüstung

  1. Absatz eins,Wenn das Schiff Güter der Klasse 3 befördert, muß die in Rn. 10 260 (1) a) genannte Schutzausrüstung an Bord und für das zu befördernde Gut geeignet sein.
  2. Absatz 2,Wenn das Schiff Güter der Klasse 3 befördert und gemäß

Rn. 10 500 eine Kennziffer gilt, müssen die in Rn. 10 260 (1) b) geforderten Fluchtgeräte an Bord sein und zum sofortigen Einsatz bereitgehalten werden.

  1. Absatz 3,Wenn das Schiff Güter der Klasse 3 befördert und gemäß

Rn. 10 500 eine Kennziffer gilt, muß das in Rn. 10 260 (1) c) geforderte Gasspürgerät an Bord sein.

  1. Absatz 4,Wenn das Schiff Güter der Klasse 3 befördert und gemäß

Rn. 10 500 die Kennziffer 2 gilt, muß das in Rn. 10 260 (1) d) geforderte Toximeter an Bord sein.

  1. Absatz 5,Wenn das Schiff Güter der Klasse 3 befördert

und in Absatz (3) oder (4) ein Gasspürgerät oder ein Toximeter gefordert wird, muß das in Rn. 10 260 (1) e) genannte Atemschutzgerät an Bord sein.

31 261- 31 299

ABSCHNITT 3

Allgemeine Betriebsvorschriften

31 300

31 301 Zugang zu den Laderäumen, Wallgängen und Doppelböden;

Kontrollen

  1. Absatz eins,Bevor Personen Laderäume betreten, muß bei Verdacht auf

Beschädigung von Versandstücken die Gaskonzentration in diesen Laderäumen mit einem Gerät gemäß Rn. 31 260 (3) oder (4) gemessen werden.

Die zu prüfenden Laderäume dürfen zur Messung nicht betreten

werden.

  1. Absatz 2,Das Betreten der Laderäume bei einem Schadensverdacht

sowie das Betreten der Wallgänge und Doppelböden ist nur zugelassen, wenn;

  • Strichaufzählung
    kein Sauerstoffmangel besteht und keine meßbaren Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, oder
  • Strichaufzählung
    die Person, welche den Raum betritt, ein umluftunabhängiges Atemschutzgerät und andere erforderliche Schutz- und Rettungsausrüstung trägt sowie durch eine Leine gesichert ist. Das Betreten dieser Räume darf nur unter Aufsicht einer zweiten Person geschehen, für welche die gleiche Ausrüstung bereitgelegt ist. Zwei zusätzliche Personen, die im Notfall Hilfe leisten können, müssen sich in Rufweite auf dem Schiff befinden.
31 302- 31 311

31 312 Lüftung

Die Laderäume müssen gelüftet werden. Bei der Beförderung von gefährlichen Gütern in Containern in offenen Laderäumen ist diese Lüftung nur bei Verdacht auf Beschädigung der Container oder bei Verdacht, daß der Inhalt sich innerhab der Container freigesetzt hat, notwendig.
31 313- 31 399

ABSCHNITT 4

Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern,

Löschen und sonstige Handhaben der Ladung

31 400- 31 402

31 403 Zusammenladeverbot (Laderäume)

Güter der Klasse 3 dürfen nicht mit Gütern der Klassen 1,

4.1 oder 5.2, für die in Rn. 10 500 die Kennziffer 3 vorgeschrieben ist, im gleichen Laderaum gestaut werden.

31 404- 31 409

31 410 Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuß- und Futtermitteln

Güter der Klasse 3, Ziffer 11 bis 19, 27, 28,3 2 und 41

dürfen nicht zusammen mit Nahrungs-, Genuß- und Futtermitteln im gleichen Laderaum gestaut werden.

31 411

31 412 Lüftung

  1. Absatz eins,Laderäume, die Güter der Klasse 3, Ziffer 1 bis 7 oder 21 bis 26 enthalten, müssen mit der vollen Leistung der Ventilatoren gelüftet werden, wenn nach Messung festgestellt wird, daß die Gaskonzentration von aus der Ladung herrührenden Gasen 10% der unteren Explosionsgrenze übersteigt.
  2. Absatz 2,Laderäume, die giftige Güter der Klasse 3,

Ziffer 11 bis 19, 27, 28, 32 oder 41 enthalten, müssen mit der vollen Leistung der Ventilatoren gelüftet werden, wenn durch Messung festgestellt wird, daß die Laderäume nicht frei von aus der Ladung herrührenden Gasen sind.

  1. Absatz 3,Die in Absatz (1) oder (2) geforderte Messung ist

sofort nach dem Beladen durchzuführen. Eine Wiederholungsmessung muß nach einer Stunde durchgeführt werden. Diese Meßergebnisse müssen schriftlich festgehalten werden.

31 413- 31 499

ABSCHNITT 5

Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe

31 500- 40 999

Klasse 4.1

Entzünbare feste Stoffe

41 000- 41 099

ABSCHNITT 1

Beförderungsart

41 100- 41 110

41 111 Lose Schüttung

Güter der Klasse 4.1, Ziffer 4 c), Naphthalen der Ziffer 6 c), Schwefel der Ziffer 11 c) und Güter der Ziffer 52 (ADN) dürfen in loser Schüttung befördert werden.

41 112- 41 199

ABSCHNITT 2

Anforderungen an die Schiffe

41 200- 41 259

41 260 Besondere Ausrüstung

  1. Absatz eins,-
  2. Absatz 2,-
  3. Absatz 3,Wenn das Schiff Güter der Klasse 4.1, Ziffer 4 c) oder

52 (ADN) in loser Schüttung oder unverpackt befördert. muß das in Rn. 10 260 (1) c geforderte Gasspürgerät an Bord sein.

  1. Absatz 4,-
  2. Absatz 5,Wenn das Schiff Güter der Klasse 4.1 befördert

und in Absatz (3) oder (4) ein Gasspürgerät oder ein Toximeter gefordert wird, muß das in Rn. 10 260 (1) e) genannte Atemschutzgerät an Bord sein.

41 261- 41 299

ABSCHNITT 3

Allgemeine Betriebsvorschriften

41 300

41 301 Zugang zu Laderäumen, Wallgängen und Doppelböden; Kontrollen

  1. Absatz eins,Bevor Personen Laderäume betreten, muß bei Beförderung

von Gütern der Klasse 4.1 Ziffer 4 c) oder 52 (ADN) in loser Schüttung oder unverpackt die Gaskonzentration in diesen Laderäumen und in den benachbarten Laderäumen mit einem Gerät gemäß Rn. 41 260 (3) gemessen werden.

Die zu prüfenden Laderäume dürfen zur Messung nicht betreten

werden.

  1. Absatz 2,Das Betreten der Laderäume bei der Beförderung von

Gütern der Klasse 4.1 Ziffer 4 c) oder 52 (ADN) in loser Schüttung oder unverpackt sowie das Betreten der Wallgänge und Doppelböden ist nur zugelassen. wenn:

  • Strichaufzählung
    kein Sauerstoffmangel besteht und keine meßbaren Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, oder
  • Strichaufzählung
    die Person, welche den Raum betritt, ein umluftunabhängiges Atemschutzgerät und andere erforderliche Schutz- und Rettungsausrüstung trägt sowie durch eine Leine gesichert ist. Das Betreten dieser Räume darf nur unter Aufsicht einer zweiten Person geschehen, für welche die gleiche Ausrüstung bereitgelegt ist. Zwei zusätzliche Personen, die im Notfall Hilfe leisten können, müssen sich in Rufweite auf dem Schiff befinden.
41 302- 41 310

41 311 Laderäume

Die Innenflächen der Laderäume, die zur Beförderung von
Naphthalen der Klasse 4.1, Ziffer 6 c) in loser Schüttung vorgesehen sind, müssen so ausgekleidet oder behandelt sein, daß sie schwer entflammbar sind und eine Durchtränkung mit Ladegut ausgeschlossen ist.

41 312 Lüftung

Laderäume, die Güter der Klasse Klasse 4.1, Ziffer 4 c) oder
52 (ADN) in loser Schüttung enthalten, müssen gelüftet
werden.
41 313- 41 334
41 336- 41 399

ABSCHNITT 4

Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen

und sonstige Handhaben der Ladung

41 400- 41 402

41 403 Zusammenladeverbot (Laderäume)

Güter der Klasse 4.1, für die in Rn. 10 500 die Kennziffer 3
vorgeschrieben ist, dürfen nicht zusammen mit gefährlichen Gütern anderer Klassen im gleichen Laderaum gestaut werden.
41 404- 41 411
41 412 Lüftung
(1) Laderäume, die Güter der Klasse 4.1, Ziffer 4 c) oder 52
(ADN) in loser Schüttung enthalten, müssen gelüftet werden, wenn durch Messung festgestellt wird, daß die Gaskonzentration von aus der Ladung herrührenden Gasen 10% der unteren Explosionsgrenze übersteigt.
(2) Die in Absatz (1) geforderte Messung ist sofort nach dem Beladen durchzuführen. Wiederholungsmessungen müssen nach einer Stunde und danach im Abstand von acht Stunden durchgeführt werden. Diese Meßergebnisse müssen schriftlich festgehalten werden.

41 413

41 414 Handhaben und Stauen der Ladung

(1) Güter der Klasse 4.1, Ziffer 4 c) in loser Schüttung
dürfen nur in Laderäume verladen werden, wenn:
  1. Litera a
    sie von anderen Räumen entweder durch ein wasserdichtes Metallschott oder durch einen anderen Laderaum mit Metallschotten getrennt sind;
  2. Litera b
    sichergestellt ist, daß kein Ladegut unter die Streu gelangen kann.
(2) Für Seeschiffe gelten die Stauvorschriften von
Absatz (1) als eingehalten, wenn die Stauvorschriften von Abschnitt 9.3 des BC Codes erfüllt sind.

41 415

41 416 Maßnahmen während des Ladens, Beförderns, Löschens und Handhabens der Ladung

(1) Bevor Personen die Laderäume, die Güter der Klasse 4.1,
Ziffer 4 c) oder 52 (ADN) in loser Schüttung enthalten, betreten und vor dem Löschen muß die Gaskonzentration vom Empfänger der Ladung gemessen werden.
Der Laderaum darf erst betreten und mit dem Entladen darf
erst begonnen werden, wenn die Gaskonzentration im freien Luftraum über der Ladung unter 50% der unteren Explosionsgrenze liegt.
(2) Nach dem Laden und nach dem Löschen von Gütern der Klasse 4.1, Ziffer 4 c) oder 52 (ADN) in loser Schüttung und vor dem Verlassen der Umschlagstelle muß vom Absender oder vom Empfänger in den Wohnräumen, Maschinenräumen und angrenzenden Laderäumen die Gaskonzentration mit einem Gasspürgerät gemessen werden.
(3) Werden in den in Absatz (2) genannten Räumen bedeutsame
Gaskonzentrationen festgestellt, müssen durch den Absender oder den Empfänger die für die Sicherheit notwendigen Sofortmaßnahmen getroffen werden.

41 417-

41 499

                              ABSCHNITT 5

           Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe

41 500                        Allgemeines

        Die Vorschriften der Rn (Anm.: richtig: Rn.) 41 501 bis

      41 505 gelten nur für Schiffe, die Güter der Klasse 4.1

      befördern und für die nach Rn. 10 500 die Kennziffer 3 gilt.

41 501                       Beförderungsart

Verbände, die Güter der Klasse 4.1 befördern, dürfen eine Länge von 230 m und eine Breite von 23 m nicht überschreiten und nicht mehr als vier Güterschiffe enthalten.
Zeitweiliger Vorspann ist jedoch gestattet. 41 502 Fahrt der Schiffe
Das Schiff muß während der Fahrt, soweit möglich, einen Abstand von mindestens 50 m von jedem anderen Schiff einhalten.
41 503- 41 504
41 505 Anhalten der Schiffe
Wenn der Verkehr des Schiffes gefährlich zu werden droht,
  • Strichaufzählung
    sei es infolge äußerer Einflüsse (ungünstige Wetterbedingungen, ungünstige Bedingungen der Wasserstraße usw.).
  • Strichaufzählung
    sei es infolge von Umständen, die mit dem Schiff selbst zusammenhängen (Unfall oder Zwischenfall).
muß das Schiff, unbeschadet der Vorschriften gemäß Rn. 10 504, an einer geeigneten und von Wohnhäusern, Häfen, Kunstbauwerken oder Lagern für Gase oder entzündbare Flüssigkeiten möglichst weit entfernten Stelle anhalten.
Die örtlich zuständige Behörde muß unverzüglich
benachrichtigt werden.
41 506- 41 999

Klasse 4.2

Selbstentzündliche Stoffe

42 000- 42 099

ABSCHNITT 1

Beförderungsart

42 100- 42 110
42 111 Lose Schüttung
Güter der Ziffern 2 c), 3 c), metallisches Eisen als
Bohrspäne, Frässpäne, Drehspäne, Abfälle in selbsterhitzungsfähiger Form der Ziffer 12 c) und Güter der Ziffer 16 c) der Klasse 4.2 dürfen in loser Schüttung befördert werden.
42 112- 42 199

ABSCHNITT 2

Anforderungen an die Schiffe

42 200- 42 259

42 260 Besondere Ausrüstung

(1) -
(2) -
(3) Wenn das Schiff Güter der Klasse 4.2 in loser Schüttung
oder unverpackt befördert und gemäß Rn. 10 500 eine Kennziffer gilt, muß das in Rn. 10 260 (1) c) geforderte Gasspürgerät an Bord sein.
(4) -
(5) Wenn das Schiff Güter der Klasse 4.2 befördert
und in Absatz (3) oder (4) ein Gasspürgerät oder ein Toximeter gefordert wird, muß das in Rn. 10 260 (1) e) genannte Atemschutzgerät an Bord sein.
42 261- 42 299

ABSCHNITT 3

Allgemeine Betriebsvorschriften

42 300

42 301 Zugang zu Laderäumen, Wallgängen und Doppelböden; Kontrollen

(1) Bevor Personen Laderäume betreten, muß bei Beförderung
von Gütern der Klasse 4.2, Ziffer 2 c) in loser Schüttung die Gaskonzentration in diesen Laderäumen und in den benachbarten Laderäumen mit einem Gerät gemäß Rn. 42 260 (3) gemessen werden.
Die zu prüfenden Laderäume dürfen zur Messung nicht betreten
werden.
(2) Das Betreten der Laderäume bei der Beförderung von
Gütern der Klasse 4.2, Ziffer 2 c) oder 12 c) in loser Schüttung sowie das Betreten der Wallgänge und Doppelböden ist nur zugelassen, wenn:
  • Strichaufzählung
    kein Sauerstoffmangel besteht und keine meßbaren Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, oder
  • Strichaufzählung
    die Person, welche den Raum betritt, ein umluftunabhängiges Atemschutzgerät und andere erforderliche Schutz- und Rettungsausrüstung trägt sowie durch eine Leine gesichert ist. Das Betreten dieser Räume darf nur unter Aufsicht einer zweiten Person geschehen, für welche die gleiche Ausrüstung bereitgelegt ist. Zwei zusätzliche Personen, die im Notfall Hilfe leisten können, müssen sich in Rufweite auf dem Schiff befinden.

42 302-

42 311

42 312                        Lüftung

        Laderäume, die Güter der Klasse 4.2, Ziffer 2 c) in loser

      Schüttung enthalten, müssen gelüftet werden.

42 313-

42 399

                              ABSCHNITT 4

             Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern,

                  Löschen und sonstige Handhaben der Ladung

42 400-

42 402

42 403              Zusammenladeverbot (Laderäume)

        Güter der Klasse 4.2 dürfen nicht mit Gütern der

      Klassen 1.4.1 oder 5.2, für die in Rn. 10 500 die Kennziffer 3

      vorgeschrieben ist, im gleichen Laderaum gestaut werden.

42 404- 42 411
42 412 Lüftung
(1) Laderäume, die Güter der Klasse 4.2, Ziffer 2 c) in loser
Schüttung enthalten, müssen gelüftet werden, wenn durch Messung festgestellt wird, daß die Gaskonzentration von aus der Ladung herrührenden Gasen 10% der unteren Explosionsgrenze übersteigt.
(2) Die in Absatz (1) geforderte Messung ist sofort nach dem Beladen durchzuführen. Wiederholungsmessungen müssen nach einer Stunde und danach im Abstand von acht Stunden durchgeführt werden. Diese Meßergebnisse müssen schriftlich festgehalten werden.

42 413                 Maßnahmen vor dem Laden

        Güter der Klasse 4.2, Ziffer 12 c) dürfen nur dann geladen

      werden, wenn ihre Temperatur nicht höher als 55 ºC     ist.

42 414               Handhaben und Stauen der Ladung

Versandstücke auf Deck, die nicht in Straßenfahrzeugen oder
Containern gestaut sind, müssen mit schwer entflammbaren Planen abgedeckt sein.
42 415
42 416 Maßnahmen während des Ladens, Beförderns, Löschens und Handhabens der Ladung
(1) Bevor Personen die Laderäume, die Güter der Klasse 4.2.
Ziffer 2 c) in loser Schüttung enthalten, betreten und vor dem Löschen muß die Gaskonzentration vom Empfänger der Ladung gemessen werden.
Der Laderaum darf erst betreten und mit dem Entladen darf
erst begonnen werden, wenn die Gaskonzentration im freien Luftraum über der Ladung unter 50% der unteren Explosionsgrenze liegt.
(2) Nach dein Laden und nach dem Löschen von Gütern der Klasse 4,2 Ziffer 2 c) in loser Schüttung und vor dem Verlassen der Umschlagstelle muß vom Absender oder vom Empfänger in den Wohnräumen. Maschinenräumen und angrenzenden Laderäumen die Gaskonzentration mit einem Gasspürgerät gemessen werden.
(3) Werden in den in Absatz (2) genannten Räumen bedeutsame
Gaskonzentrationen festgestellt, müssen durch den Absender oder den Empfänger die für die Sicherheit notwendigen Sofortmaßnahmen getroffen werden.
42 417- 42 499

ABSCHNITT 5

Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe

42 500- 42 999

Klasse 4.3

Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase

entwickeln

43 000- 43 099

ABSCHNITT 1

Beförderungsart

43 100- 43 110

43 111 Lose Schüttung

Aluminiumsiliciumpulver, nicht überzogen, Zinkaschen und Nebenprodukte der Aluminiumherstellung oder Nebenprodukte der Aluminiumschmelzung der Ziffer 13 c) sowie Ferrosilicium der Ziffer 15 c) der Klasse 4.3 dürfen in loser Schüttung befördert werden.

43 112- 43 199

ABSCHNITT 2

Anforderungen an die Schiffe

43 200- 43 259

43 260 Besondere Ausrüstung

  1. Absatz eins,Wenn das Schiff Güter der Klasse 4.3 in loser Schüttung oder unverpackt befördert, muß die in Rn. 10 260 (1) a genannte Schutzausrüstung an Bord und für das zu befördernde Gut geeignet sein.
  2. Absatz 2,-
  3. Absatz 3,Wenn das Schiff Güter der Klasse 4.3 in loser Schüttung oder unverpackt befördert und gemäß Rn. 10 500 eine Kennziffer gilt, muß das in Rn. 10 260 (1) c) geforderte Gasspürgerät an Bord sein.
  4. Absatz 4,Wenn das Schiff Güter der Klasse 4.3 in loser Schüttung oder unverpackt befördert, muß das in Rn. 10 260 (1) d) geforderte Toximeter an Bord sein.
  5. Absatz 5,Wenn das Schiff Güter der Klasse 4.3 befördert

und in Absatz (3) oder (4) ein Gasspürgerät oder ein Toximeter gefordert wird, muß das in Rn. 10 260 (1) e) genannte Atemschutzgerät an Bord sein.

43 261- 43 299

ABSCHNITT 3

Allgemeine Betriebsvorschriften

43 300- 43 301 Zugang zu Laderäumen, Wallgängen und Doppelböden;

Kontrollen

  1. Absatz eins,Bevor Personen Laderäume betreten, muß bei Beförderung

in loser Schüttung oder unverpackt die Gaskonzentration in diesen Laderäumen und in den benachbarten Laderäumen mit einem Gerät gemäß Rn. 43 260 (3) und (4) gemessen werden.

Die zu prüfenden Laderäume dürfen zur Messung nicht betreten

werden.

  1. Absatz 2,Das Betreten der Laderäume bei einem Schadensverdacht, sowie das Betreten der Wallgänge und Doppelböden ist nur zugelassen, wenn:
    • Strichaufzählung
      kein Sauerstoffmangel besteht und keine meßbaren Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, oder
    • Strichaufzählung
      die Person, welche den Raum betritt, ein umluftunabhängiges Atemschutzgerät und andere erforderliche Schutz- und Rettungsausrüstung trägt sowie durch eine Leine gesichert ist.
    Das Betreten dieser Räume darf nur unter der Aufsicht
    einer zweiten Person geschehen, für welche die gleiche Ausrüstung bereitgelegt ist. Zwei zusätzliche Personen, die im Notfall Hilfe leisten können, müssen sich in Rufweite auf dem Schiff befinden.
    (3) Wenn ein Laderaum Güter der Klasse 4.3 in loser
    Schüttung oder unverpackt enthält, muß in allen anderen Räumen des Schiffes, die von der Besatzung betreten werden, die Gaskonzentration mindestens einmal in acht Stunden mit einem Gerät gemäß Rn. 43 260 (4) gemessen werden. Die Meßergebnisse müssen schriftlich festgehalten werden.
    (4) Der Schiffsführer muß sich täglich an den Lenzbrunnen
    oder Pumpenrohren davon überzeugen, daß in die Laderaumbilgen kein Wasser eingedrungen ist.
    Wenn in die Laderaumbilgen Wasser eingedrungen ist, muß
    dieses unverzüglich entfernt werden.
    43 302- 43 311
    43 312 Lüftung
    (1) Laderäume, die Güter der Klasse 4.3 in loser Schüttung
    oder unverpackt enthalten, müssen gelüftet werden.
    (2) Räume, die an einen Laderaum angrenzen, welcher Güter der Klasse 4.3 in loser Schüttung oder unverpackt enthält, sowie Wohnräume müssen gelüftet werden.
    43 313- 43 334
    43 336- 43 399

ABSCHNITT 4

Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern,

Löschen und sonstige Handhaben der Ladung

43 400- 43 402

43 403 Zusammenladeverbot (Laderäume)

Güter der Klasse 4.3 dürfen nicht mit Gütern der Klassen 1,

4.1 oder 5.2, für die in Rn. 10 500 die Kennziffer 3 vorgeschrieben ist, im gleichen Laderaum gestaut werden.

43 4O4- 43 409

43 410 Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuß- und Futtermitteln

Güter der Klasse 4.3 in loser Schüttung oder unverpackt

dürfen nicht zusammen mit Nahrungs-, Genuß- und Futtermitteln im gleichen Laderaum gestaut werden.

43 411

43 412 Lüftung

  1. Absatz eins,Laderäume, die Güter der Klasse 4.3 in loser Schüttung

oder unverpackt enthalten, müssen mit der vollen Leistung der Ventilatoren gelüftet werden, wenn durch Messung festgestellt wird, daß die Gaskonzentration von aus der Ladung herrührenden Gasen 10% der unteren Explosionsgrenze übersteigt.

  1. Absatz 2,Die in Absatz (1) geforderte Messung ist sofort nach dem Beladen durchzuführen. Wiederholungsmessungen müssen nach einer Stunde und danach im Abstand von acht Stunden durchgeführt werden. Diese Meßergebnisse müssen schriftlich festgehalten werden.

43 413                    Maßnahmen vor dem Laden

        Vor dem Laden von Gütern der Klasse 4.3 in loser Schüttung

      oder unverpackt müssen die entsprechenden Laderäume so trocken

      wie möglich gehalten werden.

43 414                 Handhaben und Stauen der Ladung

  1. Absatz eins,Es ist verboten, Güter der Klasse 4.3 in loser Schüttung

oder unverpackt zu laden oder zu löschen, wenn die Gefahr besteht, daß die Güter durch Witterungseinflüsse naß werden.

  1. Absatz 2,Güter der Klasse 4.3 in loser Schüttung oder unverpackt

dürfen nur in Laderäume verladen werden, die von anderen Räumen entweder durch ein wasserdichtes Metallschott oder durch einen anderen Laderaum mit Metallschotten getrennt sind.

  1. Absatz 3,Versandstücke müssen gegen Feuchtigkeit geschützt

werden.

  1. Absatz 4,Versandstücke mit Gütern der Klasse 4.3 dürfen nur mit

Versandstücken, welche die gleichen Güter enthalten, überstaut werden.

  1. Absatz 5,Wenn die Versandstücke nicht in einem Container

enthalten sind, müssen sie auf Lattenroste gesetzt und mit undurchlässigen Planen abgedeckt werden, die so angebracht sind, daß das Wasser nach außen abfließt und die Lüftung nicht behindert wird.

  1. Absatz 6,Für Seeschiffe und Binnenschiffe, wenn letztere nur

Container geladen haben, gelten die Stauvorschriften als eingehalten, wenn die Vorschriften des IMDG Codes und im Falle der Beförderung von gefährlichen Gütern in loser Schüttung die Stauvorschriften des Kapitels 9.3 des BC Codes erfüllt sind.

43 415 Maßnahmen nach dem Löschen

  1. Absatz eins,Die Laderäume, die Güter der Klasse 4.3 in loser

Schüttung oder unverpackt bestimmt sind enthalten haben, müssen nach dem Löschen zwangsbelüftet werden.

Nach dem Belüften muß die Gaskonzentration in diesen Laderäumen mit den in Rn. 43 260 (3) und (4) genannten Geräten gemessen werden.

Die zu prüfenden Laderäume dürfen zur Messung nicht betreten

werden.

  1. Absatz 2,Laderäume, in denen Güter der Klasse 4.3 in loser

Schüttung oder unverpackt befördert wurden, müssen nach dem Entladen gereinigt werden, sofern sie nicht wieder für die Beförderung des gleichen Gutes der Klasse 4.3 in loser Schüttung oder unverpackt bestimmt sind.

43 416- 43 499

ABSCHNITT 5

Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe

43 500- 50 999

Klasse 5.1

Entzündend (oxydierend) wirkende Stoffe

51 000- 51 099

ABSCHNITT 1

Beförderungsart

51 100- 51 110

51 111 Lose Schüttung

Die ammoniumnitrathaltigen Düngemittel der Klasse 5.1

Ziffer 21 c) und die festen Stoffe der Ziffer 22 c) dürfen in loser Schüttung befördert werden.

Die ammoniumnitrathaltigen Düngemittel der Klasse 5.1

Ziffer 21 c) müssen stabilisiert sein und diese Stabilisierung muß den auf ammoniumnitrathaltige Düngemittel bezogenen Vorschriften des BC Codes entsprechen. Die erfolgte Stabilisierung ist durch den Absender im Beförderungspapier zu bestätigen.

In den Staaten, in denen dies erforderlich ist, ist die Beförderung von ammoniumnitrathaltigen Düngemitteln der Klasse 5.1 Ziffer 21 c) in loser Schüttung nur mit Zustimmung der zuständigen nationalen Behörde zulässig.

51 112- 51 199

ABSCHNITT 2

Anforderungen an die Schiffe

51 200- 51 299

ABSCHNITT 3

Allgemeine Betriebsvorschriften

51 300- 51 310

51 311 Laderäume

Alle Teile der Laderäume und die Lukenabdeckungen, die mit

Gütern der Klasse 5.1 in Berührung kommen können, müssen aus Metall oder aus Holz mit einer spezifischen Dichte von mindestens 0,75 kg/dm3 (lufttrocken) hergestellt sein.

51 312-

51 399

                              ABSCHNITT 4

           Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern,

              Löschen und sonstige Handhaben der Ladung

51 400-

51 401

51 402              Zusammenladeverbot (allgemein)

          Auf Schiffen mit Gütern der Klasse 5.1 in loser Schüttung

        dürfen sich keine anderen Güter befinden.

51 403               Zusammenladeverbot (Laderäume)

        Güter der Klasse 5.1 dürfen nicht mit Gütern der Klassen 1,

4.1 oder 5.2, für die in Rn. 10 500 die Kennziffer 3 vorgeschrieben ist, im gleichen Laderaum gestaut werden.

51 404- 51 412

51 413 Maßnahmen vor dem Laden

Vor dem Laden von Gütern der Klasse 5.1 in loser Schüttung

müssen die Laderäume von losen organischen Materialien befreit

werden.

51 414- 51 499

ABSCHNITT 5

Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe

51 500- 51 999

Klasse 5.2

Organische Peroxide

52 000- 52 099

ABSCHNITT 1

Beförderungsart

52 100- 52 199

ABSCHNITT 2

Anforderungen an die Schiffe

52 200- 52 259

52 260 Besondere Ausrüstung

  1. Absatz eins,-

    (2)-

  2. Absatz 3,Wenn das Schiff Güter der Klasse 5.2 befördert und gemäß

Rn. 10 500 eine Kennziffer gilt, muß das in Rn. 10 260 (1) c) geforderte Gasspürgerät an Bord sein.

  1. Absatz 4,-
  2. Absatz 5,Wenn das Schiff Güter der Klasse 5.2 befördert

und in Absatz (3) oder (4) ein Gasspürgerät oder ein Toximeter gefordert wird, muß das in Rn. 10 260 (1) e) genannte Atemschutzgerät an Bord sein.

52 261- 52 299

ABSCHNITT 3

Allgemeine Betriebsvorschriften

52 300

52 301 Zugang zu den Laderäumen, Wallgängen und Doppelböden;

Kontrollen

  1. Absatz eins,Bevor Personen Laderäume betreten, muß bei Verdacht auf

Beschädigung von Versandstücken die Gaskonzentration in diesen Laderäumen mit einem Gerät gemäß Rn. 52 260 (3) gemessen werden.

Die zu prüfenden Laderäume dürfen zur Messung nicht betreten

werden.

  1. Absatz 2,Das Betreten der Laderäume bei einem Schadensverdacht

sowie das Betreten der Wallgänge und Doppelböden ist nur zugelassen, wenn:

  • Strichaufzählung
    kein Sauerstoffmangel besteht und keine meßbaren Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, oder
  • Strichaufzählung
    die Person, welche den Raum betritt, ein umluftunabhängiges Atemschutzgerät und andere erforderliche Schutz- und Rettungsausrüstung trägt sowie durch eine Leine gesichert ist. Das Betreten dieser Räume darf nur unter Aufsicht einer zweiten Person geschehen, für welche die gleiche Ausrüstung bereitgelegt ist. Zwei zusätzliche Personen, die im Notfall Hilfe leisten können, müssen sich in Rufweite auf dem Schiff befinden.
52 302- 52 399

ABSCHNITT 4

Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern,

Löschen und sonstige Handhaben der Ladung

52 400- 52 402
52 403 Zusammenladeverbot (Laderäume)
Güter der Klasse 5.2, für die in Rn. 10 500 die Kennziffer 3
vorgeschrieben ist, dürfen nicht zusammen mit gefährlichen Gütern anderer Klassen im gleichen Laderaum gestaut werden.
52 404- 52 406
52 407 Lade- und Löschstellen
Wenn Güter der Klasse 5.2 an Bord sind, dürfen Güter jeder
Art nur an den von der örtlich zuständigen Behörde bezeichneten oder für diesen Zweck zugelassenen Stellen geladen oder gelöscht werden.
52 408 Zeitpunkt und Dauer der Lade- und Löscharbeiten
(1) Lade- und Löscharbeiten dürfen nicht ohne schriftliche
Genehmigung der zuständigen Behörde begonnen werden.
(2) Während eines Gewitters müssen die Lade- und Löscharbeiten unterbrochen werden.
52 409- 52 411

52 412 Lüftung

(1) Laderäume, die Güter der Klasse 5.2 enthalten, müssen
mit der vollen Leistung der Ventilatoren gelüftet werden, wenn nach Messung festgestellt wird, daß die Gaskonzentration von aus der Ladung herrührenden Gasen 10% der unteren Explosionsgrenze übersteigt.
(2) Laderäume, die Güter der Klasse 5.2, enthalten,
müssen mit der vollen Leistung der Ventilatoren gelüftet werden, wenn durch Messung festgestellt wird, daß die Laderäume nicht frei von aus der Ladung herrührenden Gasen sind.
(3) Die in Absatz (1) oder (2) geforderte Messung ist
sofort nach dem Beladen durchzuführen.
Wiederholungsmessungen müssen nach einer Stunde und danach im Abstand von acht Stunden durchgeführt werden. Diese Meßergebnisse müssen schriftlich festgehalten werden.

52 413

52 414 Handhaben und Stauen der Ladung

(1) Güter der Klasse 5.2, Ziffern 1 b), 2 b), 11 b) und
12 b) müssen an Deck im geschützten Bereich gestaut werden.
Sind die Güter nicht in Straßenfahrzeugen, Tankcontainern
oder Containern verladen, müssen die Versandstücke sicher gelascht und mit schwer entflammbaren Planen bedeckt sein. Die Lüftung darf nicht behindert sein.
An Deck geladenen Güter der Klasse 5.2 müssen mindestens
3,00 m von Wohnräumen, Maschinenräumen, vom Steuerhaus und von Wärmequellen entfernt gestaut werden.
(2) Versandstücke, die flüssige Peroxide enthalten, müssen
aufrecht gestellt und so befestigt werden, daß sie weder umfallen noch stürzen können.
(3) Versandstücke mit Gütern der Klasse 5.2 dürfen nur mit
Versandstücken, welche die gleichen Güter enthalten, überstaut werden.
(4) Für Seeschiffe gelten die Stauvorschriften mit Ausnahme
von Absatz (3) als eingehalten, wenn die Vorschriften des IMDG Codes erfüllt sind.

52 415-

52 499

                              ABSCHNITT 5

            Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe

52 500                       Allgemeines

        Die Vorschrift der Rn. 52 501 bis 52 505 gelten nur für

      Schiffe, die Güter der Klasse 5.2 befördern und für die nach

      Rn. 10 500 die Kennziffer 3 gilt.

52 501                      Beförderungsart

Verbände, die Güter der Klasse 5.2 befördern, dürfen eine Länge von 230 m und eine Breite von 23 m nicht überschreiten und nicht mehr als vier Güterschiffe enthalten.
Zeitweiliger Vorspann ist jedoch gestattet.

52 502 Fahrt der Schiffe

Das Schiff muß während der Fahrt, soweit möglich, einen Abstand von mindestens 50 m von jedem anderen Schiff einhalten.

52 503-

52 504

52 505                      Anhalten der Schiffe

        Wenn der Verkehr des Schiffes gefährlich zu werden droht,

        - sei es infolge äußerer Einflüsse (ungünstige

          Wetterbedingungen, ungünstige Bedingungen der Wasserstraße

          usw.),

        - sei es infolge von Umständen, die mit dem Schiff selbst

          zusammenhängen (Unfall oder Zwischenfall), muß das Schiff,

          unbeschadet der Vorschriften gemäß Rn. 10 504, an einer

          geeigneten und von Wohnhäusern, Häfen, Kunstbauwerken oder

          Lagern für Gase oder entzündbare Flüssigkeiten möglichst

          weit entfernten Stelle anhalten.

        Die örtlich zuständige Behörde muß unverzüglich

      benachrichtigt werden.

52 506-

60 999

                               Klasse 6.1

                             Giftige Stoffe

61 000-

61 099

                              ABSCHNITT 1

                            Beförderungsart

61 100-

61 110

61111                        Lose Schüttung

Feste Güter der Klasse 6.1 Ziffer 63 c) und feste Abfälle,
die unter Buchstabe c) der einzelnen Ziffern fallen, dürfen in
loser Schüttung befördert werden.
61 112- 61 199

ABSCHNITT 2

Anforderungen an die Schiffe

61 200- 61 259

Besondere Ausrüstung

61 260
(1) Wenn das Schiff Güter der Klasse 6.1 befördert, muß die
in Rn. 10 260 (1) a) genannte Schutzausrüstung an Bord und für das zu befördernde Gut geeignet sein.
(2) Wenn das Schiff Güter der Klasse 6.1 befördert und gemäß
Rn. 10 500 eine Kennziffer gilt, müssen die in Rn. 10 260 (1) b) geforderten Fluchtgeräte an Bord sein und zum sofortigen Einsatz bereitgehalten werden.
(3) Wenn das Schiff Güter der Klasse 6.1 befördert und gemäß
Rn. 10 500 eine Kennziffer gilt, muß das in Rn. 10 260 (1) c) geforderte Gasspürgerät an Bord sein.
(4) Wenn das Schiff Güter der Klasse 6.1 befördert und gemäß
Rn. 10 500 die Kennziffer 2 gilt, muß das in Rn. 10 260 (1) d) geforderte Toximeter an Bord sein.
(5) Wenn das Schiff Güter der Klasse 6.1 befördert
und in Absatz (3) oder (4) ein Gasspürgerät oder ein Toximeter gefordert wird, muß das in Rn. 10 260 (1) e) genannte Atemschutzgerät an Bord sein.
61 261- 61 299

ABSCHNITT 3

Allgemeine Betriebsvorschriften

61 300
61 301 Zugang zu Laderäumen, Wallgängen und Doppelböden;

Kontrollen

(1) Bevor Personen Laderäume betreten, muß bei Verdacht auf
Beschädigung von Versandstücken oder bei Beförderung in loser Schüttung die Gaskonzentration in diesen Laderäumen und in den benachbarten Laderäumen mit einem Gerät gemäß Rn. 61 260 (3) und (4) gemessen werden.
Die zu prüfenden Laderäume dürfen zur Messung nicht betreten
werden.
(2) Das Betreten der Laderäume bei einem Schadensverdacht
oder bei der Beförderung in loser Schüttung sowie das Betreten der Wallgänge und Doppelböden ist nur zugelassen, wenn:
  • Strichaufzählung
    kein Sauerstoffmangel besteht und keine meßbaren Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, oder
  • Strichaufzählung
    die Person, welche den Raum betritt, ein umluftunabhängiges Atemschutzgerät und andere erforderliche Schutz- und Rettungsausrüstung trägt sowie durch eine Leine gesichert ist.
Das Betreten dieser Räume darf nur unter Aufsicht einer
zweiten Person geschehen, für welche die gleiche Ausrüstung bereitgelegt ist. Zwei zusätzliche Personen, die im Notfall Hilfe leisten können, müssen sich in Rufweite auf dem Schiff befinden.
(3) Wenn ein Laderaum Güter der Klasse 6.1 in loser
Schüttung enthält, muß in allen anderen Räumen des Schiffes, die von der Besatzung betreten werden, die Gaskonzentration mindestens einmal in acht Stunden mit einem Gerät gemäß Rn. 61 260 (4) gemessen werden. Die Meßergebnisse müssen schriftlich festgehalten werden.
61 303- 61 311
61 312 Lüftung
(1) Die Laderäume müssen gelüftet werden. Bei der Beförderung
von gefährlichen Gütern in Containern in offenen Laderäumen ist diese Lüftung nur bei Verdacht auf Beschädigung der Container oder bei Verdacht, daß der Inhalt sich innerhab der Container freigesetzt hat, notwendig.
(2) Räume, die an einen Laderaum angrenzen, welcher Güter der Klasse 6.1 in loser Schüttung enthält, sowie Wohnungen müssen gelüftet werden.
61 313- 61 399

ABSCHNITT 4

Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern,

Löschen und sonstige Handhaben der Ladung

61 400- 61 402

61 403

Zusammenladeverbot (Laderäume)

Güter der Klasse 6.1 dürfen nicht mit Gütern der Klassen 1,

4.1 oder 5.2, für die in Rn. 10 500 die Kennziffer 3 vorgeschrieben ist, im gleichen Laderaum gestaut werden.

61 404- 61 409

61 410 Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuß- und Futtermitteln

Güter der Klasse 6.1 dürfen nicht zusammen mit Nahrungs-,

Genuß- und Futtermitteln im gleichen Laderaum gestaut werden.

61 411

61 412 Lüftung

  1. Absatz eins,Laderäume, die Güter der Klasse 6.1 in loser Schüttung

enthalten, müssen mit der vollen Leistung der Ventilatoren gelüftet werden.

  1. Absatz 2,Laderäume, die Güter der Klasse 6.1, Ziffern mit

Buchstabe a) oder b) enthalten, müssen mit der vollen Leistung der Ventilatoren belüftet werden, wenn durch Messung festgestellt wird, daß die Laderäume nicht frei von aus der Ladung herrührenden Gasen sind.

  1. Absatz 3,Die in Absatz (2) geforderte Messung ist sofort nach dem Beladen durchzuführen. Wiederholungsmessungen müssen nach einer Stunde und danach im Abstand von acht Stunden durchgeführt werden. Diese Meßergebnisse müssen schriftlich festgehalten werden.

61 413

61 414 Handhaben und Stauen der Ladung

  1. Absatz eins,Güter der Klasse 6.1 in loser Schüttung dürfen nur in Laderäume verladen werden, wenn sie von anderen Räumen entweder durch ein wasserdichtes Metallschott oder durch einen anderen Laderaum mit Metallschotten getrennt sind.
  2. Absatz 2,Für Seeschiffe und Binnenschiffe, wenn letztere nur

Container geladen haben, gelten die Stauvorschriften als eingehalten, wenn die Vorschriften des IMDG Codes und im Falle der Beförderung von gefährlichen Gütern in loser Schüttung die Stauvorschriften des Kapitels 9.3 des BC Codes erfüllt sind.

61 415 Maßnahmen nach dem Löschen

  1. Absatz eins,Die Laderäume müssen nach dem Löschen zwangsbelüftet

werden.

Nach dem Belüften muß die Gaskonzentration in diesen Laderäumen mit dem in Rn. 61 260 (3) und (4) genannten Gerätes gemessen werden.

Die zu prüfenden Laderäume dürfen zur Messung nicht betreten

werden.

  1. Absatz 2,Laderäume, in denen Güter der Klasse 6.1 in loser

Schüttung befördert wurden, müssen nach dem Entladen gereinigt werden, sofern sie nicht wieder für die Beförderung des gleichen Gutes der Klasse 6.1 in loser Schüttung bestimmt sind.

61 416- 61 499

ABSCHNITT 5

Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe

61 500- 61 999

Klasse 6.2

Ansteckungsgefährllche Stoffe

62 000- 62 099

ABSCHNITT 1

Beförderungsart

62 100- 62 199

ABSCHNITT 2

Anforderungen an die Schiffe

62 200- 62 299

ABSCHNITT 3

Allgemeine Betriebsvorschriften

62 300- 62 399

ABSCHNITT 4

Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern,

Löschen und sonstige Handhaben der Ladung

62 400- 62 402

62 403 Zusammenladeverbot (Laderäume)

Güter der Klasse 6.2 dürfen nicht mit Gütern der Klassen 1,

4.1 oder 5.2, für die in Rn. 10 500 die Kennziffer 3 vorgeschrieben ist, im gleichen Laderaum gestaut werden.

62 404- 62 409

62 410 Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuß- und Futtermitteln

Güter der Klasse 6.2 dürfen nicht zusammen mit Nahrungs-,

Genuß- und Futtermitteln im gleichen Laderaum gestaut werden. 62 411- 62 499

ABSCHNITT 5

Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe

62 500- 70 999

Klasse 7

Radioaktive Stoffe

71 000- 71 001

71002 Anweisungen für den Beförderer

  1. Absatz eins,Der Absender hat in Verbindung mit dem Beförderungspapier auf die Maßnahmen hinzuweisen, die vom Beförderer gegebenenfalls zu ergreifen sind.

Diese schriftlichen Hinweise müssen mindestens folgende

Angaben enthalten;

  1. Litera a
    zusätzliche Maßnahmen beim Verladen, Stauen, bei der Beförderung, der Handhabung und dem Entladen des Versandstücks, bei der Umpackung des Containers oder des Tankcontainers, einschließlich besonderer Stauvorschriften für die sichere Wärmeableitung oder einen Hinweis, daß solche Maßnahmen nicht erforderlich sind;
  2. Litera b
    notwendige Angaben über den Beförderungsweg;
  3. Litera c
    entsprechende schriftliche Weisungen für die bei Unfällen zu treffenden Maßnahmen.
(2) In allen Fällen, in denen eine Beförderungsgenehmigung
oder eine vorherige Benachrichtigung der zuständigen Behörden erforderlich ist, ist der Beförderer, soweit möglich 15 Tage, mindestens jedoch 5 Tage im voraus zu benachrichtigen, damit er rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen für die Beförderung ergreifen kann.
(3) Der Absender muß die von den zuständigen Behörden
erteilten Genehmigungen dem Beförderer vor dem Verladen, dem Entladen und jedem Umladen vorlegen.

71 003-

71 099

                              ABSCHNITT 1

                            Beförderungsart

71 100                   Allgemeine Bestimmungen

        Bei der Beförderung radioaktiver Stoffe sind gegebenenfalls

      zusätzliche nationale Vorschriften zu beachten.

71 101

71 102                   Zusätzliche Anforderungen

        Wenn die Gesamttransportkennzahl der Sendung größer als 0

      ist, muß dies im Beförderungspapier angegeben werden.

71 103                   Beförderung in Umpackungen

Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten, für welche
die Transportkennzahl für die nukleare Kritikalitätskontrolle größer als 0 ist, dürfen nicht in einer Umpackung befördert werden.
71 104- 71 110

71 111 Lose Schüttung

(1) Radioaktive Stoffe der Klasse 7 mit geringer
spezifischer Aktivität (LSA-I gemäß Rn. 2704, Blatt 5 der Anlage A (ADR)) dürfen in loser Schüttung befördert werden, wenn:
  1. Litera a
    bei allen Stoffen, mit Ausnahme von Naturerzen, die Beförderung unter ausschließlicher Verwendung erfolgt und unter normalen Beförderungsbedingungen kein Entweichen des Inhalts und kein Verlust der Abschirmung auf dem Schiff eintreten kann; oder
  2. Litera b
    bei Naturerzen die Beförderung unter ausschließlicher Verwendung erfolgt.
(2) Oberflächenkontaminierte Gegenstände der Gruppe SCO-I (Rn. 2704, Blatt 8 der Anlage A (ADR)) dürfen unverpackt befördert werden, wenn:
  1. Litera a
    sie so in einem Schiff, einem Straßenfahrzeug oder einem Container befördert werden, daß unter normalen Beförderungsbedingungen kein Entweichen des Inhalts und kein Verlust der Abschirmung eintritt;
  2. Litera b
    sie unter ausschließlicher Verwendung befördert werden, wenn an den berührbaren und an den unzugänglichen Oberflächen die Kontamination für Beta- und Gammastrahler und Alphastrahler niedriger Toxizität 4 Bq/cm2 (10 hoch -4 my Ci/cm2) oder für alle anderen Alphastrahler 0,4 Bq/cm2 (10 hoch -5 my Ci/cm2) überschreitet;
  3. Litera c
    Maßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, daß der radioaktive Stoff nicht im Schiff, in einem Straßenfahrzeug oder in einem Container freigesetzt wird, wenn vermutet wird, daß die nicht festhaftende Kontamination auf den unzugänglichen Oberflächen 4 Bq/cm2 (10 hoch -4 my Ci/cm2) für Beta- und Gammastrahler und Alphastrahler niedriger Toxizität oder 0,4 Bq/cm2 (10 hoch -5 my Ci/cm2) für alle anderen Alphastrahler überschreitet.
(3) Oberflächenkontaminierte Gegenstände der Gruppe SCO-II
(Rn. 2704, Blatt 8 der Anlage A (ADR)) dürfen nicht unverpackt befördert werden.
71 112 Sondervereinbarung
Zur Beförderung im Rahmen einer Sondervereinbarung
(Rn. 2704, Blatt 13 der Anlage A (ADR)) müssen alle von den zuständigen Behörden festgelegten Maßnahmen getroffen sein.
71 111- 71 199

ABSCHNITT 2

Anforderungen an die Schiffe

71 200 Bau
Schiffe, die dazu bestimmt sind, gefährliche Güter der Klasse 7, Rn. 2704 Blätter 5 bis 13 der Anlage A (ADR) zu befördern, müssen den zusätzlichen Bauvorschriften dieser Anlage für Doppelhüllenschiffe entsprechen.

71 201-

71 299

                              ABSCHNITT 3

                     Allgemeine Betriebsvorschriften

71 300                   Allgemeine Bestimmungen

        Einzelheiten sind in den entsprechenden Blättern enthalten

      (siehe Rn. 71 381 (3)).

71 301         Zugang zu Laderäumen, Wallgängen und Doppelböden;

Kontrollen

Die Dosisleistung darf an keiner normalerweise besetzten
Stelle des Schiffes 0,02 mSv/h (2 mrem/h) überschreiten, ausgenommen, die an dieser Stelle befindlichen Personen tragen Personendosimeter.
71 302- 71 380
71 381 Urkunden
(1) Zusätzlich zu den in Rn. 10 381 genannten Urkunden muß
der Absender dem Beförderungspapier Informationen beigeben über Maßnahmen, die gegebenenfalls vom Schiffsführer zu treffen sind.
Einzelheiten sind in Rn. 71 002 enthalten.
(2) In allen Fällen, in denen eine Beförderungsgenehmigung
oder eine vorherige Benachrichtigung der zuständigen Behörde erforderlich ist, ist dies vom Absender dem Beförderer soweit möglich 15 Tage, mindestens jedoch 5 Tage im voraus mitzuteilen, um ihm die Möglichkeit zu geben, alle für die Beförderung erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig treffen zu können.
(3) Der Absender muß dem Beförderer vor der Verladung die Bescheinigungen der zuständigen Behörden und die Informationen gemäß Rn. 2704 bis Rn. 2713 des ADR übergeben.

71 382-

71 399

                              ABSCHNITT 4

             Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern,

                Löschen und sonstige Handhaben der Ladung

71 400                   Allgemeine Bestimmungen

        Einzelheiten sind in den entsprechenden Blättern enthalten

      (siehe Rn. 71 381 (3)).

71 401               Begrenzung der beförderten Mengen

(1) Bei der Beförderung radioaktiver Stoffe anders als unter
ausschließlicher Verwendung darf die Gesamttransportkennzahl pro Beförderungseinheit nicht höher als 50 sein.
(2) Bei Sendungen unter ausschließlicher Verwendung darf die Gesamttransportkennzahl pro Beförderungseinheit für spaltbare Stoffe höchstens 100 betragen. Für nichtspaltbare Stoffe besteht keine Begrenzung.
(3) Alle Versandstücke oder Umpackungen mit einer höheren
Transportkennzahl als 10 dürfen nur unter ausschließlicher Verwendung befördert werden.
(4) Für Beförderungseinheiten, die ausschließlich Stoffe mit
geringer spezifischer Aktivität (LSA-I gemäß Rn. 2704 Blatt 5 der Anlage A (ADR)) befördern, besteht keine Begrenzung der Gesamttransportkennzahl.
(5) Zur Beförderung von oberflächenkontaminierten
Gegenständen (SCO-I und SCO-II gemäß Rn. 2704 Blatt 8 der Anlage A (ADR)) sowie Stoffen mit geringer spezifischer Aktivität (LSA-II und LSA-III gemäß Rn. 2704 Blatt 6 und 7 der Anlage A (ADR)) muß der Absender im Beförderungspapier die Summe der einzelnen Aktivitäten der Sendung in Vielfachen von A tief 2 angeben. Für jede besondere Sendung müssen die Aktivitäten in A tief 2-Werten hierzu addiert werden.
(6) Bei Beförderung von Stoffen mit geringer spezifischer
Aktivität (LSA-II gemäß Rn. 2704 Blatt 6 der Anlage A (ADR)) darf die Gesamtaktivität in einer einzelnen Beförderungseinheit den in der Tabelle angegeben Grenzwert nicht überschreiten.

      --------------------------------------------------------------

                   Aktivitätsgrenzen für LSA-II-Stoffe

      --------------------------------------------------------------

              Art des Inhalts     Grenzwert pro Beförderungseinheit

      --------------------------------------------------------------

       Nicht brennbare feste

       Stoffe                               100 . A tief 2

      --------------------------------------------------------------

       Brennbare feste Stoffe und

       alle flüssigen Stoffe und

       Gase                                  10 . A tief 2

      --------------------------------------------------------------

(7) Bei Beförderung von Stoffen mit geringer spezifischer
Aktivität (LSA-III gemäß Rn. 2704 Blatt 7 der Anlage A (ADR)) darf die Gesamtaktivität in einer einzelnen Beförderungseinheit den in der Tabelle angegeben Grenzwert nicht überschreiten.

      --------------------------------------------------------------

                   Aktivitätsgrenzen für LSA-III-Stoffe

      --------------------------------------------------------------

              Art des Inhalts     Grenzwert pro Beförderungseinheit

      --------------------------------------------------------------

       Nicht brennbare feste

       Stoffe                               100 . A tief 2

      --------------------------------------------------------------

       Brennbare feste Stoffe                10 . A tief 2

      --------------------------------------------------------------

(8) Bei Beförderung von oberflächenkontaminierten
Gegenständen (SCO-I und SCO-II gemäß Rn. 2704 Blatt 8 der Anlage A (ADR)) darf die Gesamtaktivität in einer einzelnen Beförderungseinheit nicht größer sein als 100 . A tief 2.
71 402 Kontamination an Versandstücken, Umpackungen, Eisenbahn- und Straßenfahrzeugen, Containern und Schiffen
Die nichtfesthaftende Kontamination an sämtlichen
Außenseiten und zusätzlich an den Innenseiten von Umpackungen, Eisenbahn- und Straßenfahrzeugen, Containern und Schiffen, die für die Versandstücke verwendet werden, soll so gering wie möglich sein und darf folgende Grenzwerte nicht übersteigen;
  1. Litera a
    Beta-, Gammastrahler und Alphastrahler niedriger Toxizität:
    0,4 Bq/cm2 (10 hoch -5 my Ci/cm2) für Sendungen mit freigestellten Versandstücken oder nichtradioaktiven Gütern,
    4 Bq/cm2 (10 hoch -4 my Ci/cm2) für alle anderen Sendungen;
  2. Litera b
    alle anderen Alphastrahler;
    0,04 Bq/cm2 (10 hoch -6 my Ci/cm2) für Sendungen mit freigestellten Versandstücken oder nichtradioaktiven Gütern,
    0,4 Bq/cm2 (10 hoch -5 my Ci/cm2) für alle anderen Sendungen.
71 403 Zusammenladeverbot (Laderäume)
(1) Güter der Klasse 7 dürfen nicht mit Gütern der Klassen 1,4.1 oder 5.2, für die in Rn. 10 500 die Kennziffer 3 vorgeschrieben ist, im gleichen Laderaum gestaut werden.
(2) Bei der Beförderung von radioaktiven Stoffen in Typ
B(U)- oder Typ B(M)-Versandstücken (Rn. 2704 Blatt 10 und 11 der Anlage A (ADR)) sind die in der von der zuständigen Behörde erteilten Genehmigung enthaltenen Kontrollen, Beschränkungen und Vorschriften zu erfüllen.
(3) Bei der Beförderung von radioaktiven Stoffen auf Grund
einer Sondervereinbarung gemäß Rn. 2704 Blatt 13 der Anlage A (ADR), sind die von der zuständigen Behörde festgelegten besonderen Vorschriften einzuhalten. Insbesondere ist die Zusammenladung nur darin gestattet, wenn sie von der zuständigen Behörde genehmigt wurde.
71 404- 71 409
71 410 Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuß- und Futtermitteln
Güter der Klasse 7 dürfen nur zusammen mit Nahrungs-, Genuß- und Futtermitteln im gleichen Laderaum gestaut werden, wenn ein Abstand von mindestens 6,00 m eingehalten ist.
71 411- 71 413
71 414 Handhaben und Stauen der Ladung
(1) Versandstücke, Umpackungen, Container und Tankcontainer,
die gefährliche Güter der Klasse 7 Rn. 2704 Blätter 5 bis 13 der Anlage A (ADR) enthalten, sind während der Beförderung zu trennen:
  1. Litera a
    zur Beschränkung der Strahlungsexposition von Personen in regelmäßig besetzten Räumen in einem Abstand von 15,00 m, wenn kein abschirmendes Material vorhanden ist und wenn die Aufenthaltsdauer 250 Stunden pro Jahr nicht überschreitet. Dieser Abstand kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde reduziert werden. Diese Trennung gewährleistet einen Grenzwert der Dosisleistung von 1 mSv/Jahr bei einer Gesamttransportkennzahl von maximal 50;
  2. Litera b
    von anderen gefährlichen Gütern gemäß Rn. 71 403;
  3. Litera c
    von Postsäcken gemäß nachstehender Tabelle. Bem. Postsäcke müssen so behandelt werden, als ob sie

unentwickeltes Fotomaterial enthielten und sind daher in gleicher Weise von radioaktiven Stoffen zu trennen wie unentwickelte Filme und Fotoplatten.

Tabelle: Mindestabstände zwischen Versandstücken der Kategorie II-Gelb oder III-Gelb und Versandstücken mit der Aufschrift „FOTO” oder Postsäcken
Anmerkung, Tabelle nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen.)
(2) Unter der Voraussetzung, daß der mittlere Wärmefluß an
der Oberfläche 15 W/m2 nicht überschreitet und die Güter in unmittelbarer Umgebung nicht in Säcken verpackt sind, darf ein Versandstück oder eine Umpackung ohne besondere Ladevorschriften zusammen mit anderen verpackten Gütern befördert werden, sofern eine gültige Genehmigung der zuständigen Behörde nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
(3) Mit Ausnahme von Beförderungen auf Grund einer Sondervereinbarung dürfen Versandstücke, die verschiedene Arten radioaktiver Stoffe einschließlich spaltbarer Stoffe enthalten, und verschiedene Arten von Versandstücken mit unterschiedlichen Transportkennzahlen bei Einhaltung der zulässigen Transportkennzahlen ohne besondere Genehmigung der zuständigen Behörden zusammen befördert werden. Bei Beförderungen auf Grund einer Sondervereinbarung dürfen solche Versandstücke nur dann zusammen befördert werden, wenn dies in der Sondervereinbarung ausdrücklich genehmigt ist.
(4) Bei einer höheren Gesamttransportkennzahl als 50 ist die Sendung so zu handhaben und zu stauen, daß sie stets von anderen Versandstücken, Umpackenden, Containern und Tankcontainern, die radioaktive Stoffe enthalten, mit einem Abstand von mindestens 6,00 m getrennt ist. Der Zwischenraum zwischen den Gruppen kann für andere gefährliche Güter gemäß ADN genutzt werden. Die Beförderung von anderen Gütern zusammen mit Sendungen unter ausschließlicher Verwendung ist gestattet unter der Voraussetzung, daß die Vorkehrungen dafür ausschließlich vom Versender getroffen wurden und die Beförderung nicht auf Grund anderer Vorschriften untersagt ist.
71 415 Maßnahmen nach dem Löschen
(1) Nach dem Entladen sind die Laderäume vom Empfänger zu
kontrollieren und nötigenfalls zu reinigen. Dies beinhaltet gegebenenfalls auch die Dekontamination gemäß Rn. 2702 Ziffer 5 der Anlage A (ADR) oder Rn. 2703 Ziffer 5 der Anlage A (ADR). Schiffe zur Beförderung unter ausschließlicher Verwendung von Stoffen mit geringer spezifischer Aktivität (LSA-I, LSA-II und LSA-III gemäß Rn. 2704 Blatt 5, 6 und 7 der Anlage A (ADR)) und oberflächenkontaminierte Gegenstände (SCO-I und SCO-II gemäß Rn. 2704 Blatt 8 der Anlage A (ADR)) sind von dieser Vorschrift ausgenommen, solange sie im Anschluß daran nicht zur Beförderung anderer Stoffe verwendet werden.
(2) Wenn ein Versandstück offensichtlich beschädigt oder
undicht ist, oder wenn vermutet wird, daß das Versandstück undicht war oder beschädigt wurde, ist der Zugang zu diesem Versandstück einzuschränken und eine in Fragen des Strahlenschutzes sachkundige Person muß so schnell wie möglich das Ausmaß der Kontamination und die von diesem Versandstück ausgehende Dosisleistung beurteilen. Diese Beurteilung muß sich auf das Versandstück, das Schiff, die angrenzenden Be- und Entladebereiche und gegebenenfalls alle übrige Ladung erstrecken, die auf dem Schiff befördert wurden. Wo dies erforderlich ist, müssen Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit gemäß den von der entsprechenden zuständigen Behörde festgelegten Vorschriften getroffen werden, um die Folgen dieser Undichtigkeit oder Beschädigung zu beseitigen oder auf ein Mindestmaß zu beschränken.
(3) Versandstücke, aus denen radioaktiver Inhalt über die
für normale Beförderungsbedingungen zulässigen Grenzen hinaus entweicht, müssen unter Aufsicht entfernt und dürfen erst weiter befördert werden, nachdem sie repariert oder instandgesetzt und dekontaminiert sind.
(4) Kontaminierte Schiffe, Ausrüstungen oder deren Teile
müssen so bald wie möglich und in jedem Fall vor der Wiederverwendung unter Einhaltung folgender Höchstwerte dekontaminiert werden:
  1. Litera a
    für nicht festhaftende Kontamination: siehe Rn. 71 402;
  2. Litera b
    für festhaftende Kontamination: eine Dosisleistung an der Oberfläche von 5 my Sv/h (0,5 mrem/h).
71 416
71 417 Zusätzliche Vorschriften
Die Dosisleistung darf bei Sendungen, die unter
ausschließlicher Verwendung befördert werden, den folgenden Wert nicht überschreiten;
10 mSv/h (1 000 mrem/h) an keinem Punkt der Außenflächen von
Versandstücken oder Umpackungen; sie darf 2 mSv/h (200 mrem/h) nur überschreiten, wenn:
  • Strichaufzählung
    während der Beförderung Unbefugten der Zugang zur Ladung durch eine Absperrung verwehrt wird und
  • Strichaufzählung
    Vorkehrungen getroffen worden sind, um das Versandstück oder die Umpackung so zu sichern, daß deren Lage im Schiff unter normalen Beförderungsbedingungen unverändert bleibt und
  • Strichaufzählung
    die Beförderung nicht durch Be- und Entladevorgänge in dem Laderaum, in dem die Stoffe befördert werden, unterbrochen wird.
Wenn die Bedingungen für die Beförderung unter
ausschließlicher Verwendung und die besonderen zusätzlichen Vorschriften nicht gelten, darf die Dosisleistung an keinem Punkt einer beliebigen Außenfläche eines Versandstückes oder einer Umpackung 2 mSv/h (200 mrem/h) überschreiten und die Transportkennzahl darf 10 nicht überschreiten.
71 418 Unzustellbare Sendungen
Kann weder der Absender noch der Empfänger ermittelt, noch
die Sendung dem Empfänger ausgeliefert werden, und hat der Beförderer keine Anweisungen des Absenders, ist die Sendung an einem sicheren Ort zu lagern, die zuständige Behörde schnellstmöglich zu unterrichten und um Weisung für das weitere Vorgehen zu ersuchen.
71 419- 71 428
71 429 Begrenzung der Temperaturauswirkung
(1) Kann die Temperatur an den berührbaren Außenflächen des Typ-B (U)- oder des Typ-B (M)-Versandstückes im Schatten 50 ºC übersteigen, darf die Beförderung nur unter ausschließlicher Verwendung erfolgen; soweit möglich, ist die Außenflächentemperatur auf 85 ºC zu begrenzen. Dabei können Absperrungen und Trennwände, die zum Schutz des Beförderungspersonals angebracht sind, berücksichtigt werden, ohne daß diese Absperrungen und Trennwände einer Prüfung unterliegen.
(2) Kann der mittlere Wärmefluß an der Außenseite eines Typ B (U)- oder B (M)-Versandstücks 15 W/m2 übersteigen, müssen die besonderen Stauvorschriften, die in der Zulassung des Versandstückmusters von der zuständigen Behörde angegeben sind, beachtet werden.
71 430- 71 499

ABSCHNITT 5

Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe

71 500

71 501 Beförderungsart

Verbände, die Güter der Klasse 7, Rn. 2704 Blätter 5 bis 13

der Anlage A (ADR) befördern, dürfen eine Länge von 230 m und eine Breite von 23 m nicht überschreiten und nicht mehr als vier Güterschiffe enthalten.

Zeitweiliger Vorspann ist jedoch gestattet.

71 502-

80 999

                               Klasse 8

                             Ätzende Stoffe

81 000-

81 099

                              ABSCHNITT 1

81 100-                     Beförderungsart

81 110

81 111                       Lose Schüttung

        Feste Güter der Klasse 8, Ziffer 13 b), leere Verpackungen

      der Klasse 8, Ziffer 91 sowie feste Abfälle, die unter

      Buchstabe c) der einzelnen Ziffern fallen, dürfen in loser

      Schüttung befördert werden.

81 112-

81 199

                              ABSCHNITT 2

81 200-                Anforderungen an die Schiffe

81 259

81 260                    Besondere Ausrüstung

  1. Absatz eins,Wenn das Schiff Güter der Klasse 8 befördert, muß die in Rn. 10 260 (1) a) genannte Schutzausrüstung an Bord und für das zu befördernde Gut geeignet sein.
  2. Absatz 2,Wenn das Schiff Güter der Klasse 8 befördert und gemäß

Rn. 10 500 eine Kennziffer gilt, müssen die in Rn. 10 260 (1) b) geforderten Fluchtgeräte an Bord sein und zum sofortigen Einsatz bereitgehalten werden.

  1. Absatz 3,Wenn das Schiff Güter der Klasse 8 befördert und gemäß

Rn. 10 500 eine Kennziffer gilt, muß das in Rn. 10 260 (1) c) geforderte Gasspürgerät an Bord sein.

  1. Absatz 4,Wenn das Schiff Güter der Klasse 8 befördert und gemäß

Rn. 10 500 die Kennziffer 2 gilt, muß das in Rn. 10 260 (1) d) geforderte Toximeter an Bord sein.

  1. Absatz 5,Wenn das Schiff Güter der Klasse 8 befördert

und in Absatz (3) oder (4) ein Gasspürgerät oder ein Toximeter gefordert wird, muß das in Rn. 10 260 (1) e) genannte Atemschutzgerät an Bord sein.

81 261- 81 299

ABSCHNITT 3

Allgemeine Betriebsvorschriften

81 300

81 301 Zugang zu den Laderäumen, Wallgängen und Doppelböden;

Kontrollen

  1. Absatz eins,Bevor Personen Laderäume betreten, muß bei Verdacht auf

Beschädigung von Versandstücken die Gaskonzentration in diesen Laderäumen mit einem Gerät gemäß Rn. 81 260 (3) oder (4) gemessen werden.

Die zu prüfenden Laderäume dürfen zur Messung nicht betreten

werden.

  1. Absatz 2,Das Betreten der Laderäume bei einem Schadensverdacht sowie das Betreten der Wallgänge und Doppelböden ist nur zugelassen, wenn:
    • Strichaufzählung
      kein Sauerstoffmangel besteht und keine meßbaren Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, oder
    • Strichaufzählung
      die Person, welche den Raum betritt, ein umluftunabhängiges Atemschutzgerät und andere erforderliche Schutz- und Rettungsausrüstung trägt sowie durch eine Leine gesichert ist.
    Das Betreten dieser Räume darf nur unter der Aufsicht
    einer zweiten Person geschehen, für welche die gleiche Ausrüstung bereitgelegt ist. Zwei zusätzliche Personen, die im Notfall Hilfe leisten können, müssen sich in Rufweite auf dem Schiff befinden.
    81 302- 81 310

81 311 Laderäume

Die Innenflächen der Laderäume, die zur Beförderung von
festen Gütern der Klasse 8, Ziffer 13 b), leeren Verpackungen der Klasse 8, Ziffer 91 sowie festen Abfällen, die unter Buchstabe c) der einzelnen Ziffern fallen, in loser Schüttung vorgesehen sind, müssen so ausgekleidet oder behandelt sein, daß Korrosion ausgeschlossen ist.
81 312- 81 399

ABSCHNITT 4

Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern,

Löschen und sonstige Handhaben der Ladung

81 400- 81 402

81 403 Zusammenladeverbot (Laderäume)

Güter der Klasse 8 dürfen nicht mit Gütern der Klassen 1,

4.1 oder 5.2, für die in Rn. 10 500 die Kennziffer 3 vorgeschrieben ist, im gleichen Laderaum gestaut werden.

81 404- 81 414

81 415 Maßnahmen nach dem Löschen

Laderäume, in denen Güter der Klasse 8 in loser Schüttung

befördert wurden, müssen nach dem Entladen gereinigt werden, sofern sie nicht wieder für die Beförderung von Gütern der Klasse 8 in loser Schüttung bestimmt sind.

81 416- 81 499

ABSCHNITT 5

Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe

81 500- 90 999 Klasse 9

Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände

91 000- 91 099

ABSCHNITT 1

Beförderungsart

91 100- 91 110

Lose Schüttung

91 111

  1. Absatz eins,Schäumbare Polymer-Kügelchen der Ziffer 4 c),

Rizinussaat der Ziffer 35 b), Fischmehl, stabilisiert, und Fischabfall, stabilisiert, der Ziffer 39 c) der Klasse 9 dürfen in loser Schüttung befördert werden. Rizinuskuchen und Rizinusflocken dürfen nicht in loser Schüttung befördert werden.

  1. Absatz 2,Ammoniumnitrathaltige Düngemittel der Klasse 9

Ziffer 50 c) dürfen in loser Schüttung befördert werden, wenn mit Hilfe des Trog-Testes nach Anhang D.4 des BC Codes festgestellt wurde, daß die Fortpflanzungsrate der selbstunterhaltenden fortschreitenden Zersetzung nicht mehr als 25 cm/h beträgt.

In den Staaten, in denen dies erforderlich ist, ist die Beförderung von ammoniumnitrathaltigen Düngemitteln der Klasse 9 Ziffer 50 c) in loser Schüttung nur mit Zustimmung der zuständigen nationalen Behörde zulässig.

91 112-

91 199

                              ABSCHNITT 2

91 200-               Anforderungen an die Schiffe

91 259

91 260                   Besondere Ausrüstung

        (1)-

        (2)-

  1. Absatz 3,Wenn das Schiff schäumbare Polymer-Kügelchen der Klasse 9 Ziffer 4 c) in loser Schüttung oder unverpackt befördert, muß das in Rn. 10 260 (1) c) geforderte Gasspürgerät an Bord sein.

    (4)-

91 261- 91 299

ABSCHNITT 3

Allgemeine Betriebsvorschriften

91 300

91 301 Zugang zu Laderäumen, Wallgängen und Doppelböden; Kontrollen

  1. Absatz eins,Bevor Personen Laderäume betreten, muß bei der Beförderung von schäumbaren Polymerkügelchen der Klasse 9 Ziffer 4 c) in loser Schüttung oder unverpackt die Gaskonzentration in diesen Laderäumen und in den benachbarten Laderäumen mit einem Gerät gemäß Rn. 91 260 (3) gemessen werden.

Die zu prüfenden Laderäume dürfen zur Messung nicht betreten

werden.

  1. Absatz 2,Das Betreten der Laderäume bei einem Schadensverdacht sowie das Betreten der Wallgänge und Doppelböden ist nur zugelassen, wenn:
    • Strichaufzählung
      kein Sauerstoffmangel besteht und keine meßbaren Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, oder
    • Strichaufzählung
      die Person, welche den Raum betritt, ein umluftunabhängiges Atemschutzgerät und andere erforderliche Schutz- und Rettungsausrüstung trägt sowie durch eine Leine gesichert ist.
    Das Betreten dieser Räume darf nur unter der Aufsicht
    einer zweiten Person geschehen, für welche die gleiche Ausrüstung bereitgelegt ist. Zwei zusätzliche Personen, die im Notfall Hilfe leisten können, müssen sich in Rufweite auf dem Schiff befinden.
    91 302- 91 311
    91 312 Lüftung
    Laderäume, die schäumbare Polymer-Kügelchen der Klasse 9
    Ziffer 4 c) in loser Schüttung enthalten, müssen gelüftet
    werden.
    91 313- 91 334
    91 336- 91 384

91 385 Schriftliche Weisungen

Bei der Beförderung von Stoffen der Klasse 9 Ziffer 2 b)
oder Geräten der Klasse 9 Ziffer 3 müssen die schriftlichen Weisungen den Hinweis enthalten, daß sich im Brandfall hochgiftige Dioxine bilden können.
91 386- 91 399

ABSCHNITT 4

Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern,

Löschen und sonstige Handhaben der Ladung

91 400- 91 402

91 403 Zusammenladeverbot (Laderäume)

(1) Güter der Klasse 9 in Versandstücken, die mit
einem Zettel nach Muster 9 (ADR) versehen sind, dürfen nicht mit Stoffen oder Gegenständen der Klasse 1, 4.1 oder der Klasse 5.2 in Versandstücken, für die in Rn. 10 500 die Kennziffer 3 angegeben ist, im gleichen Laderaum gestaut werden.
(2) Ammoniumnitrathaltige Düngemittel der Klasse 9
Ziffer 50 c) dürfen nicht mit brennbaren Gütern zusammen in einen Laderaum gestaut werden.
91 404- 91 409

91 410 Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuß- und Futtermitteln

Güter der Klasse 9 dürfen nicht zusammen mit Nahrungs-,
Genuß- und Futtermitteln im gleichen Laderaum gestaut werden.

91 411

91 412 Lüftung
(1) Laderäume, die schäumbare Polymer-Kügelchen der Klasse 9
der Ziffer 4 c) in loser Schüttung enthalten, müssen gelüftet werden, wenn durch Messung festgestellt wird, daß die Gaskonzentration von aus der Ladung herrührenden Gasen 10% der unteren Explosionsgrenze übersteigt.
(2) Die in Absatz (1) geforderte Messung ist sofort nach dem Beladen durchzuführen. Wiederholungsmessungen müssen nach einer Stunde und danach im Abstand von acht Stunden durchgeführt werden. Diese Meßergebnisse müssen schriftlich festgehalten werden.

91 413

91 414 Handhaben und Stauen der Ladung

(1) Schäumbare Polymer-Kügelchen der Klasse 9
Ziffer 4 c) in loser Schüttung dürfen nur in Laderäume verladen werden, wenn:
  1. Litera a
    diese Laderäume von anderen Räumen entweder durch ein wasserdichtes Metallschott oder durch einen dazwischenliegenden anderen Laderaum mit
    Metallschotten getrennt sind;
  2. Litera b
    sichergestellt ist, daß kein Ladegut unter die Bodenstreu gelangen kann.
    (2) Für Seeschiffe gelten die Stauvorschriften von
Absatz (1) als eingehalten, wenn die Stauvorschriften von Abschnitt 9.3 des BC Codes erfüllt sind.

91 415 Maßnahmen nach dem Löschen

Wenn Güter der Klasse 9 freigeworden sind und den Laderaum
verunreinigt haben, darf dieser Laderaum erst nach gründlicher Reinigung, gegebenenfalls Dekontamination, wieder verwendet werden. Alle anderen in demselben Laderaum beförderten Güter sind auf eine mögliche Kontamination zu prüfen.
91 416 Maßnahmen während des Ladens, Beförderns, Löschens und Handhabens der Ladung
(1) Bevor Personen die Laderäume, die schäumbare
Polymer-Kügelchen der Klasse 9 Ziffer 4 c) enthalten, betreten und vor dem Löschen muß die Gaskonzentration vom Empfänger der Ladung gemessen werden.
Der Laderaum darf erst betreten und mit dem Entladen darf
erst begonnen werden, wenn die Gaskonzentration im freien Luftraum über der Ladung unter 50% der unteren Explosionsgrenze liegt.
(2) Nach dem Laden und nach dem Löschen von schäumbare
Polymer-Kügelchen der Klasse 9 Ziffer 4 c) und vor dem Verlassen der Umschlagstelle muß vom Absender oder vom Empfänger in den Wohnräumen, Maschinenräumen und angrenzenden Laderäumen die Gaskonzentration mit einem Gasspürgerät gemessen werden.
(3) Werden in den in Absatz (2) genannten Räumen bedeutsame
Gaskonzentrationen festgestellt, müssen durch den Absender oder den Empfänger die für die Sicherheit notwendigen Sofortmaßnahmen getroffen werden.
91 417- 91 499

ABSCHNITT 5

Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe

91 500- 109 999

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*1) Einschließlich ungereinigter leerer Verpackungen, die

diese Güter enthalten haben.

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*2) Ein eingesetztes Holzschott wird als Laderaumtrennung

anerkannt.

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*3) zeigt an, daß die Stoffe und Gegenstände der

entsprechenden Verträglichkeitsgruppen laut Anlage A im gleichen Laderaum gestaut werden dürfen.

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*4) Sprengstoffe des Typs C, 1.1D Ziffer 4

(Stoffnummer 0083) dürfen nicht mit sonstigen, nach 1.1D Ziffer 4 klassifizierten Stoffen sowie mit Stoffen der Unterklasse 1.5 Ziffer 48 im gleichen Laderaum gestaut werden.

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*5) Versandstücke mit Stoffen und Gegenständen der Verträglichkeitsgruppe L dürfen mit Versandstücken mit gleichartigen Stoffen und Gegenständen derselben Verträglichkeitsgruppe zusammen im gleichen Laderaum gestaut werden.

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*6) Gegenstände von unterschiedlichen Kategorien der Unterklasse 1.6, Verträglichkeitsgruppe N, dürfen nicht zusammen als Gegenstände der Unterklasse 1.6 befördert werden.

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*7) Wenn Gegenstände der Verträglichkeitsgruppen C, D oder E

befördert worden sind, gelten die Gegenstände der Verträglichkeitsgruppe N als Gegenstände mit den Eigenschaften der Verträglichkeitsgruppe D.

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Anmerkung

Tabellen nicht direkt darstellbar, es wird auf die gedruckte
Form des BGBl. verwiesen.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

10012727

Dokumentnummer

NOR12159589

Alte Dokumentnummer

N9199957676L