Rechtstracker.at

Anl. 3/2

Fassungen
31.03.1999 bis 08.05.2001 — BGBl. II Nr. 96/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 3/209.05.200131.12.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 429/2002
Anl. 3/231.03.199908.05.2001 § → § BGBl. II Nr. 96/1999
Anl. 3/208.10.199730.03.1999 BGBl. II Nr. 295/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADN-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3 /, 2

Inkrafttretensdatum

31.03.1999BGBl. II Nr. 96/1999

Außerkrafttretensdatum

08.05.2001

Index

94/01 Schiffsverkehr

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 429 aus 2002,

Text

römisch drei. TEIL

Bauvorschriften

Kapitel 1

                Bauvorschriften für Tankschiffe des Typs G

311 000-

311 099

311 100                        Allgemeines

        Die Bauvorschriften des Kapitels 1 des III. Teils gelten für

      Tankschiffe des Typs G.

311 101-

311 199

311 200                         Baustoffe

  1. Absatz eins,a) Der Schiffskörper und die Ladetanks müssen aus Schiffbaustahl oder aus einem anderen mindestens gleichwertigen Metall gebaut sein. Für die Ladetanks dürfen auch andere, gleichwertige Materialien verwendet werden.

Die Gleichwertigkeit muß sich auf die mechanischen Eigenschaften sowie auf Beständigkeit gegen Temperatur- und Feuereinwirkung beziehen.

b) Alle Teile des Schiffes einschließlich Einrichtung und Ausrüstung, welche mit der Ladung in Berührung kommen können, müssen aus Baustoffen bestehen, die weder durch die Ladung angegriffen werden oder eine Zersetzung der Ladung verursachen noch mit ihr schädliche oder gefährliche Verbindungen eingehen können.

  1. Absatz 2,Die Verwendung von Holz, Aluminiumlegierungen oder

Kunststoffen im Bereich der Ladung ist verboten, sofern dies nicht in Absatz (3) oder im Gefahrgut-Zulassungszeugnis ausdrücklich zugelassen ist.

  1. Absatz 3,a) Die Verwendung von Holz, Aluminiumlegierungen oder Kunststoffen im Bereich der Ladung ist nur zulässig für:
    • Strichaufzählung
      Landstege und Außenbordtreppen;
    • Strichaufzählung
      lose Ausrüstungsgegenstände;
    • Strichaufzählung
      die Lagerung der vom Schiffskörper unabhängigen Tanks, sowie für die Lagerung von Einrichtungen und Ausrüstungen;
    • Strichaufzählung
      Masten und ähnliche Rundhölzer;
    • Strichaufzählung
      Maschinenteile;
    • Strichaufzählung
      Teile der elektrischen Anlage;
    • Strichaufzählung
      Deckel Von Kisten an Deck.
    1. Litera b
      Die Verwendung von Holz oder Kunststoffen im Bereich der Ladung ist nur zulässig für:
      • Strichaufzählung
        Auflagerblöcke und Anschläge aller "Art". c) Die Verwendung von Kunststoffen oder Gummi im Bereich
      der Ladung ist nur zulässig für:
      • Strichaufzählung
        Dichtungen aller Art (zB Dom- und Lukendeckel);
      • Strichaufzählung
        elektrische Leitungen;
      • Strichaufzählung
        Lade- und Löschschläuche;
      • Strichaufzählung
        Isolierung der Ladetanks und der Lade- und Löschleitungen.
    2. Litera d
      Alle in den Wohnräumen und im Steuerhaus verwendeten fest eingebauten Materialien, mit Ausnahme der Möbel, müssen schwer entflammbar sein. Im Brandfall dürfen sie Rauch oder giftige Gase nicht in gefährlichem Maße entwickeln.
  2. Absatz 4,Die im Bereich der Ladung verwendete Farbe darf bei

Schlag- oder ähnlicher Beanspruchung keine Funkenbildung hervorrufen können.

  1. Absatz 5,Die Verwendung von Kunststoffen für Beiboote ist nur

zulässig, wenn das Material schwer entflammbar ist. 311 201- 311 207

311 208 Klassifikation

  1. Absatz eins,Das Tankschiff muß unter Aufsicht einer anerkannten

Klassifikationsgesellschaft für deren höchste Klasse gebaut und in ihre höchste Klasse eingestuft sein.

Die Klasse muß aufrechterhalten werden.

  1. Absatz 2,Pumpenräume müssen bei jeder Erneuerung des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses sowie innerhalb des dritten Jahres der Gültigkeit des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft kontrolliert werden. Diese Kontrolle hat mindestens zu umfassen:
    • Strichaufzählung
      Inspektion des ganzen Systems auf Zustand, Korrosion, Leckage oder unerlaubte Umbauten;
    • Strichaufzählung
      Prüfung des Zustandes der Gasspüranlage im Pumpenraum.
    Von der anerkannten Klassifikationsgesellschaft
    unterzeichnete Bescheinigungen über die Kontrolle des Pumpenraumes sind an Bord mitzuführen. Aus den Bescheinigungen müssen wenigstens die oben erwähnten Kontrollen und die dabei erzielten Resultate sowie das Datum der Kontrolle ersichtlich sein.
    (3) Der Zustand der Gasspüranlagen gemäß Rn. 311 252 (3) b)
    muß bei jeder Erneuerung des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses sowie innerhalb des dritten Jahres der Gültigkeit des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft geprüft werden. Eine von der anerkannten Klassifikationsgesellschaft unterzeichnete Bescheinigung ist an Bord mitzuführen.
    311 209
    311 210 Schutz gegen das Eindringen von Gasen
    (1) Das Schiff muß so beschaffen sein, daß keine Gase in die Wohnung und in Betriebsräume gelangen können.
    (2) Sülle von Türen in den Seitenwänden von Aufbauten und
    von Zugangsluken zu Räumen unter Deck müssen eine Höhe von mindestens 0,50 m haben. Dies ist nicht erforderlich, wenn die dem Bereich der Ladung zugewandte Wand der Aufbauten von Bordwand zu Bordwand durchgezogen und lediglich mit Durchgangsöffnungen versehen ist, wobei die Sülle dieser Öffnungen eine Höhe von mindestens 0,50 m haben. Die Höhe dieser Wand muß mindestens 2,00 m betragen. Sülle von Türen in den Seitenwänden von Aufbauten und von Zugangsluken, die sich hinter der durchgezogenen Querwand befinden, müssen in diesem Fall eine Höhe von mindestens 0,10 m haben. Sülle von Maschinenraumtüren und -zugangsluken müssen jedoch immer eine Höhe von mindestens 0,50 m haben.
    (3) Schanzkleider müssen mit genügend großen, direkt über
    dem Deck angeordneten, Öffnungen versehen sein.

311 211             Aufstellungsräume und Ladetanks

        (1) a) Der höchstzulässige Inhalt eines Ladetanks ist nach

               folgender Tabelle zu ermitteln:

      --------------------------------------------------------------

               L . B . H in m3         Höchstzulässiger Inhalt eines

                                              Ladetanks in m3

      --------------------------------------------------------------

       bis 600                       L . B . H . 0,3

       600 bis 3 759                 180 + (L . B . H - 600) 0,0635

      --------------------------------------------------------------

       > 3 750                       380

      --------------------------------------------------------------

               In vorstehender Tabelle ist L . B . H das Produkt aus

               den Hauptabmessungen des Tankschiffes in Metern (nach

               dem Eichschein). Es ist:

               L = größte Länge des Schiffsrumpfes in m;

               B = größte Breite des Schiffsrumpfes in m;

               H = kleinster senkrechter Abstand zwischen Unterkante

                   Kiel und dem tiefsten Punkt des Decks an der

                   Seite des Schiffes (Seitenhöhe) im Bereich der

                   Ladung in m;

               Bei Trunkdeckschiffen ist H durch H' zu ersetzen. H'

               ist nach folgender Formel zu ermitteln:

               H' = H + (ht . bt/B . lt/L)

               ht = Höhe des Trunks (Abstand zwischen Trunkdeck und

                    Hauptdeck an Seite Trunk auf L/2 gemessen) in m;

               bt = Breite des Trunks in m;

               lt = Länge des Trunks in m.

  1. Litera b
    Verboten sind Druckbehälter mit einem Verhältnis von Länge zu Durchmesser von mehr als 7.
  2. Litera c
    Die Druckbehälter sind für eine Temperatur der Ladung von 40 ºC auszulegen.
(2) a) Der Schiffskörper ist im Bereich der Ladung wie folgt auszuführen *1):
  • Strichaufzählung
    als Doppelhüllenschiff mit Wallgängen und Doppelboden. Der Abstand zwischen der Seitenwand des Schiffes und dem Längsschott muß mindestens 0,80 m betragen. Die Höhe des Doppelbodens muß mindestens 0,60 m betragen. Die Ladetanks müssen in Sätteln gelagert sein, welche mindestens bis 20 unter die Mittellinie des Ladetanks hochgezogen sind. Gekühlte Ladetanks dürfen nur in einem Aufstellungsraum aufgestellt sein, der durch Wallgänge und Doppelboden gebildet wird. Die Lagerung muß den Vorschriften einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft entsprechen, oder
  • Strichaufzählung
    als Einhüllenschiff, wobei die Seitenwand des Schiffes zwischen Gangbord und Oberkante Bodenwrangen mit Seitenstringern versehen ist, die im Abstand von höchstens 0,60 m gleichmäßig verteilt und die durch Rahmenträger im Abstand von höchstens 2,00 m voneinander unterstützt sind. Die Seitenstringer und die Rahmenträger müssen eine Mindesthöhe von 10% der Seitenhöhe, jedoch nicht weniger als 0,30 m haben. Die Seitenstringer und die Rahmenträger müssen mit einem Gurt aus Flachstahl mit einem Querschnitt von mindestens 7,50 cm2 bzw. 15,00 cm2 versehen sein.
  • Strichaufzählung
    Der Abstand zwischen der Seitenwand des Schiffes und den Ladetanks muß mindestens 0,80 m und zwischen dem Boden des Schiffes und den Ladetanks mindestens 0,60 m betragen. Unter den Pumpensümpfen darf die lichte Höhe auf 0,50 m verringert werden.
  • Strichaufzählung
    Der seitliche Abstand zwischen dem Pumpensumpf eines Ladetanks und den Bodenverbänden muß mindestens 0,10 m betragen.
Die Auflager und Befestigungen der Ladetanks müssen wie folgt ausgeführt sein:
  • Strichaufzählung
    die Ladetanks müssen in Sätteln liegen, welche mindestens bis 10 unter die Mittellinie der Ladetanks hochgezogen sind, und
  • Strichaufzählung
    bei nebeneinander liegenden zylindrischen Ladetanks ist im Bereich dieser Sättel ein Zwischenstück von 500 . 450 mm und auf halber Länge zwischen den Sätteln ein Zwischenstück von 2 000 . 450 mm anzubringen.
Die Zwischenstücke müssen ganz an den nebeneinanderliegenden Tanks anliegen. Die Zwischenstücke müssen aus energieabsorbierenden Materialien hergestellt sein.
  1. Litera b
    Ladetanks müssen gegen Aufschwimmen gesichert sein.
  2. Litera c
    Ein Pumpensumpf darf nicht mehr als 0,10 m3 Inhalt haben. Bei Drucktanks darf er jedoch einen Inhalt von 0,20 m3 haben.
(3) a) Aufstellungsräume müssen von den Wohnräumen, den Maschinenräumen und den Betriebsräumen unter Deck außerhalb des Bereichs der Ladung durch Schotte getrennt sein, die mit einer Brandschutzisolierung „A-60“ nach SOLAS II-2, Regel 3 versehen sind. Die Ladetanks müssen mindestens 0,20 m von den Endschotten der Aufstellungsräume entfernt sein. Bei ebenen Endschotten der Ladetanks muß dieser Abstand mindestens 0,50 m betragen.
  1. Litera b
    Aufstellungsräume und Ladetanks müssen untersucht werden können.
  2. Litera c
    Alle Räume im Bereich der Ladung müssen gelüftet werden können. Es muß geprüft werden können, ob sie gasfrei sind.
(4) Die die Aufstellungsräume begrenzenden Schotte müssen
wasserdicht sein. Die Ladetanks und die Endschotte der Aufstellungsräume sowie die den Bereich der Ladung begrenzenden Schotte dürfen unter Deck keine Öffnungen oder Durchführungen enthalten. In den Schotten zwischen zwei Aufstellungsräumen dürfen Durchführungen vorhanden sein. Im Schott zwischen Maschinenraum und Betriebsraum im Bereich der Ladung oder zwischen Maschinenraum und Aufstellungsraum dürfen Durchführungen vorhanden sein, wenn sie den in Rn. 311 217 (5) enthaltenen Bestimmungen entsprechen.
(5) Wallgänge und Doppelböden im Bereich der Ladung dürfen
nur für Ballastaufnahme eingerichtet sein. Doppelböden dürfen nur als Brennstofftank eingerichtet werden, wenn sie die Vorschriften der Rn. 311 232 erfüllen.
(6) a) Ein unter Deck gelegener Raum im Bereich der Ladung darf als Betriebsraum eingerichtet sein, wenn die den Betriebsraum begrenzenden Wände senkrecht bis auf den Boden geführt sind und das dem Ladungsbereich abgewandte Schott von Bord zu Bord in einer Spantebene angeordnet ist. Dieser Betriebsraum darf nur von Deck aus zugänglich sein.
  1. Litera b
    Ein solcher Betriebsraum muß mit Ausnahme der Zugangs- und Lüftungsöffnungen wasserdicht sein.
  2. Litera c
    In dem unter a) genannten Betriebsraum dürfen keine Lade- und Löschleitungen vorhanden sein.
Im Pumpenraum unter Deck dürfen Lade- und Löschleitungen
vorhanden sein, wenn der Pumpenraum den Vorschriften der Rn. 311 217 (6) vollständig entspricht.
(7) Im Bereich der Ladung unter Deck vorhandene
Betriebsräume müssen so angeordnet sein, daß sie gut zugänglich sind und die darin vorhandenen Betriebseinrichtungen auch von Personen, welche die persönliche Schutzausrüstung tragen, sicher bedient werden können. Sie müssen so gebaut sein, daß Verletzte oder ohnmächtige Personen aus ihnen ohne besondere Schwierigkeiten geborgen werden können, gegebenenfalls mit Hilfe von fest angebrachten Vorrichtungen.
(8) Aufstellungsräume und andere begehbare Räume im Bereich
der Ladung müssen so angeordnet sein, daß sie angemessen und vollständig gereinigt und untersucht werden können. Mit Ausnahme von Wallgängen und Doppelböden, wenn sie keine gemeinsame Wand mit den Ladetanks haben, müssen Zugangsöffnungen so bemessen sein, daß eine Person mit angelegtem Atemgerät ungehindert in den Raum hinein oder aus ihm heraus gelangen kann. Mindestgröße der Öffnung: 0,36 m2 kleinste Seitenlänge: 0,50 m. Zugangsöffnungen müssen so gebaut sein, daß verletzte oder ohnmächtige Personen vom Boden des betreffenden Raumes ohne besondere Schwierigkeiten geborgen werden können, gegebenenfalls mit Hilfe von fest angebrachten Vorrichtungen. Der Abstand zwischen den Verstärkungen in obengenannten Räumen darf nicht weniger als 0,50 m betragen. Im Doppelboden darf dieser Abstand auf 0,45 m verringert werden. Ladetanks dürfen mit runden Öffnungen mit einem Mindestdurchmesser von 0,68 m versehen sein.
311 212 Lüftung
(1) In jedem Aufstellungsraum müssen zwei Öffnungen
vorhanden sein, deren Abmessungen und Anordnung so beschaffen sein müssen, daß die Lüftung an jeder Stelle des Aufstellungsraumes wirksam ist. Sind diese Öffnungen nicht vorhanden, muß der Aufstellungsraum inertisiert oder mit trockener Luft gefüllt werden können.
(2) Wallgänge und Doppelböden im Bereich der Ladung, welche
nicht für Ballastzwecke eingerichtet sind, und eventuell vorhandene Kofferdämme zwischen Maschinenräumen und Pumpenräumen müssen durch Vorrichtungen gelüftet werden können.
(3) Ein im Bereich der Ladung unter Deck angeordneter
Betriebsraum muß mit einer künstlichen Lüftung versehen sein. Die Kapazität dieser Ventilatoren muß so ausgelegt sein, daß das Volumen des Betriebsraums mindestens zwanzig mal je Stunde vollständig erneuert werden kann. Der Ventilator muß so ausgeführt sein, daß Funkenbildung bei Berührung eines Flügels mit dem Lüftergehäuse sowie elektrostatische Aufladung ausgeschlossen ist.
Die Absaugeschächte müssen bis zu einem Abstand von 50 mm an
den Betriebsraumboden herangeführt sein. Die Zuluft muß durch einen Schacht von oben in den Betriebsraum eingeführt werden. Die Zuluftöffnungen müssen mindestens 2,00 m über Deck, 2,00 m von Tanköffnungen und 6,00 m von Austrittsöffnungen der Sicherheitsventile entfernt angebracht sein. Die hierzu gegebenenfalls notwendigen Verlängerungsrohre dürfen klappbar ausgeführt sein.
(4) Wohnräume und Betriebsräume müssen gelüftet werden
können.
(5) Ventilatoren, mit denen Ladetanks entgast werden, müssen
so ausgeführt sein daß Funkenbildung bei Berührung eines Flügels mit dem Lüftergehäuse sowie elektrostatische Aufladung ausgeschlossen ist.
(6) Bei Lüftungsöffnungen müssen Hinweisschilder angebracht
sein, welche die Bedingungen für das Schließen angeben. Alle Lüftungsöffnungen, die von Wohnräumen und Betriebsräumen ins Freie führen, müssen mit Feuerklappen versehen sein. Diese Lüftungsöffnungen müssen mindestens 2,00 m vom Bereich der Ladung entfernt angeordnet sein.
Lüftungsöffnungen von im Bereich der Ladung gelegenen

Betriebsräumen dürfen in diesem Bereich angeordnet sein. 311 213 Stabilität (Allgemein)

  1. Absatz eins,Eine ausreichende Stabilität einschließlich

Leckstabilität muß nachgewiesen sein.

  1. Absatz 2,Die Grundwerte für die Stabilitätsberechnung -

Schiffsleergewicht und Lage des Gewichtsschwerpunktes - müssen entweder durch einen Krängungsversuch oder durch eine detaillierte Gewichtsberechnung ermittelt werden. Hierbei muß das Schiffsleergewicht durch einen Tiefgangsnachweis am Schiff kontrolliert werden, wobei die durch Gewichtsberechnung ermittelten Massen nicht mehr als +-5% von dem durch Tiefgangsablesung ermittelten Deplacement abweichen dürfen.

  1. Absatz 3,Ausreichende Intaktstabilität muß für alle Stadien des Be- und Entladens und für den Endbeladungszustand nachgewiesen werden. Die Schwimmfähigkeit im Leckfall muß für den ungünstigsten Beladungszustand nachgewiesen werden. Hierbei muß für die kritischen Zwischenzustände und für den Endzustand der Flutung der rechnerische Nachweis der genügenden Stabilität erbracht werden. Treten in Zwischenzuständen negative Stabilitätswerte auf, können sie akzeptiert werden, wenn der weitere Verlauf der Leckhebelarmkurve ausreichende positive Stabilitätswerte aufweist.

311 214                   Stabilität (Intakt)

        Die sich aus der Leckrechnung ergebenden

      Intaktstabilitätsforderungen dürfen nicht unterschritten

      werden.

311 215                 Stabilität (im Leckfall)

        (1) Für den Leckfall sind folgende Annahmen zu

      berücksichtigen:

        a) Ausdehnung des Schadens an einer Schiffsseite:

           Längsausdehnung:        mindestens 0,10 L jedoch nicht

                                   weniger als 5,00 m,

           Querausdehnung:         0,79 m

           Senkrechte Ausdehnung:  von der Basis aufwärts

                                   unbegrenzt.

        b) Ausdehnung des Schadens am Schiffsboden:

           Längsausdehnung:        mindestens 0,10 L jedoch nicht

                                   weniger als 5,00 m,

           Querausdehnung:         3,00 m

           Senkrechte Ausdehnung:  von der Basis 0,59 m aufwärts,

                                   Sumpf ausgenommen.

  1. Litera c
    Alle in den Beschädigungsbereich fallenden Schotte sind als leck anzusehen, das heißt, die Schotteinteilung muß so gewählt sein, daß das Schiff auch nach dem Fluten von zwei oder mehr direkt hintereinander liegenden Abteilungen schwimmfähig bleibt.
    Dabei ist folgendes zu beachten:
    • Strichaufzählung
      Bei einer Bodenbeschädigung sind auch querschiffs nebeneinanderliegende Abteilungen als geflutet anzusehen.
    • Strichaufzählung
      Die Unterseite von nicht wasserdicht verschließbaren Öffnungen (zB von Türen, Fenstern, Einstiegluken) muß im Endzustand der Flutung mindestens 0,10 m über der Schwimmebene liegen.
    • Strichaufzählung
      Im allgemeinen ist mit einer Flutbarkeit von 95% zu rechnen. Wird durch eine Berechnung nachgewiesen, daß die mittlere Flutbarkeit in irgendeiner Abteilung kleiner als 95% ist, so kann der errechnete Wert eingesetzt werden. Es sind jedoch die folgenden Mindestwerte einzusetzen:
      • Strichaufzählung
        Maschinenräume 85%
      • Strichaufzählung
        Besatzungsräume 95%
      • Strichaufzählung
        Doppelböden, Öltanks, Ballasttanks usw. je nachdem, ob sie ihrer Bestimmung entsprechend für das auf der Ebene der tiefsten Einsenkung schwimmende Schiff als voll oder leer angenommen werden müssen 0 oder 95%.
    Für den Hauptmaschinenraum braucht nur die Schwimmfähigkeit für den Einabteilungsstatus nachgewiesen zu werden, dh. Maschinenraumendschotte gelten als nicht beschädigt.
(2) In der Gleichgewichtslage (Endschwimmlage) darf die Neigung des Schiffes 12 Grad nicht überschreiten. Nicht wasserdicht verschlossene Öffnungen dürfen erst nach dem Erreichen der Gleichgewichtslage eintauchen. Tauchen derartige Öffnungen vorher ein, sind die dazugehörigen Räume bei der Leckrechnung als geflutet anzusehen.
Über die Gleichgewichtslage hinaus muß der positive Bereich
der Hebelarmkurve einen aufrichtenden Hebel ≥ 0,05 m in Verbindung mit einer Fläche ≥ 0,0065 m . rad aufweisen. Diese Mindestwerte der Stabilität sind bis zum Eintauchen der ersten nicht wetterdicht verschlossenen Öffnung, jedoch vor einem Neigungswinkel ≤ 27 Grad einzuhalten. Tauchen nicht wetterdicht verschlossene Öffnungen vorher ein, sind die dazugehörigen Räume bei der Leckrechnung als geflutet anzusehen.

Anmerkung, Skizze nicht darstellbar!)

(3) Wenn Öffnungen, über die unbeschädigte Abteilungen
zusätzlich fluten können, wasserdicht verschlossen werden können, müssen diese Verschlußeinrichtungen entsprechend ihren Anforderungen beschriftet sein.
(4) Werden Quer- oder Niederflutöffnungen zur Verringerung
von Asymmetrien vorgesehen, muß der Ausgleich innerhalb von 15 Minuten erfolgen, wenn im Zwischenzustand ausreichende Leckstabilitätswerte nachgewiesen werden.
311 216 Maschinenräume
(1) Verbrennungsmotoren für den Schiffsantrieb sowie
Verbrennungsmotoren von Hilfsmaschinen müssen außerhalb des Bereichs der Ladung angeordnet sein. Zugänge und andere Öffnungen von Maschinenräumen müssen mindestens 2,00 m vom Bereich der Ladung entfernt sein.
(2) Maschinenräume müssen von Deck aus zugänglich sein.
Zugänge dürfen nicht zum Bereich der Ladung gerichtet sein. Wenn die Türe nicht in einer Nische untergebracht sind, deren Tiefe mindestens der Türbreite entspricht, müssen die Scharniere dem Bereich der Ladung zugewendet sein.
311 217 Wohnräume und Betriebsräume
(1) Wohnräume und Steuerhaus müssen außerhalb des Bereichs
der Ladung hinter der hintersten senkrechten Ebene oder vor der vordersten senkrechten Ebene des unterhalb des Decks liegenden Teils des Bereichs der Ladung liegen. Fenster des Steuerhauses, welche mindestens 1,00 m über dem Steuerhausboden liegen, dürfen nach vorn geneigt sein.
(2) Zugänge von Räumen und Öffnungen in den Aufbauten dürfen
nicht zum Bereich der Ladung gerichtet sein. Scharniere von Türen, die nach außen öffnen und nicht in einer Nische untergebracht sind, deren Tiefe mindestens der Türbreite entspricht, müssen dem Bereich der Ladung zugewendet sein.
(3) Zugänge von Deck aus und Öffnungen von Räumen ins Freie
müssen geschlossen werden können. Folgender Hinweis muß am Zugang zu diesen Räumen angebracht sein:
Während des Ladens, Löschens und Entgasens nicht ohne

Erlaubnis des Schiffsführers öffnen.

Sofort wieder schließen.

(4) Eingänge und zu öffnende Fenster von Aufbauten und Wohnräumen sowie andere Öffnungen zu diesen Räumen müssen mindestens 2,00 m vom Bereich der Ladung entfernt sein. Steuerhaustüren und Fenster dürfen innerhalb dieser 2,00 m nur angeordnet sein, wenn keine direkte Verbindung vom Steuerhaus zur Wohnung besteht.
(5) a) Antriebswellen der Lenz- und Ballastpumpen im Bereich der Ladung dürfen durch das Schott zwischen Betriebsraum und Maschinenraum hindurchgeführt werden, wenn die Betriebsraumanordnung der Rn. 311 211 (6) entspricht.
  1. Litera b
    Die Durchführung der Welle durch das Schott muß gasdicht und von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft zugelassen sein.
  2. Litera c
    Ein Anschlag muß die erforderlichen Betriebsanweisungen enthalten.
  3. Litera d
    Im Schott zwischen Maschinenraum und Betriebsraum im Bereich der Ladung und zwischen Maschinenraum und Aufstellungsraum dürfen Durchführungen für elektrische Kabel, Hydraulikleitungen und Rohrleitungen für Meß-, Regel- und Alarmeinrichtungen angebracht werden, wenn die Durchführungen gasdicht und von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft zugelassen sind. Durchführungen durch ein Schott, das mit einer Brandschutzisolierung „A-60“ gemäß SOLAS II-2, Regel 3 versehen ist, müssen eine gleichwertige Brandschutzisolierung aufweisen.
  4. Litera e
    Durch das Schott zwischen Maschinenraum und Betriebsraum im Bereich der Ladung dürfen Rohrleitungen hindurch geführt werden, wenn es sich dabei um Rohrleitungen zwischen maschinellen Anlagen im Maschinenraum und im Betriebsraum handelt, welche im Betriebsraum keine Öffnungen enthalten.
  5. Litera f
    Vom Maschinenraum aus dürfen Rohrleitungen durch den Betriebsraum im Bereich der Ladung oder den Aufstellungsraum hindurch ins Freie geführt werden, wenn sie innerhalb des Betriebsraumes oder des Aufstellungsraumes in dickwandiger Ausführung verlegt sind und im Betriebsraum oder im Aufstellungsraum keine Flanschverbindungen oder Öffnungen haben.
  6. Litera g
    Wenn eine Antriebswelle von Hilfsmaschinen durch eine über Deck gelegene Wand führt, muß die Durchführung gasdicht sein.
(6) Ein im Bereich der Ladung unter Deck angeordneter
Betriebsraum ist als Pumpenraum für die Aufstellung einer Eigengaslöschanlage, wie zB Kompressoren oder Kompressor - Wärmetauscher Pumpenkombinationen nur zulässig, wenn:
  • Strichaufzählung
    der Pumpenraum durch einen Kofferdamm oder ein Schott, das mit einer Brandschutzisolierung „A-60“ nach SOLAS II-2, Regel 3 versehen ist oder durch einen Betriebsraum oder einen Aufstellungsraum vom Maschinenraum oder von Betriebsräumen außerhalb des Bereichs der Ladung getrennt ist;
  • Strichaufzählung
    das vorstehend geforderte „A-60“ Schott keine Durchbrüche gemäß Absatz (5) a) hat;
  • Strichaufzählung
    Lüftungsaustrittsöffnungen mindestens 6,00 m von Zugängen und Öffnungen der Wohnräume und Betriebsräume außerhalb des Bereichs der Ladung entfernt angeordnet sind;
  • Strichaufzählung
    Zugangs- und Lüftungsöffnungen von außen verschließbar sind;
  • Strichaufzählung
    alle Lade- und Löschleitungen (saug- und druckseitig) durch das Deck über dem Pumpenraum geführt sind. Die erforderliche Bedienung der Armaturen im Pumpenraum und das Starten der Pumpen oder Kompressoren sowie die notwendige Regulierung des Flüssigkeitsstromes muß von Deck aus erfolgen;
  • Strichaufzählung
    die Anlage voll in das Gas- und Flüssigkeitsrohrleitungsystem integriert ist;
  • Strichaufzählung
    der Pumpenraum mit einer fest eingebauten Gasspüranlage versehen ist, welche die Anwesenheit von explosionsfähigen Gasen sowie von den Mangel an Sauerstoff durch direkt messende Sensoren automatisch anzeigt und beim Erreichen einer Gaskonzentration von 20% der unteren Explosionsgrenze einen optischen und akustischen Alarm auslöst. Die Sensoren dieser Anlage müssen sich an geeigneten Stellen am Boden und direkt unterhalb der Decke befinden.
    Die Messungen müssen ständig erfolgen.
    Die Alarme müssen optisch und akustisch im Steuerhaus und im Pumpenraum gemeldet werden und müssen die Eigengaslöschanlage abschalten. Ein Ausfall der Gasspüranlage muß sofort optisch und akustisch im Steuerhaus und an Deck gemeldet werden;
  • Strichaufzählung
    die in Rn. 311 212 (3) vorgeschriebene Lüftung eine Stundenleistung von mindestens dem dreissigfachen des Rauminhalts des Betriebsraums besitzt.
(7) Am Zugang zum Pumpenraum muß folgender Hinweis
angebracht sein:
Vor Betreten des Pumpenraumes auf Gasfreiheit sowie
ausreichenden Sauerstoffgehalt überprüfen.
Türen und Einstiegöffnungen nicht ohne Erlaubnis des Schiffsführers öffnen.

Bei Alarm den Raum sofort verlassen.

311 218- 311 220
311 221 Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen
(1) Jeder Ladetank muß versehen sein mit:
  1. Litera a
    -
  2. Litera b
    einem Niveau-Anzeigegerät;
  3. Litera c
    einem Niveau-Warngerät, das spätestens bei einer Füllung von 86% anspricht;
  4. Litera d
    einem Grenzwertgeber für die Auslösung der Überlaufsicherung, der spätestens bei einer Füllung von 97,5% auslöst;
  5. Litera e
    einer Einrichtung zum Messen des Drucks;
  6. Litera f
    einer Einrichtung zum Messen der Temperatur der Ladung;
  7. Litera g
    einer geschlossen Probeentnahmeeinrichtung;
  8. Litera h
    -
(2) Der Füllungsgrad in % muß mit einem Fehler von höchstens
0,5% ermittelt werden können. Er wird bezogen auf den Gesamtinhalt des Ladetanks einschließlich des Ausdehnungsschachtes.
(3) Das Niveau-Anzeigegerät muß von den Bedienungsstellen
der Absperrorgane für den entsprechenden Ladetank aus abgelesen werden können.
(4) Das Niveau-Warngerät hat an Bord einen optischen und
akustischen Alarm auszulösen und muß vom Niveau-Anzeigegerät unabhängig sein.
(5) Der Grenzwertgeber nach Absatz (1) d) hat an Bord einen
optischen und akustischen Alarm auszulösen und gleichzeitig einen elektrischen Kontakt zu betätigen, der in Form eines binären Signals die von der Landanlage übergebene und gespeiste Stromschleife unterbrechen und landseitige Maßnahmen gegen ein Überlaufen beim Beladen einleiten kann.
Das Signal muß an die Landanlage mittels eines zweipoligen
wasserdichten Gerätesteckers einer Kupplungssteckvorrichtung nach IEC-Publikation 309 für Gleichstrom 40 bis 50 römisch fünf, Kennfarbe weiß, Lage der Hilfsnase 10 h, übergeben werden können.
Der Stecker muß in unmittelbarer Nähe der Landanschlüsse der Lade- und Löschleitungen fest am Schiff montiert sein.
Der Grenzwertgeber muß auch in der Lage, sein die eigene
Löschpumpe abzuschalten. Der Grenwertgeber muß vom Niveau-Warngerät unabhängig sein, darf aber mit dem Niveau-Anzeigegerät gekoppelt sein.
(6) Die optischen und akustischen Alarme des Niveau-Warngerätes und des Grenzwertgebers müssen sich deutlich voneinander unterscheiden.
Die optischen Alarme müssen an jedem Bedienungsstand der Absperrarmaturen der Ladetanks wahrnehmbar sein. Die Funktion der Meßfühler und Stromkreise muß leicht kontrollierbar sein oder sie müssen der Ausführung „failsafe“ genügen.
(7) Einrichtungen zum Messen des Drucks und der Temperatur der Ladung müssen beim Überschreiten eines vorgegebenen Druckes oder einer vorgegeben Temperatur einen optischen und akustischen Alarm im Steuerhaus und im Wohnungsbereich auslösen. Beim Laden oder Löschen muß die Einrichtung zum Messen des Drucks beim Erreichen eines vorgegebenen Wertes gleichzeitig einen elektrischen Kontakt betätigen, der mit Hilfe des in Absatz (5) genannten Steckers Maßnahmen einleiten kann, durch die das Laden oder Löschen unterbrochen wird. Bei Verwendung der bordeigenen Löschpumpe muß diese automatisch abgeschaltet werden. Die Geber der in diesem Absatz erwähnten Alarme dürfen an die Alarmeinrichtung des Grenzwertgebers angeschlossen sein. Wenn das Messen des Über- und Unterdrucks mit Hilfe von Manometern stattfindet, müssen die Anzeigeskalen der Manometer einen Durchmesser von mindestens 0,14 m haben. Der höchstzulässige Über- und Unterdruck muß durch eine rote Markierung kenntlich gemacht sein. Manometer müssen jederzeit von einer Stelle aus abgelesen werden können, von der das Laden oder Löschen unterbrochen werden kann.
(8) Falls sich die Bedienung der Absperrarmaturen der Ladetanks in einem Kontrollraum befindet, müssen die Niveau-Anzeigegeräte dort abgelesen werden können und müssen die optischen und akustischen Alarme des Niveau-Warngeräts, des Grenzwertgebers nach Absatz (1) d) und der Einrichtungen zum Messen des Drucks und der Temperatur der Ladung sowohl dort als auch an Deck warnehmbar Anmerkung, richtig: wahrnehmbar) sein.
Die Überwachung des Bereichs der Ladung vom Kontrollraum aus
muß gewährleistet sein.
(9) Die geschlossene Probeentnahmeeinrichtung, die durch die Ladetankwandung hindurchführt, jedoch Teil eines geschlossenen Systems ist, muß so beschaffen sein, daß während der Probeentnahme keine Gase oder Flüssigkeiten aus dem Tank austreten können. Die Einrichtung muß einem von der zuständigen Behörde für den vorgesehenen Zweck zugelassenen Typ entsprechen.
311 222 Öffnungen der Ladetanks
(1) Ladetanköffnungen müssen sich über Deck im Bereich der Ladung befinden.
(2) Ladetanköffnungen müssen mit gasdichten Verschlüssen
versehen sein, die den Vorschriften gemäß Rn. 311 223 (1) entsprechen.
(3) Austrittsöffnungen für Gase aus den Überdruckventilen müssen mindestens 2,00 m über Deck angeordnet und mindestens 6,00 m von den Wohnräumen sowie 6,00 m von außerhalb des Bereichs der Ladung gelegenen Betriebsräumen entfernt sein. Diese Höhe kann verringert werden, wenn unmittelbar um die Austrittsöffnung des Überdruckventils in einem Umkreis von 1,00 m keine Bedienungseinrichtungen vorhanden sind und dieser Bereich als Gefährdungsbereich
gekennzeichnet ist.
311 223 Druckprüfung
(1) Ladetanks und Lade- und Löschleitungen müssen den Vorschriften über Druckbehälter entsprechen, die von der zuständigen Behörde oder einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft für die zu befördernden Stoffe erlassen worden sind.
Der Prüfdruck gekühlter Ladetanks muß mindestens 25 kPa
(0,25 bar) Überdruck betragen.
(2) Kofferdämme, wenn vorhanden, sind erstmalig vor der Inbetriebnahme und regelmäßig innerhalb vorgeschriebener Fristen zu prüfen.
Der Prüfdruck muß mindestens 10 kPa (0,10 bar) Überdruck
betragen.
(3) Die maximale Frist für die wiederkehrenden Prüfungen
nach Absatz (2) beträgt elf Jahre.
311 224
311 225 Pumpen und Leitungen
(1) Pumpen, Kompressoren und zugehörigen Lade- und Löschleitungen müssen im Bereich der Ladung untergebracht sein. Ladepumpen und Kompressoren müssen im Bereich der Ladung und zusätzlich von einer Stelle außerhalb dieses Bereichs abgeschaltet werden können. Ladepumpen und Kompressoren müssen mindestens 6,00 m von Zugängen oder Öffnungen der Wohnräume und der außerhalb des Bereichs der Ladung gelegenen Betriebsräumen entfernt sein.
(2) a) Lade- und Löschleitungen müssen von jeder anderen Rohrleitung des Schiffes unabhängig sein. Unter Deck, mit Ausnahme des Ladetankinnern und der für die Aufstellung der Eigengaslöschanlage bestimmten Betriebsräume, dürfen keine produktführenden Leitungen vorhanden sein.
  1. Litera b
    -
  2. Litera c
    Lade- und Löschleitungen müssen sich deutlich von den übrigen Rohrleitungen unterscheiden, zum Beispiel durch farbliche Kennzeichnung.
  3. Litera d
    Lade- und Löschleitungen an Deck und Gassammelleitungen, mit Ausnahme der Landanschlüsse, jedoch einschließlich der Sicherheitsventile, müssen sich mit den zugehörigen Trennschiebern und Ventilen innerhalb der längsschiffs verlaufenden außenseitigen Begrenzung der Dome und mindestens im Abstand von einem Viertel der Schiffsbreite zur Außenhaut befinden. Dies gilt nicht für die Entlastungsrohrleitungen hinter den Sicherheitsventilen. Wenn es jedoch querschiffs nur einen Tankdom gibt, müssen sich diese Leitungen mit den zugehörigen Trennschiebern und Ventilen mindestens in einem Abstand von 2,70 m von der Außenhaut befinden. Bei nebeneinander angeordneten Ladetanks sind alle Anschlüsse an die Tankdome auf der nach mittschiffs liegenden Tankdomseite anzuordnen. Dabei dürfen die äußeren Anschlüsse auf der Mittellinie, die parallel zur Mittschiffsachse durch die Tankdome führt, liegen. Die Absperrarmaturen sind möglichst dicht oder direkt am Tankdom anzuordnen. Absperrarmaturen der Lade- und Löschleitungen sind in doppelter Ausführung vorzusehen, wovon eine Armatur als fernbetätigte Schnellschlußarmatur auszuführen ist. Bei einem Innendurchmesser < 50 mm darf eine der Absperrarmaturen als Rohrbruchsicherung ausgeführt werden.
  4. Litera e
    Landanschlüsse müssen mindestens 6,00 m von Zugängen und Öffnungen der Wohnräume und der außerhalb des Bereichs der Ladung gelegenen Betriebsräume entfernt sein.
  5. Litera f
    Alle Landanschlüsse der Gassammelleitung und der Landanschluß der Lade- und Löschleitung, über die geladen oder gelöscht wird, müssen mit einer Absperrarmatur und einem Schnellschlußventil versehen sein. Alle Landanschlüsse müssen jedoch, wenn sie nicht in Betrieb sind, mit einem Blindflansch versehen sein.
  6. Litera g
    -
  7. Litera h
    -
(3) Der in Absatz (1) und (2) e) genannte Abstand kann auf
3,00 m verringert werden, wenn am Ende des Bereichs der Ladung ein Querschott gemäß Rn. 311 210 (2) vorhanden ist. Die Durchgangsöffnungen müssen in diesem Fall mit Türen angeordnet sein.
Folgender Hinweis muß auf diesen Türen angebracht sein:
Während des Ladens oder Löschens nicht ohne Erlaubnis des Schifführers öffnen. Sofort wieder schließen.
(4) Alle Einzelteile der Lade- und Löschleitungen müssen
elektrisch leitend mit dem Schiffskörper verbunden sein.
(5) Es muß erkennbar sein, ob Absperrarmaturen oder andere
Abschlußvorrichtungen der Lade- und Löschleitungen offen oder geschlossen sind.
(6) Lade- und Löschleitungen müssen die erforderliche
Elastizität, Dichtheit und Druckfestigkeit beim Prüfdruck aufweisen.
(7) Lade- und Löschleitungen müssen am Eingang und Ausgang
der Eigengaslöschanlage mit Einrichtungen zum Messen des Drucks versehen sein.
Bei Manometern müssen die Anzeigeskalen einen Durchmesser
von mindestens 0,14 m haben.
Die gemessenen Werten müssen jederzeit vom Bedienungsstand
der Eigengaslöschanlage aus abgelesen werden können. Der höchstzulässige Über- oder Unterdruck muß durch eine rote Markierung kenntlich gemacht sein.
(8) Lade- und Löschleitungen dürfen nicht für Ballastzwecke
benutzt werden können.
311 226
311 227 Kühlanlage
(1) Wenn in der Stoffliste Kühlung gefordert ist, muß das Schiff mit zwei unabhängigen Kühlanlagen versehen sein.
  1. Litera a
    Die Leistungsfähigkeit der Kühlanlagen muß so bemessen sein, daß bei Ausfall einer Anlage die Temperatur der Ladung gehalten werden kann, ohne daß aus den Sicherheitseinrichtungen Gas entweicht.
  2. Litera b
    Wenn die Anlagen elektrisch betrieben werden, müssen sie an voneinander unabhängige Stromkreise geschaltet sein, die von mindestens zwei verschiedenen Stromquellen gespeist werden. Außerdem muß eine Möglichkeit zum Landanschluß bestehen. Das erforderliche Verbindungskabel muß an Bord sein.
  3. Litera c
    Ladetanks, Rohrleitungen und Zubehör müssen so isoliert sein, daß beim Ausfall aller Kühlanlagen die gesamte Ladung mindestens 52 Stunden lang in einem Zustand verbleibt, bei dem die Sicherheitsventile nicht öffnen.
    Dabei werden folgende Werte zugrunde gelegt:
    Lufttemperatur: +30 ºC,
    Wassertemperatur: +20 ºC.
  4. Litera d
    Kühlanlagen müssen so angeordnet sein, daß ihre Aufgabe auch durch eine vom Schiff unabhängige Anlage übernommen werden kann.
(2) Sicherheitseinrichtungen und Verbindungsleitungen zur Kühlanlage müssen oberhalb der flüssigen Phase der Ladung bei höchstzulässiger Füllung an die Ladetanks angeschlossen sein. Sie müssen auch im Bereich der Gasphase liegen, wenn das Schiff 12 Grad krängt.
(3) Die Kühleinrichtungen müssen in einem mit Zwangslüftung
versehenen besonderen Betriebsraum aufgestellt werden.
(4) Für alle Ladungseinrichtungen muß der Wärmeübergangswert
durch Berechnung nachgewiesen sein. Die Berechnung ist durch einen Kühlversuch (Wärmegleichgewichtsversuch) zu überprüfen.
Dieser Versuch ist nach den Richtlinien einer anerkannten
Klassifikationsgesellschaft auszuführen.
(5) Dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses ist eine Bescheinigung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft beizufügen, aus der hervorgeht, daß die Anforderungen der Absätze (1) und (4) erfüllt sind.
311 228 Berieselungsanlage
Wenn in der Stoffliste (Anhang 4) Berieselung gefordert ist,
muß das Schiff im Bereich der Ladung an Deck mit einer Berieselungsanlage versehen sein, mit der Dämpfe aus der Ladung niedergeschlagen werden können.
Die Anlage muß mit einem Anschluß zur Versorgung von Land
aus versehen sein. Die Anlage muß vom Steuerstand und von Deck aus in Betrieb gesetzt werden können. Die Kapazität der Berieselungsanlage muß mindestens so ausgelegt sein, daß bei gleichzeitiger Benutzung aller Düsen pro Stunde 50 Liter pro m2 Decksfläche im Bereich der Ladung erreicht wird.
311 229- 311 230
311 231 Maschinen
(1) Es dürfen nur Verbrennungsmotoren eingebaut sein, die
mit Kraftstoff betrieben werden, der einen Flammpunkt von mehr als 55 ºC hat.
(2) Lüftungsöffnungen von Maschinenräumen und Ansaugöffnungen von Motoren müssen, wenn die Motoren die Luft nicht direkt aus dem Maschinenraum ansaugen, mindestens 2,00 m vom Bereich der Ladung entfernt sein.
(3) Funkenbildung muß im Bereich der Ladung ausgeschlossen
sein.
(4) An äußeren Teilen von Motoren, die während des Ladens
oder Löschens verwendet werden, sowie an deren Luft- und Abgasschächten dürfen keine Oberflächentemperaturen auftreten, die oberhalb der für die Temperaturklasse geforderten oder zugelassenen Werte liegen. Dies gilt nicht für Motoren, welche in Betriebsräumen aufgestellt sind, die den Vorschriften der Rn. 311 252 (3) b) vollständig entsprechen.
(5) Die Lüftung des geschlossenen Maschinenraums ist so
auszulegen, daß bei einer Außentemperatur von 20 ºC die mittlere Temperatur des Maschinenraums einen Wert von 40 ºC nicht übersteigt.
311 232 Brennstofftanks
(1) Doppelböden im Bereich der Ladung dürfen als
Brennstofftank eingerichtet werden, wenn ihre Höhe mindestens 0,60 m beträgt.
Brennstoffrohrleitungen und Öffnungen dieser Tanks in Aufstellungsräumen sind verboten.
(2) Lüftungsrohre aller Brennstofftanks müssen bis 0,50 m
über das freie Deck geführt sein. Ihre Öffnungen und die Öffnungen von Überlaufrohren, die auf Deck führen, müssen mit einem durch ein Gitter oder eine Lochplatte gebildeten Schutz versehen sein.
311 233
311 234 Abgasrohre
(1) Abgase müssen durch ein Abgasrohr nach oben oder durch
die Bordwand ins Freie geleitet werden. Die Austrittsöffnung muß mindestens 2,00 m vom Bereich der Ladung entfernt sein.
Die Abgasrohre von Motoren müssen so gerichtet sein, daß die Abgase sich vom Schiff entfernen. Abgasrohre dürfen nicht im Bereich der Ladung angeordnet sein.
(2) Abgasrohre müssen mit einer Vorrichtung zum Schutz gegen
das Austreten von Funken versehen sein, zB Funkenfänger. 311 235 Lenz- und Ballasteinrichtung
(1) Lenz- und Ballastpumpen für Räume innerhalb des Bereichs
der Ladung müssen im Bereich der Ladung aufgestellt sein.
Dies gilt nicht für:
  • Strichaufzählung
    Wallgänge und Doppelböden, wenn sie keine gemeinsame Wand mit den Ladetanks haben;
  • Strichaufzählung
    Kofferdämme und Aufstellungsräume, wenn das Ballasten über die Wasserleitung der Feuerlöscheinrichtung im Bereich der Ladung und das Lenzen mittels Ejektoren erfolgt.
(2) Bei Verwendung des Doppelbodens als Brennstofftank darf
dieser nicht an das Lenzsystem angeschlossen sein.
(3) Das Standrohr und dessen Außenbordanschluß für das Ansaugen von Ballastwasser müssen sich, wenn die Ballastpumpe im Bereich der Ladung aufgestellt ist, innerhalb des Bereichs der Ladung befinden.
311 236- 311 239

311 240 Feuerlöscheinrichtungen

(1) Das Schiff muß mit einer Feuerlöscheinrichtung versehen
sein.
Die Einrichtung muß den nachstehenden Anforderungen
entsprechen:
  • Strichaufzählung
    Sie muß von zwei unabhängigen Feuerlösch- oder Ballastpumpen gespeist werden. Eine davon muß jederzeit betriebsbereit sein.
    Diese Pumpen dürfen nicht im gleichen Raum aufgestellt sein.
  • Strichaufzählung
    Sie muß durch eine Wasserleitung versorgt werden, die im Bereich der Ladung oberhalb des Decks mindestens drei Wasserentnahmeanschlüsse hat. Es müssen drei dazu passende, ausreichend lange Schläuche mit Sprühstrahlrohren mit einem Durchmesser von mindestens 12 mm vorhanden sein. Mindestens zwei nicht vom gleichen Anschlußstutzen ausgehende Wasserstrahle müssen gleichzeitig jede Stelle des Decks im Bereich der Ladung erreichen können.
    Durch ein federbelastetes Rückschlagventil muß sichergestellt sein, daß Gase nicht durch die Feuerlöscheinrichtung in Wohnräume oder Betriebsräume außerhalb des Bereichs der Ladung gelangen können.
  • Strichaufzählung
    Die Kapazität der Einrichtung muß mindestens so ausgelegt sein, daß bei gleichzeitiger Benutzung von zwei Sprühstrahlrohren von jeder Stelle an Bord aus eine Wurfweite erreicht wird, die mindestens der Schiffsbreite entspricht.
(2) Zusätzlich müssen Maschinenräume, Pumpenräume und
gegebenenfalls alle Räume mit für die Kühlanlage wichtigen Einrichtungen (Dieselgeneratoren, Schalttafeln, Kompressoren usw.) mit einer festinstallierten Feuerlöscheinrichtung versehen sein, die von Deck aus in Betrieb gesetzt werden kann.
(3) Die in Rn. 210 240 vorgeschriebenen zwei
Handfeuerlöscher müssen sich im Bereich der Ladung befinden.

311 241 Feuer und offenes Licht

(1) Die Mündungen der Schornsteine müssen sich mindestens
2,00 m außerhalb des Bereichs der Ladung befinden. Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, die das Austreten von Funken und das Eindringen von Wasser zu verhindern.
(2) Heiz-, Koch- und Kühlgeräte dürfen weder mit flüssigen
Kraftstoffen, noch mit Flüssiggas oder mit festen Brennstoffen betrieben werden.
Wenn Heizgeräte oder Heizkessel im Maschinenraum oder in
einem besonders dafür geeigneten Raum aufgestellt sind, dürfen diese jedoch mit flüssigem Kraftstoff mit einem Flammpunkt von mehr als 55 ºC betrieben werden.
Koch- und Kühlgeräte sind nur in den Wohnräumen zugelassen.
  1. Absatz 3,Es sind nur elektrische Beleuchtungsgeräte zugelassen. 311 242- 311 249

311 250 Unterlagen für die elektrischen Anlagen

  1. Absatz eins,Zusätzlich zu den nach der Schiffstechnikverordnung geforderten Unterlagen müssen an Bord vorhanden sein:
    1. Litera a
      ein Plan mit den Grenzen des Bereichs der Ladung auf dem die in diesem Bereich installierten elektrischen Betriebsmittel eingetragen sind;
    2. Litera b
      eine Liste über die unter Buchstabe a) aufgeführten elektrischen Betriebsmittel mit folgenden Angaben:
      Gerät, Aufstellungsort, Schutzart, Zündschutzart, Prüfstelle und Zulassungsnummer;
    3. Litera c
      eine Liste oder ein Übersichtsplan über die außerhalb des Bereichs der Ladung vorhandenen Betriebsmittel, die während des Ladens, Löschens und Entgasens betrieben werden dürfen. Alle anderen Betriebsmittel müssen rot gekennzeichnet sein. Siehe Rn. 311 252 (3) und (4).
    (2) Die vorstehend genannten Unterlagen müssen mit dem Sichtvermerk der zuständigen Behörde versehen sein, die das Gefahrgut-Zulassungszeugnis erteilt.
    311 251 Elektrische Einrichtungen
    (1) Es sind nur Verteilersysteme ohne
    Schiffskörperrückleitung zugelassen. Dies gilt nicht für:
    • Strichaufzählung
      örtlich begrenzte und außerhalb des Bereichs der Ladung liegende Anlageteile (zB Anlaßeinrichtungen der Dieselmotoren);
    • Strichaufzählung
      die Isolationskontrolleinrichtung nach Absatz (2).
    (2) In jedem isolierten Versorgungssystem muß eine
    selbsttätige Isolationskontrolleinrichtung mit optischer und akustischer Warnung eingebaut sein.
    (3) Elektrische Betriebsmittel in explosionsgefährdeten
    Bereichen sind unter Berücksichtigung der zu befördernden Stoffe entsprechend den dafür erforderlichen Explosionsgruppen und Temperaturklassen auszuwählen (siehe Stoffliste).
    311 252 Art und Aufstellungsort der elektrischen Einrichtungen
    (1) a) In Ladetanks sowie in Lade- und Löschleitungen sind nur zugelassen (vergleichbar Zone 0):
    • Strichaufzählung
      Meß-, Regel- und Alarmeinrichtungen in Ausführung EEx (ia).
      1. Litera b
        In Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden und Aufstellungsräumen sind nur zugelassen (vergleichbar Zone 1):
        • Strichaufzählung
          Meß-, Regel- und Alarmeinrichtungen vom Typ „bescheinigte Sicherheit“;
        • Strichaufzählung
          Leuchten der Schutzart „druckfeste
          Kapselung“ oder „Überdruckkapselung“;
        • Strichaufzählung
          hermetisch abgeschlossene Echolotschwinger, deren Kabel in dickwandigen Stahlrohren mit gasdichten Verbindungen bis über das Hauptdeck geführt sind;
        • Strichaufzählung
          Kabel für den aktiven Kathodenschutz der Außenhaut in Schutzrohren aus Stahl wie für Echolotschwinger.
      2. Litera c
        In den Betriebsräumen unter Deck im Bereich der Ladung sind nur zugelassen (vergleichbar Zone 1):
        • Strichaufzählung
          Meß-, Regel- und Alarmeinrichtungen vom Typ „bescheinigte Sicherheit“;
        • Strichaufzählung
          Leuchten der Schutzart „druckfeste Kapselung“ oder „Überdruckkapselung“;
        • Strichaufzählung
          Motoren für den Antrieb betriebsnotwendiger Einrichtungen, wie zB von Ballastpumpen. Sie müssen dem Typ „bescheinigte Sicherheit“ entsprechen;
      3. Litera d
        Die Schalt- und Schutzeinrichtungen zu den unter Buchstabe a), b) und c) genannten Einrichtungen müssen außerhalb des Bereichs der Ladung liegen, wenn sie nicht eigensicher ausgeführt sind.
      4. Litera e
        Auf Deck innerhalb des Bereichs der Ladung müssen die elektrischen Einrichtungen dem Typ „bescheinigte Sicherheit“ entsprechen (vergleichbar Zone 1).
    (2) Akkumulatoren müssen außerhalb des Bereichs der Ladung
    untergebracht sein.
    (3) a) Elektrische Einrichtungen, die während des Ladens, Löschens oder während des Entgasens beim Stilliegen betrieben werden und die außerhalb des Bereichs der Ladung liegen, müssen mindestens dem Typ „begrenzte Explosionsgefahr“ entsprechen (vergleichbar Zone 2).
    1. Litera b
      Dies gilt nicht für:
      • Strichaufzählung
        Beleuchtungsanlagen in den Wohnräumen mit Ausnahme der Schalter, die in der Nähe des Wohnungseinganges angeordnet sind;
      • Strichaufzählung
        Sprechfunkanlagen in den Wohnräumen und im Steuerhaus;
      • Strichaufzählung
        elektrische Einrichtungen innerhalb der Wohnräume, des Steuerhauses oder der Betriebsräumen außerhalb des Bereichs der Ladung, wenn folgende Forderungen eingehalten sind:
      • Strichaufzählung
        diese Räume müssen mit einem Lüftungssystem versehen sein, das einen Überdruck von mindestens 0,1 kPa (0,001 bar) gewährleistet und die Fenster dürfen nicht geöffnet werden können. Die Ansaugöffnungen des Lüftungssystems müssen so weit wie möglich, mindestens jedoch 6,00 m vom Bereich der Ladung entfernt und mindestens 2,00 m über Deck angeordnet sein;
      • Strichaufzählung
        eine Gasspüranlage mit folgenden Meßstellen muß vorhanden sein:
        • Strichaufzählung
          in den Ansaugöffnungen der Lüftungsysteme;
        • Strichaufzählung
          direkt unterhalb der Oberkante des Türsülls von Eingängen zu Wohnräumen und Betriebsräumen;
      • Strichaufzählung
        die Messungen müssen stetig erfolgen;
      • Strichaufzählung
        die Ventilatoren müssen abgeschaltet werden, sobald eine Konzentration von 20% der unteren Explosionsgrenze erreicht wird. In diesem Fall und beim Ausfall der Belüftung oder der Gasspüranlage müssen die elektrischen Einrichtungen, die den unter Buchstabe a) genannten Bedingungen nicht entsprechen, abgeschaltet werden. Diese Abschaltung muß sofort und automatisch erfolgen und eine Notbeleuchtung in Wohnräumen, Steuerhaus und Betriebsräumen in Betrieb setzen, die mindestens dem Typ „begrenzte Explosionsgefahr“ entspricht. Das Abschalten muß in der Wohnung und im Steuerhaus optisch und akustisch gemeldet werden;
      • Strichaufzählung
        das Lüftungssystem, die Gasspüranlage und die Abschaltalarmierung müssen den unter Buchstabe a) genannten Bedingungen in vollem Umfang entsprechen;
      • Strichaufzählung
        die automatischen Abschaltung muß so eingestellt sein, daß diese nicht während der Fahrt erfolgen kann.
    (4) Elektrische Einrichtungen, die den unter Absatz (3)
    angegebenen Vorschriften nicht entsprechen, sowie ihre Schaltgeräte müssen rot gekennzeichnet sein. Das Abschalten dieser Einrichtungen muß an einer zentralen Stelle an Bord erfolgen.
    (5) Ein elektrischer Generator, der den unter Absatz (3)
    angegebenen Vorschriften nicht entspricht, aber durch eine Maschine ständig angetrieben wird, muß mit einem Schalter versehen sein, der den Generator entregt. Eine Hinweistafel mit den Bedienungsvorschriften muß beim Schalter angebracht sein.
    (6) Steckdosen zum Anschluß von Signalleuchten und Landstegbeleuchtung müssen in unmittelbarer Nähe des Signalmastes bzw. des Landsteges am Schiff fest montiert sein. Das Herstellen und das Lösen der Steckverbindungen darf nur im spannungslosen Zustand der Steckdosen möglich sein.
    (7) Ein Ausfall der elektrischen Speisung von Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen muß sofort optisch und akustisch an den normalerweise dafür vorgesehenen Stellen gemeldet werden.
    311 253 Erdung
    (1) Im Bereich der Ladung müssen die betriebsmäßig nicht
    unter Spannung stehenden Metallteile elektrischer Geräte sowie Metallarmierungen und Metallmäntel von Kabeln geerdet sein, sofern sie nicht durch die Art ihres Einbaues mit dem Schiffskörper metallisch leitend verbunden sind.
    (2) Absatz (1) gilt auch für Anlagen mit einer Spannung
    unter 50 Volt.
  2. Absatz 3,Ladetanks müssen geerdet sein.

311 254- 311 255

311 256 Elektrische Kabel

  1. Absatz eins,Alle Kabel, die im Bereich der Ladung liegen, müssen

eine metallische Abschirmung haben.

  1. Absatz 2,Kabel und Steckdosen im Bereich der Ladung müssen gegen

mechanische Beschädigung geschützt sein.

  1. Absatz 3,Bewegliche Leitungen im Bereich der Ladung sind

verboten, ausgenommen für eigensichere Stromkreise sowie für den Anschluß von Signal- und Landstegbeleuchtung.

  1. Absatz 4,Kabel für eigensichere Stromkreise dürfen nur für

derartige Stromkreise verwendet werden und müssen von anderen Kabeln, die nicht zu solchen Stromkreisen gehören, getrennt verlegt sein (zB nicht zusammen im gleichen Kabelbündel und nicht durch gemeinsame Kabelschellen gehaltert).

  1. Absatz 5,Für die beweglichen Kabel zum Anschluss von Signal- und Landstegbeleuchtung dürfen nur Schlauchleitungen des Typs H07RN-F gemäß ÖVE K40 Teil 4 oder Kabel mindestens gleichwertiger Ausführung mit einem Mindestquerschnitt der Leiter von 1,5 mm2 verwendet werden.

Diese Kabel müssen möglichst kurz und so geführt sein, daß

eine Beschädigung nicht zu befürchten ist.

311 257- 311 259

311 260 Besondere Ausrüstung

Das Schiff muß mit einer Dusche und einem Augen- und Gesichtsbad an einer direkt vom Bereich der Ladung

zugänglichen Stelle ausgerüstet sein.

311 261- 311 270

311 271 Zutrift an Bord

Die Hinweistafeln mit dem Zutrittsverbot gemäß Rn. 210 371

müssen von beiden Schiffsseiten aus deutlich lesbar sein.

311 272- 311 273

311 274 Rauchverbot, Verbot von Feuer und offenem Licht

  1. Absatz eins,Die Hinweistafeln mit dem Rauchverbot gemäß Rn. 210 374

müssen von beiden Schiffsseiten aus deutlich lesbar sein.

  1. Absatz 2,In der Nähe des Zugangs zu Stellen, an denen das Rauchen

oder die Verwendung von Feuer oder offenem Licht nicht immer verboten ist, müssen Hinweisschilder die Umstände angeben, unter denen das Verbot gilt.

  1. Absatz 3,In den Wohnräumen und im Steuerhaus muß in der Nähe

jedes Ausgangs ein Aschenbecher angebracht sein. 311 275- 311 291

311 292 Notausgang

Räume, deren Zu- oder Ausgänge im Leckfall teilweise oder

ganz eintauchen, müssen mit einem Notausgang versehen werden, der mindestens 0,10 m über der Schwimmebene liegt.

311 293-

320 999

                               Kapitel 2

              Bauvorschriften für Tankschiffe des Typs C

321 000-

321 099

321 100                       Allgemeines

        Die Bauvorschriften des Kapitels 2 des III. Teils gelten für

      Tankschiffe des Typs C.

321 101-

321 199

321 200                        Baustoffe

  1. Absatz eins,a) Der Schiffskörper und die Ladetanks müssen aus Schiffsbaustahl oder aus einem anderen mindestens gleichwertigen Metall gebaut sein. Für unabhängige Ladetanks dürfen auch andere, gleichwertige Materialien verwendet werden. Die Gleichwertigkeit muß sich auf die mechanischen Eigenschaften und auf die Beständigkeit gegen Temperatur- und Feuereinwirkung beziehen.

b) Alle Teile des Schiffes einschließlich Einrichtung und Ausrüstung, welche mit der Ladung in Berührung kommen können, müssen aus Baustoffen bestehen, die weder durch die Ladung angegriffen werden oder eine Zersetzung der Ladung verursachen noch mit ihr schädliche oder gefährliche Verbindungen eingehen können.

  1. Absatz 2,Die Verwendung von Holz, Aluminiumlegierungen oder

Kunststoffen im Bereich der Ladung ist verboten, sofern dies nicht in Absatz (3) oder im Gefahrgut-Zulassungszeugnis ausdrücklich zugelassen ist.

  1. Absatz 3,a) Die Verwendung von Holz, Aluminiumlegierungen oder Kunststoffen im Bereich der Ladung ist nur zulässig für:
    • Strichaufzählung
      Landstege und Aussenbordtreppen;
    • Strichaufzählung
      lose Ausrüstungsgegenstände (Peilstäbe aus Aluminium sind jedoch zugelassen, wenn sie zur Verhinderung der Funkenbildung mit einem Fuß aus Messing versehen oder in anderer Weise geschützt sind);
    • Strichaufzählung
      die Lagerung der vom Schiffskörper unabhängigen Tanks, sowie für die Lagerung von Einrichtungen und Ausrüstungen;
    • Strichaufzählung
      Masten und ähnliche Rundhölzer;
    • Strichaufzählung
      Maschinenteile;
    • Strichaufzählung
      Teile der elektrischen Anlage;
    • Strichaufzählung
      Teile der Lade- und Löschanlage;
    • Strichaufzählung
      Deckel Von Kisten an Deck.
    1. Litera b
      Die Verwendung von Holz oder Kunststoffen im Bereich der Ladung ist nur zulässig für:
      • Strichaufzählung
        Auflagerblöcke und Anschläge aller "Art". c) Die Verwendung von Kunststoffen oder Gummi im Bereich
      der Ladung ist nur zulässig für:
      • Strichaufzählung
        Auskleidung der Tanks und der Lade- und Löschleitungen;
      • Strichaufzählung
        Dichtungen aller Art (zB Dom- und Lukendeckel);
      • Strichaufzählung
        elektrische Leitungen;
      • Strichaufzählung
        Lade- und Löschschläuche;
      • Strichaufzählung
        Isolierung der Ladetanks und der Lade- und Löschleitungen.
    2. Litera d
      Alle in den Wohnräumen und im Steuerhaus verwendeten fest eingebauten Materialien, mit Ausnahme der Möbel, müssen schwer entflammbar sein. Im Brandfall dürfen sie Rauch oder giftige Gase nicht in gefährlichem Maße entwickeln.
  2. Absatz 4,Die im Bereich der Ladung verwendete Farbe darf bei

Schlag- oder ähnlicher Beanspruchung keine Funkenbildung hervorrufen können.

  1. Absatz 5,Die Verwendung von Kunststoffen für Beiboote ist nur

zulässig, wenn das Material schwer entflammbar ist. 321 201- 321 207

321 208 Klassifikation

  1. Absatz eins,Das Tankschiff muß unter Aufsicht einer anerkannten

Klassifikationsgesellschaft für deren höchste Klasse gebaut und in ihre höchste Klasse eingestuft sein.

Die Klasse muß aufrechterhalten werden.

  1. Absatz 2,Pumpenräume müssen bei jeder Erneuerung des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses sowie innerhalb des dritten Jahres der Gültigkeit des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft kontrolliert werden.

Diese Kontrolle hat mindestens zu umfassen:

  • Strichaufzählung
    Inspektion des ganzen Systems auf Zustand, Korrosion, Leckage oder unerlaubte Umbauten;
  • Strichaufzählung
    Prüfung des Zustandes der Gasspüranlage im Pumpenraum.
Von der anerkannten Klassifikationsgesellschaft
unterzeichnete Bescheinigungen über die Kontrolle des Pumpenraumes sind an Bord mitzuführen. Aus den Bescheinigungen müssen mindestens die oben erwähnten Kontrollen und die dabei erzielten Resultate sowie das Datum der Kontrolle ersichtlich sein.
(3) Der Zustand der Gasspüranlagen gemäß Rn. 321 252 (3) b)
muß bei jeder Erneuerung des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses sowie innerhalb des dritten Jahres der Gültigkeit des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses einmal von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft geprüft werden. Eine von der anerkannten Klassifikationsgesellschaft unterzeichnete Bescheinigung ist an Bord mitzuführen.

321 209

321 210 Schutz gegen das Eindringen von Gasen

(1) Das Schiff muß so beschaffen sein, daß keine Gase in die Wohnung und in Betriebsräume gelangen können.
(2) Die Sülle von Türen in den Seitenwänden von Aufbauten
und von Zugangsluken zu Räumen unter Deck müssen eine Höhe von mindestens 0,50 m über Deck haben.
Dies ist nicht erforderlich, wenn die dem Bereich der Ladung
zugewandte Wand der Aufbauten von Bordwand zu Bordwand durchgezogen und lediglich mit Durchgangsöffnungen versehen ist, wobei die Sülle dieser Öffnungen eine Höhe von mindestens 0,50 m haben. Die Höhe dieser Wand muß mindestens 2,00 m betragen.
Sülle von Türen in den Seitenwänden von Aufbauten und von
Zugangsluken, die sich hinter der durchgezogenen Querwand befinden, müssen in diesem Fall eine Höhe von mindestens 0,10 m haben. Sülle von Maschinenraumtüren und -zugangsluken müssen jedoch immer eine Höhe von mindestens 0,50 m haben.
(3) Schanzkleider müssen mit genügend großen, direkt über
dem Deck angeordneten, Öffnungen versehen sein.

321 211             Aufstellungsräume und Ladetanks

        (1) a) Der höchstzulässige Inhalt eines Ladetanks ist nach

               folgender Tabelle zu ermitteln:

      --------------------------------------------------------------

           L . B . H in m3          Höchstzulässiger Inhalt eines

                                          Ladetanks in m3

      --------------------------------------------------------------

       bis 600                    L . B . H . 0,3

      --------------------------------------------------------------

       600 bis 3 750              180 + (L . B . H - 600) 0,0635

      --------------------------------------------------------------

       > 3 750                    380

      --------------------------------------------------------------

               In vorstehender Tabelle ist L . B . H das Produkt aus

               den Hauptabmessungen des Tankschiffes in Metern (nach

               dem Eichschein). Es ist:

               L = größte Länge des Schiffsrumpfes in m;

               B = größte Breite des Schiffsrumpfes in m;

               H = kleinster senkrechter Abstand zwischen Unterkante

                   Kiel und dem tiefsten Punkt des Decks an der

                   Seite des Schiffes (Seitenhöhe) im Bereich der

                   Ladung in m.

  1. Litera b
    Die Konstruktion der Ladetanks muß so ausgelegt sein, daß die Dichte der beförderten Stoffe berücksichtigt ist. Die maximal zulässige Dichte muß im Gefahrgut-Zulassungszeugnis vermerkt sein.
  2. Litera c
    Wenn das Schiff mit Drucktanks ausgerüstet ist, müssen diese Tanks mindestens für einen Betriebsdruck von 400 kPa (4 bar) ausgelegt sein.
  3. Litera d
    Für Schiffe mit einer Länge bis 50,00 m darf die Ladetanklänge 10,00 m nicht überschreiten. Für Schiffe mit einer Länge über 50,00 m darf die Ladetanklänge 0,20 L nicht überschreiten. Diese Bestimmung gilt nicht für Schiffe mit eingesetzten, zylindrischen Ladetanks mit einem Verhältnis von Länge zu Durchmesser bis 7.
(2) a) Das Schiff muß im Bereich der Ladung (ausgenommen Kofferdämme) als Glattdeck-Doppelhüllenschiff mit Wallgängen, Doppelboden und ohne Trunk ausgeführt sein. Unabhängige Ladetanks und gekühlte Ladetanks dürfen nur in einem Aufstellungsraum, der durch Wallgänge und Doppelboden gemäß Absatz (7) gebildet wird, aufgestellt sein. Ladetanks dürfen nicht über das Deck hinausragen.
  1. Litera b
    Unabhängige Ladetanks müssen gegen Aufschwimmen gesichert sein.
  2. Litera c
    Ein Pumpensumpf darf nicht mehr als 0,10 m3 Inhalt haben.
(3) a) Ladetanks müssen von den Wohnräumen, den Maschinenräumen und den Betriebsräumen unter Deck außerhalb des Bereichs der Ladung oder, wenn solche fehlen, von den Schiffsenden durch Kofferdämme mit einer Mindestbreite von 0,60 m getrennt sein. Wenn die Ladetanks in einem Aufstellungsraum aufgestellt sind, müssen sie mindestens 0,50 m von Endschotten des Aufstellungsraums entfernt sein. In diesem Fall wird ein Endschott, das mit einer Brandschutzisolierung „A-60“ nach SOLAS II-2, Regel 3 versehen ist, als einem Kofferdamm gleichwertig angesehen. Der Abstand von 0,50 m darf bei Drucktanks auf 0,20 m verringert werden.
  1. Litera b
    Aufstellungsräume, Kofferdämme und Ladetanks müssen untersucht werden können.
  2. Litera c
    Alle Räume im Bereich der Ladung müssen gelüftet werden können. Es muß geprüft werden können, ob sie gasfrei sind.
(4) Die die Ladetanks, die Kofferdämme und die Aufstellungsräume begrenzenden Schotte müssen wasserdicht sein. Im Schott zwischen Maschinenraum und Kofferdamm oder Betriebsraum im Bereich der Ladung oder zwischen Maschinenraum und Aufstellungsraum dürfen
Durchführungen vorhanden sein, wenn sie den in Rn. 321 217 (5) enthaltenen Bestimmungen entsprechen. In den Schotten zwischen zwei Aufstellungsräumen dürfen Durchführungen vorhanden sein.
Im Schott zwischen Maschinenraum und Kofferdamm
oder Betriebsraum im Bereich der Ladung oder zwischen Maschinenraum und Aufstellungsraum dürfen
Durchführungen vorhanden sein, wenn sie den in Rn. 321 217 (5) enthaltenen Bestimmungen entsprechen.
Im Schott zwischen Ladetank und Pumpenraum unter Deck dürfen
Durchführungen vorhanden sein, wenn sie den in Rn. 321 217 (6) enthaltenen Bedingungen entsprechen. Wenn das Schiff mit einem Pumpenraum unter Deck versehen ist, dürfen im Schott zwischen Ladetanks Durchführungen vorhanden sein, wenn die Ladeleitung in dem Ladetank, zu dem sie führt, und im Pumpenraum direkt am Schott mit einer Absperrarmatur versehen ist. Diese Absperrarmaturen müssen von Deck aus bedient werden können.
(5) Wallgänge und Doppelböden im Bereich der Ladung dürfen
nur für Ballastaufnahme eingerichtet sein. Doppelböden dürfen nur als Brennstofftank benutzt werden, wenn sie die Vorschriften der Rn. 321 232 erfüllen.
(6) a) Der Kofferdamm, der mittlere Teil eines Kofferdammes oder ein anderer Raum unter Deck im Bereich der Ladung darf als Betriebsraum eingerichtet sein, wenn die den Betriebsraum begrenzenden Wände senkrecht bis auf den Boden geführt sind. Dieser Betriebsraum darf nur von Deck aus zugänglich sein.
  1. Litera b
    Ein solcher Betriebsraum muß mit Ausnahme der Zugangs- und Lüftungsöffnungen wasserdicht sein.
  2. Litera c
    In dem unter Buchstabe a) genannten Betriebsraum dürfen keine Lade- und Löschleitungen vorhanden sein.
Im Pumpenraum unter Deck dürfen Lade- und Löschleitungen nur
vorhanden sein, wenn der Pumpenraum den Vorschriften der Rn. 321 217 (6) völlig entspricht.
(7) Bei Doppelhüllenbauweise mit in den Schiffsverbänden
integrierten Ladetanks muß der Abstand zwischen der Seitenwand des Schiffes und der Seitenwand der Ladetanks mindestens 1,00 m betragen. Eine Verringerung dieses Abstandes auf 0,80 m ist zulässig, wenn gegenüber den Dimensionierungsvorschriften nach der Bauvorschrift einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft folgende Verstärkungen vorgenommen sind:
  1. Litera a
    Erhöhung der Dicke der Deckstringerplatte auf das 1,25fache und
  2. Litera b
    Erhöhung der Dicke der Seitenplatten auf das 1,15fache und
  3. Litera c
    Anordnung eines Längsspantsystems an der Seite des Schiffes, wobei die Spanthöhe 0,15 m nicht unterschreiten darf und die Längsspanten einen Gurtquerschnitt von mindestens 7,00 cm2 aufweisen müssen.
  4. Litera d
    Die Stringer- oder Längsspantensysteme sind durch Rahmen, ähnlich Bodenträgern mit Erleichterungslöchern versehen, in Abständen von höchstens 1,80 m abzufangen. Diese Abstände können vergrößert werden, wenn die Konstruktion in entsprechender Weise verstärkt wird.
Beim Bau des Schiffes im Querspantensystem muß Anstelle von
Buchstabe c) ein Längsstringersystem angeordnet sein. Der Abstand der Längsstringer voneinander darf nicht größer als 0,80 m sein und die Stringerhöhe 0,15 m bei vollem Anschluß an die Spanten nicht unterschreiten. Der Gurtquerschnitt darf wie unter Buchstabe c) nicht weniger als 7,00 cm2 betragen.
Werden die Spanten freigeschnitten, so muß die Steghöhe um
die Höhe des Spantenausschnittes vergrößert sein.
Die Doppelbodenhöhe muß im Durchschnitt mindestens 0,70 m
betragen, jedoch darf sie an keiner Stelle 0,60 m unterschreiten.
Unter den Pumpensümpfen darf die lichte Höhe auf 0,50 m
verringert werden.
(8) Erfolgt der Bau unter Verwendung von
unabhängigen oder gekühlten Ladetanks, gilt für den Wallgang des Aufstellungsraums eine Mindestbreite von 0,80 m und für den Doppelboden des Aufstellungsraums eine Mindesthöhe von 0,60 m.
(9) Im Bereich der Ladung unter Deck vorhandene
Betriebsräume müssen so angeordnet sein, daß sie gut zugänglich sind und die darin vorhandenen Betriebseinrichtungen auch von Personen, welche die persönliche Schutzausrüstung tragen, sicher bedient werden können. Sie müssen so gebaut sein, daß Verletzte oder ohnmächtige Personen aus ihnen ohne besondere Schwierigkeiten geborgen werden können, gegebenenfalls mit Hilfe von fest angebrachten Vorrichtungen.
(10) Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden, Ladetanks,
Aufstellungsräume und andere begehbare Räume im Bereich der Ladung müssen so angeordnet sein, daß sie angemessen und vollständig gereinigt und untersucht werden können. Mit Ausnahme von Wallgängen und Doppelböden, wenn sie keine gemeinsame Wand mit den Ladetanks haben, müssen Zugangsöffnungen so bemessen sein, daß eine Person mit angelegtem Atemgerät ungehindert in den Raum hinein oder aus ihm heraus gelangen kann. Mindestgröße der Öffnung: 0,36 m2 ; kleinste Seitenlänge: 0,50 m. Zugangsöffnungen müssen so gebaut sein, daß Verletzte oder ohnmächtige Personen vom Boden des betreffenden Raumes ohne besondere Schwierigkeiten geborgen werden können, gegebenenfalls mit Hilfe von fest angebrachten Vorrichtungen. Der Abstand zwischen den Verstärkungen in obengenannten Räumen darf nicht weniger als 0,50 m betragen. Im Doppelboden darf dieser Abstand auf 0,45 m verringert werden.
Ladetanks dürfen mit runden Öffnungen mit einem Mindestdurchmesser von 0,68 m versehen sein.
321 212 Lüftung
(1) Wallgänge und Doppelböden im Bereich der Ladung, welche
nicht für Ballastzwecke eingerichtet sind, Aufstellungsräume und Kofferdämme müssen durch Vorrichtungen gelüftet werden können.
(2) Ein im Bereich der Ladung unter Deck angeordneter
Betriebsraum muß mit einer künstlichen Lüftung versehen sein. Die Kapazität dieser Ventilatoren muß so ausgelegt sein, daß das Volumen des Betriebsraums mindestens zwanzig mal je Stunde vollständig erneuert werden kann. Der Ventilator muß so ausgeführt sein, daß Funkenbildung bei Berührung eines Flügels mit dem Lüftergehäuse sowie elektrostatische Aufladung ausgeschlossen ist.
Die Absaugeschächte müssen bis zu einem Abstand von 50 mm an
den Betriebsraumboden herangeführt sein. Die Zuluft muß durch einen Schacht von oben in den Betriebsraum eingeführt werden. Die Zuluftöffnungen müssen mindestens 2,00 m über Deck, 2,00 m von Tanköffnungen und 6,00 m von Austrittsöffnungen der Sicherheitsventile entfernt angebracht sein. Die hierzu gegebenenfalls notwendigen Verlängerungsrohre dürfen klappbar ausgeführt sein.
(3) Wohnräume und Betriebsräume müssen gelüftet werden
können.
(4) Ventilatoren, mit denen Ladetanks entgast werden, müssen
so ausgeführt sein daß Funkenbildung bei Berührung eines Flügels mit dem Lüftergehäuse sowie elektrostatische Aufladung ausgeschlossen ist.
(5) Bei Lüftungsöffnungen müssen Hinweisschilder angebracht
sein, welche die Bedingungen für das Schließen angeben. Alle Lüftungsöffnungen, die von Wohnräumen und Betriebsräumen ins Freie führen, müssen mit Feuerklappen versehen sein. Diese Lüftungsöffnungen müssen mindestens 2,00 m vom Bereich der Ladung entfernt angeordnet sein.
Lüftungsöffnungen von im Bereich der Ladung gelegenen
Betriebsräumen dürfen in diesem Bereich angeordnet sein.
(6) Flammendurchschlagsicherungen nach Rn. 321 220 (4),
Rn. 321 221 (11), Rn. 321 222 (4) und (5) und Rn. 321 226 (2) müssen von einem von der zuständigen Behörde für den vorgesehenen Zweck zugelassenen Typ sein.
321 213 Stabilität (Alllgemein)
(1) Eine ausreichende Stabilität einschließlich
Leckstabilität muß nachgewiesen sein.
(2) Die Grundwerte für die Stabilitätsberechnung -
Schiffsleergewicht und Lage des Gewichtsschwerpunktes - müssen entweder durch einen Krängungsversuch oder durch eine detaillierte Gewichtsberechnung ermittelt werden. Hierbei muß das Schiffsleergewicht durch einen Tiefgangsnachweis am Schiff kontrolliert werden, wobei die durch Gewichtsberechnung ermittelten Massen nicht mehr als +-5% von dem durch Tiefgangsablesung ermittelten Deplacement abweichen dürfen.
(3) Ausreichende Intaktstabilität muß für alle Stadien des Be- und Entladens und für den Endbeladungszustand nachgewiesen werden.
Die Schwimmfähigkeit im Leckfall muß für den ungünstigsten
Beladungszustand nachgewiesen werden. Hierbei muß für die kritischen Zwischenzustände und für den Endzustand der Flutung der rechnerische Nachweis der genügenden Stabilität erbracht werden. Treten in Zwischenzuständen negative Stabilitätswerte auf, können sie akzeptiert werden, wenn der weitere Verlauf der Leckhebelarmkurve ausreichende positive Stabilitätswerte aufweist.
321 214 Stabilität (Intakt)
(1) Die sich aus der Leckrechnung ergebenden
Intaktstabilitätsforderungen dürfen nicht unterschritten werden.
(2) Für Schiffe mit Tankbreiten von mehr als 0,70 . B ist
darüberhinaus nachzuweisen, daß bei einem Winkel Von Anmerkung, richtig: von) 5 Grad oder, sofern dieser kleiner ist, bei dem Neigungswinkel, bei dem eine Öffnung zu Wasser kommt, ein aufrichtender Hebel von 0,10 m vorhanden ist. Der stabilitätsmindernde Einfluß freier Oberflächen von Tanks mit einer Füllung von weniger als 95% ist hierbei zu berücksichtigen.
(3) Die strengere der Forderungen aus Absatz (1) und (2) ist
für das Schiff maßgebend.

321 215                 Stabilität (im Leckfall)

        (1) Für den Leckfall sind folgende Annahmen zu

      berücksichtigen:

        a) Ausdehnung des Schadens an einer Schiffsseite:

           Längsausdehnung:        mindestens 0,10 L jedoch nicht

                                   weniger als 5,00 m,

           Querausdehnung:         0,79 m,

           Senkrechte Ausdehnung:  von der Basis aufwärts

                                   unbegrenzt.

        b) Ausdehnung des Schadens am Schiffsboden:

           Längsausdehnung:        mindestens 0,10 L jedoch nicht

                                   weniger als 5,00 m,

           Querausdehnung:         3,00 m,

           Senkrechte Ausdehnung:  von der Basis 0,59 m aufwärts,

                                   Sumpf ausgenommen.

  1. Litera c
    Alle in den Beschädigungsbereich fallenden Schotte sind als leck anzusehen, das heißt, die Schotteinteilung muß so gewählt sein, daß das Schiff auch nach dem Fluten von zwei oder mehr direkt hintereinander liegenden Abteilungen schwimmfähig bleibt.
    Dabei ist folgendes zu beachten:
    • Strichaufzählung
      Bei einer Bodenbeschädigung sind auch querschiffs nebeneinanderliegende Abteilungen als geflutet anzusehen.
    • Strichaufzählung
      Die Unterseite von nicht wasserdicht verschließbaren Öffnungen (zB von Türen, Fenstern, Einstiegluken) muß im Endzustand der Flutung mindestens 0,10 m über der Schwimmebene liegen.
    • Strichaufzählung
      Im allgemeinen ist mit einer Flutbarkeit von 95% zu rechnen. Wird durch eine Berechnung nachgewiesen, daß die mittlere Flutbarkeit in irgendeiner Abteilung kleiner als 95% ist, so kann der errechnete Wert eingesetzt werden. Es sind jedoch die folgenden Mindestwerte einzusetzen:
      • Strichaufzählung
        Maschinenräume 85%
      • Strichaufzählung
        Besatzungsräume 95%
      • Strichaufzählung
        Doppelböden, Öltanks, Ballasttanks usw. je nachdem, ob sie ihrer Bestimmung entsprechend für das auf der Ebene der tiefsten Einsenkung schwimmende Schiff als voll oder leer angenommen werden müssen 0 oder 95%
Für den Hauptmaschinenraum braucht nur die Schwimmfähigkeit
für den Einabteilungsstatus nachgewiesen zu werden, dh. Maschinenraumendschotte gelten als nicht beschädigt.
(2) In der Gleichgewichtslage (Endschwimmlage) darf die Neigung des Schiffes 12 Grad nicht überschreiten. Nicht wasserdicht verschlossene Öffnungen dürfen erst nach dem Erreichen der Gleichgewichtslage eintauchen. Tauchen derartige Öffnungen vorher ein, sind die dazugehörigen Räume bei der Leckrechnung als geflutet anzusehen.
Über die Gleichgewichtslage hinaus muß der positive Bereich
der Hebelarmkurve einen aufrichtenden Hebel ≥ 0,05 m in Verbindung mit einer Fläche ≥ 0,0065 m . rad aufweisen. Diese Mindestwerte der Stabilität sind bis zum Eintauchen der ersten nicht wetterdicht verschlossenen Öffnung, jedoch vor einem Neigungswinkel ≤ 27 Grad einzuhalten. Tauchen nicht wetterdich Anmerkung, richtig: wetterdicht) verschlossene Öffnungen vorher ein, sind die dazugehörigen Räume bei der Leckrechnung als geflutet anzusehen.

Anmerkung, Skizze nicht darstellbar!)

(3) Wenn Öffnungen, über die unbeschädigte Abteilungen
zusätzlich fluten können, wasserdicht verschlossen werden können, müssen diese Verschlußeinrichtungen entsprechend ihren Anforderungen beschriftet sein.
(4) Werden Quer- oder Niederflutöffnungen zur Verringerung
von Asymmetrien vorgesehen, muß der Ausgleich innerhalb von 15 Minuten erfolgen, wenn im Zwischenzustand ausreichende Leckstabilitätswerte nachgewiesen werden.
321 216 Maschinenräume
(1) Verbrennungsmotoren für den Schiffsantrieb sowie
Verbrennungsmotoren von Hilfsmaschinen müssen außerhalb des Bereichs der Ladung angeordnet sein. Zugänge und andere Öffnungen von Maschinenräumen müssen mindestens 2,00 m vom Bereich der Ladung entfernt sein.
(2) Maschinenräume müssen von Deck aus zugänglich sein.
Zugänge dürfen nicht zum Bereich der Ladung gerichtet sein. Wenn die Türe nicht in einer Nische untergebracht sind, deren Tiefe mindestens der Türbreite entspricht, müssen die Scharniere dem Bereich der Ladung zugewendet sein.
321 217 Wohnräume und Betriebsräume
(1) Wohnräume und Steuerhaus müssen außerhalb des Bereichs
der Ladung hinter der hintersten senkrechten Ebene oder vor der vordersten senkrechten Ebene des unterhalb des Decks liegenden Teils des Bereichs der Ladung liegen. Fenster des Steuerhauses, welche mindestens 1,00 m über dem Steuerhausboden liegen, dürfen nach vorn geneigt sein.
(2) Zugänge von Räumen und Öffnungen in den Aufbauten dürfen
nicht zum Bereich der Ladung gerichtet sein. Scharniere von Türen, die nach außen öffnen und nicht in einer Nische untergebracht sind, deren Tiefe mindestens der Türbreite entspricht, müssen dem Bereich der Ladung zugewendet sein.
(3) Zugänge von Deck aus und Öffnungen von Räumen ins Freie
müssen geschlossen werden können. Folgender Hinweis muß am Zugang zu diesen Räumen angebracht sein:
Während des Ladens, Löschens und Entgasens nicht ohne

Erlaubnis des Schiffsführers öffnen.

Sofort wieder schließen.

(4) Eingänge und zu öffnende Fenster von Aufbauten und Wohnräumen sowie andere Öffnungen zu diesen Räumen müssen mindestens 2,00 m vom Bereich der Ladung entfernt sein. Steuerhaustüren und -fenster dürfen innerhalb dieser 2,00 m nur angeordnet sein, wenn keine direkte Verbindung vom Steuerhaus zur Wohnung besteht.
(5) a) Antriebswellen der Lenz- und Ballastpumpen im Bereich der Ladung dürfen durch das Schott zwischen Betriebsraum und Maschinenraum hindurchgeführt werden, wenn die Betriebsraumanordnung der Rn. 321 211 (6) entspricht.
  1. Litera b
    Die Durchführung der Welle durch das Schott muß gasdicht und von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft zugelassen sein.
  2. Litera c
    Ein Anschlag muß die erforderlichen Betriebsanweisungen enthalten.
  3. Litera d
    Im Schott zwischen Maschinenraum und Betriebsraum im Bereich der Ladung und zwischen Maschinenraum und Aufstellungsraum dürfen Durchführungen für elektrische Kabel, Hydraulikleitungen und Rohrleitungen für Meß-, Regel- und Alarmeinrichtungen angebracht werden, wenn die Durchführungen gasdicht und von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft zugelassen sind. Durchführungen durch ein Schott, das mit einer Brandschutzisolierung „A-60“ gemäß SOLAS II-2, Regel 3 versehen ist, müssen eine gleiche Brandschutzisolierung nachweisen.
  4. Litera e
    Durch das Schott zwischen Maschinenraum und Betriebsraum im Bereich der Ladung dürfen Rohrleitungen hindurch geführt werden, wenn es sich dabei um Rohrleitungen zwischen maschinellen Anlagen im Maschinenraum und im Betriebsraum handelt, welche im Betriebsraum keine Öffnungen enthalten.
  5. Litera f
    Vom Maschinenraum aus dürfen Rohrleitungen durch den Betriebsraum im Bereich der Ladung, den Kofferdamm oder den Aufstellungsraum hindurch ins Freie geführt werden, wenn sie innerhalb des Betriebsraumes, des Kofferdamms oder des Aufstellungsraumes in dickwandiger Ausführung verlegt sind und im Betriebsraum, im Kofferdamm oder im Aufstellungsraum keine Flanschverbindungen oder Öffnungen haben.
  6. Litera g
    Wenn eine Antriebswelle von Hilfsmaschinen durch eine über Deck gelegene Wand führt, muß die Durchführung gasdicht sein.
(6) Ein im Bereich der Ladung unter Deck angeordneter
Betriebsraum ist als Pumpenraum für die Aufstellung einer Lade- und Löschanlage nur zulässig, wenn:
  • Strichaufzählung
    der Pumpenraum durch einen Kofferdamm oder ein Schott, das mit einer Brandschutzisolierung „A-60“ nach SOLAS II-2, Regel 3 versehen ist oder durch einen Betriebsraum oder einen Aufstellungsraum vom Maschinenraum oder von Betriebsräumen außerhalb des Bereichs der Ladung getrennt ist;
  • Strichaufzählung
    das vorstehend geforderte „A-60“ Schott keine Durchbrüche gemäß Absatz (5) a) hat;
  • Strichaufzählung
    Lüftungsaustrittsöffnungen mindestens 6,00 m von Zugängen und Öffnungen der Wohnräume und Betriebsräume außerhalb des Bereichs der Ladung entfernt angeordnet sind;
  • Strichaufzählung
    Zugangs- und Lüftungsöffnungen von außen verschließbar sind;
  • Strichaufzählung
    alle Lade- und Löschleitungen sowie die Rohrleitungen der Nachlenzsysteme auf der Saugseite der Pumpe im Pumpenraum direkt am Schott mit einer Absperrarmatur versehen sind. Die erforderliche Bedienung der Armaturen im Pumpenraum und das Starten der Pumpen sowie die notwendige Regulierung des Flüssigkeitsstromes muß von Deck aus erfolgen;
  • Strichaufzählung
    die Pumpenraumbilge mit einer Einrichtung zum Messen des Füllstands versehen ist, die einen optischen und akustischen Alarm im Steuerhaus auslöst, wenn sich in der Pumpenraumbilge Flüssigkeit ansammelt;
  • Strichaufzählung
    der Pumpenraum mit einer fest eingebauten Gasspüranlage versehen ist, welche die Anwesenheit von explosionsfähigen Gasen sowie von den Mangel an Sauerstoff durch direkt messende Sensoren automatisch anzeigt und beim Erreichen einer Gaskonzentration von 20% der unteren Explosionsgrenze einen optischen und akustischen Alarm auslöst. Die Sensoren dieser Anlage müssen sich an geeigneten Stellen am Boden und direkt unterhalb der Decke befinden.
    Die Messungen müssen ständig erfolgen.
    Die Alarme müssen optisch und akustisch im Steuerhaus und im Pumpenraum gemeldet werden und müssen die Lade- und Löschanlage abschalten. Ein Ausfall der Gasspüranlage muß sofort optisch und akustisch im Steuerhaus und an Deck gemeldet werden;
  • Strichaufzählung
    die in Rn. 321 212 (2) vorgeschriebene Lüftung eine Stundenleistung von mindestens dem dreißigfachen des Rauminhalts des Betriebsraums besitzt.
(7) Am Zugang zum Pumpenraum muß folgender Hinweis
angebracht sein:
Vor Betreten des Pumpenraumes auf Gasfreiheit sowie
ausreichenden Sauerstoffgehalt überprüfen.
Türen und Einstiegöffnungen nicht ohne Erlaubnis des Schiffsführers öffnen.

Bei Alarm den Raum sofort verlassen.

321 218- 321 219

321 220 Einrichtung der Kofferdämme

(1) Kofferdämme oder Kofferdammabteilungen, die neben einem
nach Rn. 321 211(6) eingerichteten Betriebsraum verbleiben, müssen durch eine Zugangsluke zugänglich sein. Die Zugangs- und Lüftungsöffnungen müssen sich mindestens 0,50 m über Deck befinden.
(2) Kofferdämme müssen durch eine Pumpe mit Wasser gefüllt
und gelenzt werden können. Das Füllen muß innerhalb 30 Minuten stattfinden können. Kofferdämme dürfen nicht mit einem Einlaßventil ausgerüstet sein.
(3) Kofferdämme dürfen nicht über eine feste Rohrleitung mit
einer anderen Rohrleitung des Schiffes, die außerhalb des Bereichs der Ladung angeordnet ist, verbunden sein.
(4) Lüftungsöffnungen der Kofferdämme müssen mit einer Flammendurchschlagsicherung versehen sein.

321 221 Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen

(1) Jeder Ladetank muß versehen sein mit:
  1. Litera a
    einer Innenmarkierung für den Füllungsgrad von 95%;
  2. Litera b
    einem Niveau-Anzeigegerät;
  3. Litera c
    einem Niveau-Warngerät, das spätestens bei einer Füllung von 90% anspricht;
  4. Litera d
    einem Grenzwertgeber für die Auslösung der Überlaufsicherung, der spätestens bei einer Füllung von 97,5% auslöst;
  5. Litera e
    einer Einrichtung zum Messen des Drucks der Gasphase im Ladetank;
  6. Litera f
    einer Einrichtung zum Messen der Temperatur der Ladung wenn in der Stoffliste (Anhang 4) eine Heizmöglichkeit oder in Spalte 20 eine maximal zulässige Temperatur aufgeführt ist;
  7. Litera g
    einer geschlossenen oder teilweise geschlossenen Probeentnahmeeinrichtung und/oder einer Probeentnahmeöffnung mindestens je nach Anforderung in der Stoffliste;
(2) Der Füllungsgrad in % muß mit einem Fehler von höchstens
0,5% ermittelt werden können. Er wird bezogen auf den Gesamtinhalt des Ladetanks einschließlich des Ausdehnungsschachtes.
(3) Das Niveau-Anzeigegerät muß von den Bedienungsstellen
der Absperrorgane für den entsprechenden Ladetank aus abgelesen werden können.
(4) Das Niveau-Warngerät hat an Bord einen optischen und
akustischen Alarm auszulösen und muß vom Niveau-Anzeigegerät unabhängig sein.
(5) Der Grenzwertgeber nach Absatz (1) d) hat an Bord einen
optischen und akustischen Alarm auszulösen und gleichzeitig einen elektrischen Kontakt zu betätigen, der in Form eines binären Signals die von der Landanlage übergebene und gespeiste Stromschleife unterbrechen und landseitige Maßnahmen gegen ein Überlaufen beim Beladen einleiten kann. Das Signal muß an die Landanlage mittels eines zweipoligen wasserdichten Gerätesteckers einer Kupplungssteckvorrichtung nach IEC-Publikation 309 für Gleichstrom 40 bis 50 römisch fünf, Kennfarbe weiß, Lage der Hilfsnase 10 h, übergeben werden können.
Der Stecker muß in unmittelbarer Nähe der Landanschlüsse der Lade- und Löschleitungen fest am Schiff montiert sein.
Der Grenzwertgeber muß auch in der Lage sein, die eigene
Löschpumpe abzuschalten. Der Grenzwertgeber muß vom Niveau-Warngerät unabhängig sein, darf aber mit dem Niveau-Anzeigegerät gekoppelt sein.
(6) Die optischen und akustischen Alarme des Niveau-Warngerätes und des Grenzwertgebers müssen sich deutlich voneinander unterscheiden.
Die optischen Alarme müssen an jedem Bedienungsstand der Absperrarmaturen der Ladetanks wahrnehmbar sein. Die Funktion der Meßfühler und Stromkreise muß leicht kontrollierbar sein oder sie müssen der Ausführung „failsafe“ genügen.
(7) Einrichtungen zum Messen des Über- und Unterdrucks der Gasphase im Ladetank und gegebenenfalls der Temperatur der Ladung müssen beim Überschreiten eines vorgegebenen Druckes oder einer vorgegeben Temperatur einen optischen und akustischen Alarm im Steuerhaus und im Wohnungsbereich auslösen.
Beim Laden oder Löschen muß die Einrichtung zum Messen des Druckes beim Erreichen eines vorgegebenen Wertes gleichzeitig einen elektrischen Kontakt betätigen, der mit Hilfe des in Absatz (5) genannten Steckers Maßnahmen einleiten kann, durch die das Laden oder Löschen unterbrochen wird. Bei Verwendung der bordeigenen Löschpumpe muß diese automatisch
abgeschaltet werden.
Die Einrichtung zum Messen des Über- und Unterdrucks
muß bei einem 1,15-fachen Überdruck des Öffnungsdrucks der Hochgeschwindigkeitsventile und bei einem 1,1-fachen Unterdruck des Einstelldrucks der Unterdruckventile den Alarm auslösen. Die maximal zulässige Temperatur ist in der Stoffliste aufgeführt. Die Geber der in diesem Absatz erwähnten Alarme dürfen an die Alarmeinrichtung des Grenzwertgebers
angeschlossen sein.
Wenn das Messen des Über- und Unterdrucks mit Hilfe
von Manometern stattfindet, müssen die Anzeigeskalen der Manometer einen Durchmesser von mindestens 0,14 m haben. Der höchstzulässige Über- und Unterdruck muß durch eine rote Markierung kenntlich gemacht sein. Manometer müssen jederzeit von einer Stelle aus abgelesen werden können, von der das Laden oder Löschen unterbrochen werden kann.
Wenn dies in der Stoffliste (Anhang 4) in Spalte 20
gefordert wird, muß die Einrichtung zum Messen des Überdrucks der Gasphase im Ladetank während der Fahrt bei Überschreiten von 40 kPa einen optischen und akustischen Alarm im Steuerhaus, im Wohnungsbereich und an Deck auslösen. Die Ablesung der Manometer muß direkt in der Nähe der Bedienung der Berieselungsanlage geschehen.
(8) Falls sich die Bedienung der Absperrarmaturen der Ladetanks in einem Kontrollraum befindet, müssen die Niveau-Anzeigegräte Anmerkung, richtig: Niveau-Anzeigegeräte) dort abgelesen werden können und müssen die optischen und akustischen Alarme des Niveau-Warngeräts, des Grenzwertgebers nach Absatz (1) d) und der Einrichtungen zum Messen des Unter- und Überdrucks der Gasphase im Ladetank und gegebenenfalls der Temperatur der Ladung sowohl dort als auch an Deck warnehmbar Anmerkung, richtig: wahrnehmbar) sein.
Die Überwachung des Bereichs der Ladung vom Kontrollraum aus
muß gewährleistet sein.
(9) Die geschlossene Probeentnahmeeinrichtung, die durch die Ladetankwandung hindurchführt, jedoch Teil eines geschlossenen Systems ist, muß so beschaffen sein, daß während der Probeentnahme keine Gase oder Flüssigkeiten aus dem Tank austreten können. Die Einrichtung muß einem von der zuständigen Behörde für den vorgesehenen Zweck zugelassenen Typ entsprechen.
(10) Die teilweise geschlossene Probeentnahmeeinrichtung,
die durch die Ladetankwandung hindurchführt muß so beschaffen sein, daß während der Probeentnahme nur eine geringe Menge gasförmige oder flüssige Ladung an der Luft freigesetzt wird. Solange sie nicht benutzt wird, muß die Einrichtung völlig geschlossen sein. Die Einrichtung muß einem von der zuständigen Behörde für den vorgesehenen Zweck zugelassenen Typ entsprechen.
(11) Probeentnahmeöffnungen müssen einen Durchmesser von
höchstens 0,30 m haben. Sie müssen mit Flammendurchschlagsicherungen versehen und so beschaffen sein, daß die Öffnungsdauer möglichst kurz sein kann und das Flammendurchschlagsieb nicht ohne äußere Einwirkung offen bleiben kann.
(12) Peilöffnungen müssen so beschaffen sein, daß mit
einem Peilstab der Füllungsgrad gemessen werden kann. Peilöffnungen müssen mit einem selbstschließenden Deckel Versehen sein.

321 222 Öffnungen der Ladetanks

(1) a) Ladetanköffnungen müssen sich über Deck im Bereich der Ladung befinden.

b) Ladetanköffnungen mit einem Querschnitt von mehr als 0,10 m2 und Öffnungen der Sicherheitseinrichtungen, die unzulässige Überdrücke verhindern, müssen sich mindestens 0,50 m über Deck befinden.

  1. Absatz 2,Ladetanköffnungen müssen mit gasdichten Verschlüssen

versehen sein, die dem Prüfdruck gemäß Rn. 321 223 (2) standhalten.

  1. Absatz 3,Verschlüsse, die normalerweise während des Ladens und Löschens benutzt werden, dürfen beim Betätigen keine Funkenbildung hervorrufen können.
  2. Absatz 4,a) Jeder Ladetank oder jede Gruppe von Ladetanks, die mit einer Gassammelleitung verbunden sind, muß versehen sein mit:
    • Strichaufzählung
      Sicherheitseinrichtungen, die unzulässige Über- und Unterdrücke verhindern, wobei das Unterdruckventil mit einer Flammendurchschlagsicherung versehen und das Überdruckventil als flammendurchschlagsicheres Hochgeschwindigkeitsventil ausgeführt ist. Die Gase müssen nach oben abgeführt werden. Der Öffnungsdruck des Hochgeschwindigkeitsventils und des Unterdruckventils muß auf dem Ventil dauerhaft angebracht sein.
    • Strichaufzählung
      einem Anschluß für die gefahrlose Rückgabe der beim Laden entweichenden Gase an die Landanlage;
    • Strichaufzählung
      einer Vorrichtung zum gefahrlosen Entspannen der Ladetanks, die mindestens aus einer Flammendurchschlagsicherung und einem Absperrarmatur besteht, aus dessen Stellung klar erkennbar sein muß, ob es offen oder geschlossen ist.
    1. Litera b
      Austrittsöffnungen der Hochgeschwindigkeitsventile müssen mindestens 2,00 m über Deck angeordnet und mindestens 6,00 m von den Wohnräumen sowie 6,00 m von außerhalb des Bereichs der Ladung gelegenen Betriebsräumen entfernt sein. Die Höhe kann verringert werden, wenn unmittelbar um die Austrittsöffnung des Hochgeschwindigkeitsventils in einem Umkreis von 1,00 m keine Bedieneinrichtungen vorhanden sind und dieser Bereich als Gefahrenbereich gekennzeichnet ist.
      Hochgeschwindigkeitsventile müssen so eingestellt sein, daß sie während der Reise erst beim Erreichen des höchstzulässigen Betriebsdrucks der Ladetanks ansprechen.
    (5) a) Eine Gassammelleitung, die zwei oder mehr Ladetanks miteinander verbindet, muß an jeder Einführung in Ladetanks mit einer flammendurchschlagsicheren Einrichtung versehen sein, welche einer Explosion oder Detonation innerhalb der Rohrleitung standhält. In an eine gemeinsame Gassammelleitung angeschlossenen Ladetanks dürfen gleichzeitig nur Stoffe befördert werden, die sich untereinander nicht vermischen und miteinander nicht gefährlich reagieren.
    oder:
    1. Litera b
      Eine Gassammelleitung, die zwei oder mehr Ladetanks miteinander verbindet, muß an jeder Einführung in Ladetanks mit einem flammendurchschlagsicheren Über/Unterdruckventil versehen sein, wobei ausgestossenen Gase in die Gassammelleitung abgeführt werden. Auf einem Schiff dürfen gleichzeitig mehrere verschiedene Stoffe befördert werden, sofern sie in der Gasphase nicht gefährlich miteinander reagieren. oder:
    2. Litera c
      Jeder Ladetank hat eine eigene Gasabführleitung, die mit einem flammendurchschlagsicheren Unterdruck- und einem flammendurchschlagsicheren Hochgeschwindigkeitsventil versehen ist. Es dürfen gleichzeitig mehrere verschiedene Stoffe befördert werden.

321 223 Druckprüfung

(1) Ladetanks, einschließlich Restetanks, Kofferdämme,
Lade- und Löschleitungen sind erstmalig vor der Inbetriebnahme und regelmäßig innerhalb vorgeschriebener Fristen zu prüfen.
Wenn in den Ladetanks ein Heizungssystem vorhanden ist,
müssen die Heizschlangen erstmalig vor der Inbetriebnahme und regelmäßig innerhalb vorgeschriebener Fristen geprüft werden.
(2) Der Prüfdruck der Ladetanks einschließlich der Restetanks muß mindestens das 1,3fache des Entwurfsdrucks betragen. Der Prüfdruck für Kofferdämme muß mindestens 10 kPa (0,10 bar) Überdruck betragen.
(3) Der Prüfdruck der Lade- und Löschleitungen muß
mindestens 1 000 kPa (10 bar) Überdruck betragen.
(4) Die maximalen Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen
betragen elf Jahre.
(5) Die Methode der Druckprüfung muß den Vorschriften
entsprechen, die von der zuständigen Behörde oder einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft erlassen worden sind.
321 224
321 225 Pumpen und Leitungen
(1) Pumpen und zugehörigen Lade- und Löschleitungen müssen
im Bereich der Ladung untergebracht sein. Ladepumpen an Deck müssen im Bereich der Ladung und zusätzlich von einer Stelle außerhalb dieses Bereichs abgeschaltet werden können. Ladepumpen an Deck müssen mindestens 6,00 m von Zugängen und Öffnungen der Wohnräume und der außerhalb des Bereichs der Ladung gelegenen Betriebsräumen entfernt sein.
(2) a) Lade- und Löschleitungen müssen von jeder anderen Rohrleitung des Schiffes unabhängig sein. Unter Deck, mit Ausnahme des Ladetankinnern und des Pumpenraums, dürfen keine Lade- und Löschleitungen vorhanden sein.
  1. Litera b
    Lade- und Löschleitungen müssen so angeordnet sein, daß nach dem Laden oder Löschen die in ihnen enthaltene Flüssigkeit gefahrlos entfernt werden und entweder in die Lade- oder in die Landtanks zurückfließen kann.
  2. Litera c
    Lade- und Löschleitungen müssen sich deutlich von den übrigen Rohrleitungen unterscheiden, zum Beispiel durch farbliche Kennzeichnung.
  3. Litera d
    Lade- und Löschleitungen an Deck, mit Ausnahme der Landanschlüsse, müssen sich mindestens im Abstand von einem Viertel der Schiffsbreite zur Außenhaut befinden.
  4. Litera e
    Landanschlüsse müssen mindestens 6,00 m von Zugängen und Öffnungen der Wohnräume und der außerhalb des Bereichs der Ladung gelegenen Betriebsräume entfernt sein.
  5. Litera f
    Alle Landanschlüsse der Gassammelleitung und der Landanschluß der Lade- und Löschleitung, über die geladen oder gelöscht wird, müssen mit einer Absperrarmatur versehen sein. Alle Landanschlüsse müssen jedoch, wenn sie nicht in Betrieb sind, mit einem Blindflansch versehen sein.
    Der Landanschluß der Lade- und Löschleitung, über den geladen oder gelöscht wird, muß mit einer Vorrichtung zur Abgabe von Restmengen gemäß Muster 1 des Anhangs 3 versehen sein.
  6. Litera g
    Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 1999,)
  7. Litera h
    Flansche und Stopfbuchsen müssen mit einer Spritzschutzvorrichtung versehen sein.
(3) Der in Absatz (1) und (2) e) genannte Abstand kann auf
3,00 m verringert werden, wenn am Ende des Bereichs der Ladung ein Querschott gemäß Rn. 321 210 (2) vorhanden ist. Die Durchgangsöffnungen müssen in diesem Fall mit Türen versehen sein.
Folgender Hinweis muß auf diesen Türen angebracht sein:
Während des Ladens oder Löschens nicht ohne Erlaubnis des Schifführers öffnen.

Sofort wieder schließen.

(4) a) Alle Einzelteile der Lade- und Löschleitungen müssen elektrisch leitend mit dem Schiffskörper verbunden sein.

b) Die Ladeleitungen müssen bis an den Boden der Ladetanks herangeführt sein.

  1. Absatz 5,Es muß erkennbar sein, ob Absperrarmaturen oder andere

Anschlußvorrichtungen der Lade- und Löschleitungen offen oder geschlossen sind.

  1. Absatz 6,Lade- und Löschleitungen müssen die erforderliche

Elastizität, Dichtheit und Druckfestigkeit beim Prüfdruck aufweisen.

  1. Absatz 7,Lade- und Löschleitungen müssen am Ausgang der Pumpe mit

Einrichtungen zum Messen des Drucks versehen sein.

Bei Manometern müssen die Anzeigeskalen einen Durchmesser

von mindestens 0,14 m haben.

Die gemessenen Werten müssen jederzeit vom Bedienungsstand

der Ladepumpen aus abgelesen werden können. Der höchstzulässige Über- oder Unterdruck muß durch eine rote Markierung kenntlich gemacht sein.

  1. Absatz 8,a) Wenn über das Lade- und Löschsystem Waschwasser oder Ballastwasser in die Ladetanks geleitet werden soll, müssen sich die für das Ansaugen notwendigen Anschlüsse innerhalb des Bereichs der Ladung, jedoch außerhalb der Ladetanks befinden.

Pumpen für Tankwaschsysteme mit den zugehörigen Anschlüssen können außerhalb des Bereichs der Ladung angeordnet sein, wenn der druckseitige Teil des Systems so eingerichtet ist, daß über diese Leitungen nicht angesaugt werden kann.

Durch ein federbelastetes Rückschlagventil muß sichergestellt sein, daß Gase nicht durch das Tankwaschsystem in Bereiche außerhalb des Bereichs der Ladung gelangen können.

b) Die für das Ansaugen des Wassers bestimmte Rohrleitung muß an ihrer Verbindungsstelle mit der Ladeleitung mit einem Rückschlagventil versehen sein.

  1. Absatz 9,Die hinsichtlich der Konstruktion der Ladetanks, Lade- und Löschleitungen, Gassammelleitung und Sicherheitseinrichtungen maximal zulässige Laderate je Tank und Schiff muß im Gefahrgut-Zulassungszeugnis eingetragen sein.

321 227

321 228 Berieselungsanlage

Wenn in der Stoffliste Berieselung gefordert ist, muß das Schiff im Bereich der Ladung an Deck mit einer Berieselungsanlage versehen sein, mit der Dämpfe aus der Ladung niedergeschlagen werden können oder mit der das Deck durch vollständige Benetzung der Ladetanks gekühlt werden kann.

Die Anlage muß mit einem Anschluß zur Versorgung von Land

aus versehen sein. Die Anlage muß vom Steuerstand und von Deck aus in Betrieb gesetzt werden können. Die Kapazität der Berieselungsanlage muß mindestens so ausgelegt sein, daß bei gleichzeitiger Benutzung aller Düsen pro Stunde 50 Liter pro m2 Decksfläche im Bereich der Ladung erreicht wird.

321 229- 321 230

321 231 Maschinen

  1. Absatz eins,Es dürfen nur Verbrennungsmotoren eingebaut sein, die

mit Kraftstoff betrieben werden, der einen Flammpunkt von mehr als 55 ºC hat.

  1. Absatz 2,Lüftungsöffnungen von Maschinenräumen und Ansaugöffnungen von Motoren müssen, wenn die Motoren die Luft nicht direkt aus dem Maschinenraum ansaugen, mindestens 2,00 m vom Bereich der Ladung entfernt sein.
  2. Absatz 3,Funkenbildung muß im Bereich der Ladung ausgeschlossen

sein.

  1. Absatz 4,An äußeren Teilen von Motoren, die während des Ladens

oder Löschens verwendet werden, sowie an deren Luft- und Abgasschächten dürfen keine Oberflächentemperaturen auftreten, die oberhalb der für die Temperaturklasse geforderte oder zugelassenen Werte liegen. Dies gilt nicht für Motoren, welche in Betriebsräumen aufgestellt sind, die den Vorschriften der Rn. 321 252 (3)b vollständig entsprechen.

  1. Absatz 5,Die Lüftung des geschlossenen Maschinenraums ist so

auszulegen, daß bei einer Außentemperatur von 20 ºC die mittlere Temperatur des Maschinenraums einen Wert von 40 ºC nicht übersteigt.

321 232 Brennstofftanks

  1. Absatz eins,Wenn das Schiff mit Aufstellungsräumen versehen ist,

darf der Doppelboden in diesem Bereich als Brennstofftank eingerichtet werden, wenn ihre Höhe mindestens 0,60 m beträgt.

Brennstoffrohrleitungen und Öffnungen dieser Tanks in Aufstellungsräumen sind verboten.

  1. Absatz 2,Lüftungsrohre aller Brennstofftanks müssen bis 0,50 m

über das freie Deck geführt sein. Ihre Öffnungen und die Öffnungen von Überlaufrohren, die auf Deck führen, müssen mit einem durch ein Gitter oder eine Lochplatte gebildeten Schutz versehen sein.

321 233

321 234 Abgasrohre

  1. Absatz eins,Abgase müssen durch ein Abgasrohr nach oben oder durch

die Bordwand ins Freie geleitet werden. Die Austrittsöffnung muß mindestens 2,00 m vom Bereich der Ladung entfernt sein. Die Abgasrohre von Motoren müssen so gerichtet sein, daß die Abgase sich vom Schiff entfernen.

Abgasrohre dürfen nicht im Bereich der Ladung angeordnet

sein.

  1. Absatz 2,Abgasrohre müssen mit einer Vorrichtung zum Schutz gegen

das Austreten von Funken versehen sein, zB Funkenfänger. 321 235 Lenz- und Ballasteinrichtung

  1. Absatz eins,Lenz- und Ballastpumpen für Räume innerhalb des Bereichs

der Ladung müssen im Bereich der Ladung aufgestellt sein.

Dies gilt nicht für:

  • Strichaufzählung
    Wallgänge und Doppelböden, wenn sie keine gemeinsame Wand mit den Ladetanks haben;
  • Strichaufzählung
    Kofferdämme und Aufstellungsräume, wenn das Ballasten über die Wasserleitung der Feuerlöscheinrichtung im Bereich der Ladung und das Lenzen mittels Ejektoren erfolgt.
(2) Bei Verwendung des Doppelbodens als Brennstofftank darf
dieser nicht an das Lenzsystem angeschlossen sein.
(3) Das Standrohr und dessen Außenbordanschluß für das Ansaugen von Ballastwasser müssen sich, wenn die Ballastpumpe im Bereich der Ladung aufgestellt ist, innerhalb des Bereichs der Ladung, jedoch außerhalb der Ladetanks, befinden.
(4) Ein Pumpenraum unter Deck muß im Notfall durch eine von
allen anderen Einrichtungen unabhängige Einrichtung im Bereich der Ladung gelenzt werden können. Diese Lenzeinrichtung muß außerhalb des Pumpenraums aufgestellt sein.
321 236- 321 239

321 240 Feuerlöscheinrichtungen

(1) Das Schiff muß mit einer Feuerlöscheinrichtung versehen
sein.
Die Einrichtung muß den nachstehenden Anforderungen
entsprechen:
  • Strichaufzählung
    Sie muß von zwei unabhängigen Feuerlösch- oder Ballastpumpen gespeist werden. Eine davon muß jederzeit betriebsbereit sein.
    Diese Pumpen dürfen nicht im gleichen Raum aufgestellt sein.
  • Strichaufzählung
    Sie muß durch eine Wasserleitung versorgt werden, die im Bereich der Ladung oberhalb des Decks mindestens drei Wasserentnahmeanschlüsse hat. Es müssen drei dazu passende, ausreichend lange Schläuche mit Sprühstrahlrohren mit einem Durchmesser von mindestens 12 mm vorhanden sein. Mindestens zwei nicht vom gleichen Anschlußstutzen ausgehende Wasserstrahle müssen gleichzeitig jede Stelle des Decks im Bereich der Ladung erreichen können.
    Durch ein federbelastetes Rückschlagventil muß sichergestellt sein, daß Gase nicht durch die Feuerlöscheinrichtung in Wohnräume oder Betriebsräume außerhalb des Bereichs der Ladung gelangen können.
  • Strichaufzählung
    Die Kapazität der Einrichtung muß mindestens so ausgelegt sein, daß bei gleichzeitiger Benutzung von zwei Sprühstrahlrohren von jeder Stelle an Bord aus eine Wurfweite erreicht wird die mindestens der Schiffsbreite entspricht.
(2) Zusätzlich müssen Maschinenraum, Pumpenraum und
gegebenenfalls alle Räume mit für die Kühlanlage wichtigen Einrichtungen (Dieselgeneratoren, Schalttafeln, Kompressoren usw.) mit einer festinstallierten Feuerlöscheinrichtung versehen sein, die von Deck aus in Betrieb gesetzt werden kann.
(3) Die in Rn. 210 240 vorgeschriebenen zwei
Handfeuerlöscher müssen sich im Bereich der Ladung befinden.

321 241 Feuer und offenes Licht

(1) Die Mündungen der Schornsteine müssen sich mindestens
2,00 m außerhalb des Bereichs der Ladung befinden. Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, die das Austreten von Funken und das Eindringen von Wasser zu verhindern.
(2) Heiz-, Koch- und Kühlgeräte dürfen weder mit flüssigen
Kraftstoffen, noch mit Flüssiggas oder mit festen Brennstoffen betrieben werden.
Wenn Heizgeräte oder Heizkessel im Maschinenraum oder in
einem besonders dafür geeigneten Raum aufgestellt sind, dürfen diese jedoch mit flüssigem Kraftstoff mit einem Flammpunkt von mehr als 55 ºC betrieben werden.
Koch- und Kühlgeräte sind nur in den Wohnräumen zugelassen.
(3) Es sind nur elektrische Beleuchtungsgeräte zugelassen.

321 242 Ladungsheizungsanlage

(1) Heizkessel, die der Beheizung der Ladung
dienen, müssen mit flüssigem Kraftstoff mit einem Flammpunkt von mehr als 55 ºC betrieben werden. Sie müssen entweder im Maschinenraum oder in einem besonderen unter Deck und außerhalb des Bereichs der Ladung gelegenen und von Deck oder vom Maschinenraum aus zugänglichen Raum aufgestellt sein.
(2) Ladungsheizungsanlagen müssen so beschaffen sein, daß im Falle eines Lecks in den Heizschlangen keine Ladung in den Heizkessel gelangen kann. Ladungsheizungsanlagen mit künstlichem Zug müssen elektrisch gezündet werden.
(3) Einrichtungen zur Lüftung des Maschinenraumes müssen
unter Berücksichtigung des Luftbedarfs für den Heizkessel bemessen werden.
(4) Wenn die Ladungheizungsanlage beim Laden, Löschen oder
Entgasen benutzt wird muß, muß der Betriebsraum, in dem diese Anlagen aufgestellt sind, den Vorschriften des Rn. 321 252 (3) h) vollständig entsprechen. Dies gilt nicht für die Ansaugöffnungen des Lüftungssystems. Diese müssen mindestens 2,00 m vom Bereich der Ladung und 6,00 m von Öffnungen der Lade- oder Restetanks, Ladepumpen an Deck, Austrittsöffnungen von Hochgeschwindigkeitsventilen oder Überdruckventilen und Landanschlüsse der Lade- und Löschleitungen entfernt und mindestens 2,00 m über Deck angeordnet sein.
321 243- 321 249

321 250 Unterlagen für die elektrischen Anlagen

(1) Zusätzlich zu den nach der Schiffstechnikverordnung geforderten Unterlagen müssen an Bord vorhanden sein:
  1. Litera a
    ein Plan mit den Grenzen des Bereichs der Ladung auf den die in diesem Bereich installierten elektrischen Betriebsmittel eingetragen sind;
  2. Litera b
    eine Liste über die unter Buchstabe a) aufgeführten elektrischen Betriebsmittel mit folgenden Angaben:
    Gerät, Aufstellungsort, Schutzart, Zündschutzart, Prüfstelle und Zulassungsnummer;
  3. Litera c
    eine Liste oder ein Übersichtsplan über die außerhalb des Bereichs der Ladung vorhandenen Betriebsmittel, die während des Ladens, Löschens und Entgasens betrieben werden dürfen. Alle anderen Betriebsmittel müssen rot gekennzeichnet sein. Siehe Rn. 321 252 (3) und (4).
(2) Die vorstehend genannten Unterlagen müssen mit dem Sichtvermerk der zuständigen Behörde versehen sein, die das Gefahrgut-Zulassungszeugnis erteilt.
321 251 Elektrische Einrichtungen
(1) Es sind nur Verteilersysteme ohne
Schiffskörperrückleitung zugelassen.
Dies gilt nicht für:
  • Strichaufzählung
    örtlich begrenzte und außerhalb des Bereichs der Ladung liegende Anlageteile (zB Anlaßeinrichtungen der Dieselmotoren)
  • Strichaufzählung
    die Isolationskontrolleinrichtung nach Absatz (2).
(2) In jedem isolierten Versorgungssystem muß eine
selbsttätige Isolationskontrolleinrichtung mit optischer und akustischer Warnung eingebaut sein.
(3) Elektrische Betriebsmittel in explosionsgefährdeten
Bereichen sind unter Berücksichtigung der zu befördernden Stoffe entsprechend den dafür erforderlichen Explosionsgruppen und Temperaturklassen auszuwählen (siehe Stoffliste).
321 252 Art und Aufstellungsort der elektrischen Einrichtungen
(1) a) In Ladetanks, Restetanks sowie in Lade- und Löschleitungen sind nur zugelassen (vergleichbar Zone 0):
  • Strichaufzählung
    Meß-, Regel- und Alarmeinrichtungen in Ausführung EEx (ia).
    1. Litera b
      In Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden und Aufstellungsräumen sind nur zugelassen (vergleichbar Zone 1):
      • Strichaufzählung
        Meß-, Regel- und Alarmeinrichtungen vom Typ „bescheinigte Sicherheit“;
      • Strichaufzählung
        Leuchten der Schutzart „druckfeste Kapselung“ oder „Überdruckkapselung“;
      • Strichaufzählung
        hermetisch abgeschlossene Echolotschwinger, deren Kabel in dickwandigen Stahlrohren mit gasdichten Verbindungen bis über das Hauptdeck geführt sind;
      • Strichaufzählung
        Kabel für den aktiven Kathodenschutz der Außenhaut in Schutzrohren aus Stahl wie für Echolotschwinger.
    2. Litera c
      In den Betriebsräumen unter Deck im Bereich der Ladung sind nur zugelassen (vergleichbar Zone 1):
      • Strichaufzählung
        Meß-, Regel- und Alarmeinrichtungen vom Typ „bescheinigte Sicherheit“;
      • Strichaufzählung
        Leuchten der Schutzart „druckfeste Kapselung“ oder „Überdruckkapselung“;
      • Strichaufzählung
        Motoren für den Antrieb betriebsnotwendiger Einrichtungen wie zB von Ballastpumpen. Sie müssen dem Typ „bescheinigte Sicherheit“ entsprechen.
    3. Litera d
      Die Schalt- und Schutzeinrichtungen zu den unter Buchstaben a), b) und c) genannten Einrichtungen müssen außerhalb des Bereichs der Ladung liegen, wenn sie nicht eigensicher ausgeführt sind.
    4. Litera e
      Auf Deck innerhalb des Bereichs der Ladung müssen die elektrischen Einrichtungen dem Typ „bescheinigte Sicherheit“ entsprechen (vergleichbar Zone 1).
(2) Akkumulatoren müssen außerhalb des Bereichs der Ladung
untergebracht sein.
(3) a) Elektrische Einrichtungen, die während des Ladens, Löschens oder während des Entgasens beim Stilliegen betrieben werden und die außerhalb des Bereichs der Ladung liegen, müssen mindestens dem Typ „begrenzte Explosionsgefahr“ entsprechen (vergleichbar Zone 2).
  1. Litera b
    Dies gilt nicht für:
    • Strichaufzählung
      Beleuchtungsanlagen in den Wohnräumen mit Ausnahme der Schalter, die in der Nähe des Wohnungseinganges angeordnet sind;
    • Strichaufzählung
      Sprechfunkanlagen in den Wohnräumen und im Steuerhaus;
    • Strichaufzählung
      elektrische Einrichtungen innerhalb der Wohnräume, des Steuerhauses oder der Betriebsräumen außerhalb des Bereichs der Ladung, wenn folgende Forderungen eingehalten sind:
      • Strichaufzählung
        diese Räume müssen mit einem Lüftungssystem versehen sein, das einen Überdruck von mindestens 0,1 kPa (0,001 bar) gewährleistet und die Fenster dürfen nicht geöffnet werden können. Die Ansaugöffnungen des Lüftungssystems müssen so weit wie möglich, mindestens jedoch 6,00 m vom Bereich der Ladung entfernt und mindestens 2,00 m über Deck angeordnet sein;
      • Strichaufzählung
        eine Gasspüranlage mit folgenden Meßstellen muß vorhanden sein:
        • Strichaufzählung
          in den Ansaugöffnungen der Lüftungsysteme;
        • Strichaufzählung
          direkt unterhalb der Oberkante des Türsülls von Eingängen zu Wohnräumen und Betriebsräumen;
      • Strichaufzählung
        die Messungen müssen stetig erfolgen;
      • Strichaufzählung
        die Ventilatoren müssen abgeschaltet werden, sobald eine Konzentration von 20% der unteren Explosionsgrenze erreicht wird. In diesem Fall und beim Ausfall der Belüftung oder der Gasspüranlage müssen die elektrischen Einrichtungen, die den unter Buchstabe a) genannten Bedingungen nicht entsprechen, abgeschaltet werden. Diese Abschaltung muß sofort und automatisch erfolgen und eine Notbeleuchtung in Wohnräumen, Steuerhaus und Betriebsräumen in Betrieb setzen, die mindestens dem Typ „begrenzte Explosionsgefahr“ entspricht. Das Abschalten muß in der Wohnung und im Steuerhaus optisch und akustisch gemeldet werden;
      • Strichaufzählung
        das Lüftungssystem, die Gasspüranlage und die Abschaltalarmierung müssen den unter Buchstabe a) genannten Bedingungen in vollem Umfang entsprechen;
      • Strichaufzählung
        die automatischen Abschaltung muß so eingestellt sein, daß diese nicht während der Fahrt erfolgen kann.
(4) Elektrische Einrichtungen, die den unter Absatz (3)
angegebenen Vorschriften nicht entsprechen sowie ihre Schaltgeräte müssen rot gekennzeichnet sein. Das Abschalten dieser Einrichtungen muß an einer zentralen Stelle an Bord erfolgen.
(5) Ein elektrischer Generator, der den unter Absatz (3)
angegebenen Vorschriften nicht entspricht, aber durch eine Maschine ständig angetrieben wird, muß mit einem Schalter versehen sein, der den Generator entregt. Eine Hinweistafel mit den Bedienungsvorschriften muß beim Schalter angebracht sein.
(6) Steckdosen zum Anschluß von Signalleuchten und Landstegbeleuchtung müssen in unmittelbarer Nähe des Signalmastes bzw. des Landsteges am Schiff fest montiert sein. Das Herstellen und das Lösen der Steckverbindungen darf nur im spannungslosen Zustand der Steckdosen möglich sein.
(7) Ein Ausfall der elektrischen Speisung von Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen muß sofort optisch und akustisch an den normalerweise dafür vorgesehenen Stellen gemeldet werden.

321 253 Erdung

(1) Im Bereich der Ladung müssen die betriebsmäßig nicht
unter Spannung stehenden Metallteile elektrischer Geräte sowie Metallarmierungen und Metallmäntel von Kabeln geerdet sein, sofern sie nicht durch die Art ihres Einbaues mit dem Schiffskörper metallisch leitend verbunden sind.
(2) Absatz (1) gilt auch für Anlagen mit einer Spannung
unter 50 Volt.
(3) Unabhängige Ladetanks, Großpackmittel und Tankcontainer
aus Metall müssen geerdet sein.
321 254- 321 255

321 256 Elektrische Kabel

(1) Alle Kabel, die im Bereich der Ladung liegen, müssen
eine metallische Abschirmung haben.
(2) Kabel und Steckdosen im Bereich der Ladung müssen gegen
mechanische Beschädigung geschützt sein.
(3) Bewegliche Leitungen im Bereich der Ladung sind
verboten, ausgenommen für eigensichere Stromkreise sowie für den Anschluß von Signal- und Landstegbeleuchtung.
(4) Kabel für eigensichere Stromkreise dürfen nur für
derartige Stromkreise verwendet werden und müssen von anderen Kabeln, die nicht zu solchen Stromkreisen gehören, getrennt verlegt sein (zB nicht zusammen im gleichen Kabelbündel und nicht durch gemeinsame Kabelschellen gehaltert).
(5) Für die beweglichen Kabel zum Anschluss von Signal- und Landstegbeleuchtung dürfen nur Schlauchleitungen des Typs H07RN-F gemäß ÖVE K40 Teil 4 oder Kabel mindestens gleichwertiger Ausführung mit einem Mindestquerschnitt der Leiter von 1,5 mm2 verwendet werden.
Diese Kabel müssen möglichst kurz und so geführt sein, daß
eine Beschädigung nicht zu befürchten ist.
321 257- 321 259
321 260 Besondere Ausrüstung
Das Schiff muß mit einer Dusche und einem Augen- und Gesichtsbad an einer direkt vom Bereich der Ladung
zugänglichen Stelle ausgerüstet sein.
321 261- 321 270
321 271 Zutritt an Bord
Die Hinweistafeln mit dem Zutrittsverbot gemäß Rn. 210 371
müssen von beiden Schiffsseiten aus deutlich lesbar sein.
321 272- 321 273
321 274 Rauchverbot, Verbot von Feuer und offenem Licht
(1) Die Hinweistafeln mit dem Rauchverbot gemäß Rn. 210 374
müssen von beiden Schiffsseiten aus deutlich lesbar sein.
(2) In der Nähe des Zugangs zu Stellen, an denen das Rauchen
oder die Verwendung von Feuer oder offenem Licht nicht immer erlaubt ist, müssen Hinweisschilder die Umstände angeben, unter denen das Verbot gilt.
(3) In den Wohnräumen und im Steuerhaus muß in der Nähe
jedes Ausgangs ein Aschenbecher angebracht sein. 321 275- 321 291
321 292 Notausgang
Räume, deren Zu- oder Ausgänge im Leckfall teilweise oder
ganz eintauchen, müssen mit einem Notausgang versehen werden, der mindestens 0,10 m über der Schwimmebene liegt.

321 293-

330 999

                              Kapitel 3

             Bauvorschriften für Tankschiffe des Typs N

331 000-

331 099

331 100                      Allgemeines

        Die Bauvorschriften des Kapitels 3 des III. Teils gelten für

      Tankschiffe des Typs N.

331 101-

331 199

331 200                      Baustoffe

(1) a) Der Schiffskörper und die Ladetanks müssen aus Schiffsbaustahl oder aus einem anderen mindestens gleichwertigen Metall gebaut sein.
Für unabhängige Ladetanks dürfen auch andere, gleichwertige Materialien verwendet werden. Die Gleichwertigkeit muß sich auf die mechanischen Eigenschaften und auf die Beständigkeit gegen Temperatur- und Feuereinwirkung beziehen.
  1. Litera b
    Alle Teile des Schiffes einschließlich Einrichtung und Ausrüstung, welche mit der Ladung in Berührung kommen können, müssen aus Baustoffen bestehen, die weder durch die Ladung angegriffen werden oder eine Zersetzung der Ladung verursachen noch mit ihr schädliche oder gefährliche Verbindungen eingehen können.
(2) Die Verwendung von Holz, Aluminiumlegierungen oder
Kunststoffen im Bereich der Ladung ist verboten, sofern dies nicht in Absatz (3) oder im Gefahrgut-Zulassungszeugnis ausdrücklich zugelassen ist.
(3) a) Die Verwendung von Holz, Aluminiumlegierungen oder Kunststoffen im Bereich der Ladung ist nur zulässig für:
  • Strichaufzählung
    Landstege und Außenbordtreppen;
  • Strichaufzählung
    lose Ausrüstungsgegenstände (Peilstäbe aus Aluminium sind jedoch zugelassen, wenn sie zur Verhinderung der Funkenbildung mit einem Fuß aus Messing versehen oder in anderer Weise geschützt sind);
  • Strichaufzählung
    die Lagerung der vom Schiffskörper unabhängigen Tanks, sowie für die Lagerung von Einrichtungen und Ausrüstungen;
  • Strichaufzählung
    Masten und ähnliche Rundhölzer;
  • Strichaufzählung
    Maschinenteile;
  • Strichaufzählung
    Teile der elektrischen Anlage;
  • Strichaufzählung
    Teile der Lade- und Löschanlage;
  • Strichaufzählung
    Deckel von Kisten an Deck.
  1. Litera b
    Die Verwendung von Holz oder Kunststoffen im Bereich der Ladung ist nur zulässig für:
    • Strichaufzählung
      Auflagerblöcke und Anschläge aller "Art". c) Die Verwendung von Kunststoffen oder Gummi im Bereich
    der Ladung ist nur zulässig für:
    • Strichaufzählung
      Auskleidung der Tanks und der Lade- und Löschleitungen;
    • Strichaufzählung
      Dichtungen aller Art (zB Dom- und Lukendeckel);
    • Strichaufzählung
      elektrische Leitungen;
    • Strichaufzählung
      Lade- und Löschschläuche;
    • Strichaufzählung
      Isolierung der Ladetanks und der Lade- und Löschleitungen.
  2. Litera d
    Alle in den Wohnräumen und im Steuerhaus verwendeten fest eingebauten Materialien, mit Ausnahme der Möbel, müssen schwer entflammbar sein. Im Brandfall dürfen sie Rauch oder giftige Gase nicht in gefährlichem Maße entwickeln.
(4) Die im Bereich der Ladung verwendete Farbe darf bei
Schlag- oder ähnlicher Beanspruchung keine Funkenbildung hervorrufen können.
(5) Die Verwendung von Kunststoffen für Beiboote ist nur
zulässig, wenn das Material schwer entflammbar ist. 331 201- 331 207

331 208 Klassifikation

(1) Das Tankschiff muß unter Aufsicht einer anerkannten
Klassifikationsgesellschaft für deren höchste Klasse gebaut und in ihre höchste Klasse eingestuft sein.
Die Klasse muß aufrechterhalten werden.
(2) Pumpenräume müssen bei jeder Erneuerung des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses sowie innerhalb des dritten Jahres der Gültigkeit des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft kontrolliert werden.
Diese Kontrolle hat mindestens zu umfassen:
  • Strichaufzählung
    Inspektion des ganzen Systems auf Zustand, Korrosion, Leckage oder unerlaubte Umbauten;
  • Strichaufzählung
    Prüfung des Zustandes der Gasspüranlage im Pumpenraum.
Von der anerkannten Klassifikationsgesellschaft
unterzeichnete Bescheinigungen über die Kontrolle des Pumpenraumes sind an Bord mitzuführen. Aus den Bescheinigungen müssen mindestens die oben erwähnten Kontrollen und die dabei erzielten Resultate sowie das Datum der Kontrolle ersichtlich sein.
(3) Der Zustand der Gasspüranlagen gemäß Rn. 331 252 (3) b)
muß bei jeder Erneuerung des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses sowie innerhalb des dritten Jahres der Gültigkeit des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses einmal von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft geprüft werden. Eine von der anerkannten Klassifikationsgesellschaft unterzeichnete Bescheinigung ist an Bord mitzuführen.
(4) Die Absätze (2) und (3) gelten, soweit sie die Prüfung der Gasspüranlage betreffen, nicht für Typ N offen.
331 209
331 210 Schutz gegen das Eindringen von Gasen
(1) Das Schiff muß so beschaffen sein, daß keine Gase in die Wohnung und in Betriebsräume gelangen können.
(2) Sülle von Türen in den Seitenwänden von Aufbauten und
von Zugangsluken zu Räumen unter Deck müssen eine Höhe von mindestens 0,50 m über Deck haben.
Dies ist nicht erforderlich, wenn die dem Bereich der Ladung
zugewandte Wand der Aufbauten von Bordwand zu Bordwand durchgezogen und lediglich mit Durchgangsöffnungen versehen ist, wobei die Sülle dieser Öffnungen eine Höhe von mindestens 0,50 m haben. Die Höhe dieser Wand muß mindestens 2,00 m betragen.
Sülle von Türen in den Seitenwänden von Aufbauten und von
Zugangsluken, die sich hinter der durchgezogenen Querwand befinden, müssen in diesem Fall eine Höhe von mindestens 0,10 m haben. Die Sülle von Maschinenraumtüren und -zugangsluken müssen jedoch immer eine Höhe von mindestens 0,50 m haben.
(3) Schanzkleider müssen mit genügend großen, direkt über
den Deck angeordneten Öffnungen versehen sein.
(4) Die Absätze (1) bis (3) gelten nicht für Typ N
offen.

331 211                Aufstellungsräume und Ladetanks

        (1) a) Der höchstzulässige Inhalt eines Ladetanks ist nach

               folgender Tabelle zu ermitteln:

      --------------------------------------------------------------

            L . B . H in m3          Höchstzulässiger Inhalt eines

                                           Ladetanks in m3

      --------------------------------------------------------------

       bis 600                     L . B . H . 0,3

      --------------------------------------------------------------

       600 bis 3 750               180 + (L . B . H - 600) . 0,0635

      --------------------------------------------------------------

       > 3 750                     380

      --------------------------------------------------------------

               In vorstehender Tabelle ist L . B . H das Produkt aus

               den Hauptabmessungen des Tankschiffes in Metern (nach

               dem Eichschein). Es ist:

               L  = größte Länge des Schiffsrumpfes in m;

               B  = größte Breite des Schiffsrumpfes in m;

               H  = kleinster senkrechter Abstand zwischen

                    Unterkante Kiel und dem tiefsten Punkt des Decks

                    an der Seite des Schiffes (Seitenhöhe) im

                    Bereich der Ladung in m;

               Bei Trunkdeckschiffen ist H durch H' zu ersetzen. H'

               ist nach folgender Formel zu ermitteln:

               H' = H + (ht . bt/B . lt/L)

               ht = Höhe des Trunks (Abstand zwischen Trunkdeck und

                    Hauptdeck an Seite Trunk auf L/2 gemessen) in m;

               bt = Breite des Trunks in m;

               lt = Länge des Trunks in m.

  1. Litera b
    Die Konstruktion der Ladetanks muß so ausgelegt sein, daß die Dichte der beförderten Stoffe berücksichtigt ist. Die maximal zulässige Dichte muß im Gefahrgut-Zulassungszeugnis vermerkt sein.
  2. Litera c
    Wenn das Schiff mit Drucktanks ausgerüstet ist, müssen diese Tanks mindestens für einen Betriebsdruck von 400 kPa (4 bar) ausgelegt sein.
  3. Litera d
    Für Schiffe mit einer Länge bis 50,00 m darf die Ladetanklänge 10,00 m nicht überschreiten. Für Schiffe mit einer Länge über 50,00 m darf die Ladetanklänge 0,20 L nicht überschreiten. Diese Bestimmung gilt nicht für Schiffe mit eingesetzten, zylindrischen Ladetanks mit einem Verhältnis von Länge zu Durchmesser bis 7.
(2) a) Unabhängige Ladetanks müssen gegen Aufschwimmen gesichert sein.

b) Ein Pumpenssumpf Anmerkung, richtig: Pumpensumpf) darf nicht mehr als 0,10 m3 Inhalt haben.

  1. Absatz 3,a) Ladetanks müssen von den Wohnräumen, den Maschinenräumen und den Betriebsräumen unter Deck außerhalb des Bereichs der Ladung oder, wenn solche fehlen, von den Schiffsenden durch Kofferdämme mit einer Mindestbreite von 0,60 m getrennt sein. Wenn die Ladetanks in einem Aufstellungsraum aufgestellt sind, müssen sie mindestens 0,50 m von Endschotten des Aufstellungsraums entfernt sein. In diesem Fall wird ein Endschott, das mit einer Brandschutzisolierung „A-60“ nach SOLAS II-2, Regel 3 versehen ist, als einem Kofferdamm gleichwertig angesehen. Der Abstand von 0,50 m darf bei Drucktanks auf 0,20 m verringert werden.
    1. Litera b
      Aufstellungsräume, Kofferdämme und Ladetanks müssen untersucht werden können.
    2. Litera c
      Alle Räume im Bereich der Ladung müssen gelüftet werden können. Es muß geprüft werden können, ob sie gasfrei sind.
    (4) Die die Ladetanks, die Kofferdämme und die Aufstellungsräume begrenzenden Schotte müssen wasserdicht sein. Die Ladetanks, die Kofferdämme und die Endschotte der Aufstellungsräume, sowie die den Bereich der Ladung begrenzenden Schotte dürfen unter Deck keine Öffnungen oder Durchführungen enthalten.
    In den Schotten zwischen zwei Aufstellungsräumen
    dürfen Durchführungen vorhanden sein. Im Schott zwischen Maschinenraum und Kofferdamm oder Betriebsraum im Bereich der Ladung oder zwischen Maschinenraum und Aufstellungsraum dürfen Durchführungen vorhanden sein, wenn sie den in Rn. 331 217 (5) enthaltenen
    Bestimmungen entsprechen.
    Im Schott zwischen Ladetank und Pumpenraum unter Deck dürfen
    Durchführungen vorhanden sein, wenn sie den in Rn. 331 217 (6) enthaltenen Bedingungen entsprechen. Wenn das Schiff mit einem Pumpenraum unter Deck versehen ist, dürfen im Schott zwischen Ladetanks Durchführungen vorhanden sein, wenn die Ladeleitung in dem Ladetank, zu dem sie führt, und im Pumpenraum direkt am Schott mit einer Absperrarmatur versehen ist. Diese Absperrarmaturen müssen von Deck aus bedient werden können.
    (5) Wallgänge und Doppelböden im Bereich der Ladung dürfen
    nur für Ballastaufnahme eingerichtet sein. Doppelböden dürfen nur als Brennstofftank benutzt werden, wenn sie die Vorschriften der Rn. 331 232 erfüllen.
    (6) a) Der Kofferdamm, der mittlere Teil eines Kofferdammes oder ein anderer Raum unter Deck im Bereich der Ladung darf als Betriebsraum eingerichtet sein, wenn die den Betriebsraum begrenzenden Wände senkrecht bis auf den Boden geführt sind. Dieser Betriebsraum darf nur von Deck aus zugänglich sein.
    1. Litera b
      Ein solcher Betriebsraum muß mit Ausnahme der Zugangs- und Lüftungsöffnungen wasserdicht sein.
    2. Litera c
      In dem unter Buchstabe a) genannten Betriebsraum dürfen keine Lade- und Löschleitungen vorhanden sein. Im Pumpenraum unter Deck dürfen Lade- und Löschleitungen nur vorhanden sein, wenn der Pumpenraum den Vorschriften der Rn. 331 217 (6) völlig entspricht.
    (7) Im Bereich der Ladung unter Deck vorhandene
    Betriebsräume müssen so angeordnet sein, daß sie gut zugänglich sind und die darin vorhandenen Betriebseinrichtungen auch von Personen, welche die persönliche Schutzausrüstung tragen, sicher bedient werden können. Sie müssen so gebaut sein, daß Verletzte oder ohnmächtige Personen aus ihnen ohne besondere Schwierigkeiten geborgen werden können, gegebenenfalls mit Hilfe von fest angebrachten Vorrichtungen.
    (8) Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden, Ladetanks,
    Aufstellungsräume und andere begehbare Räume im Bereich der Ladung müssen so angeordnet sein, daß sie angemessen und vollständig gereinigt und untersucht werden können. Mit Ausnahme von Wallgängen und Doppelböden, wenn sie keine gemeinsame Wand mit den Ladetanks haben, müssen Zugangsöffnungen so bemessen sein, daß eine Person mit angelegtem Atemgerät ungehindert in den Raum hinein oder aus ihm heraus gelangen kann. Mindestgröße der Öffnung: 0,36 m2 ; kleinste Seitenlänge: 0,50 m. Zugangsöffnungen müssen so gebaut sein, daß Verletzte oder ohnmächtige Personen vom Boden des betreffenden Raumes ohne besondere Schwierigkeiten geborgen werden können, gegebenenfalls mit Hilfe von fest angebrachten Vorrichtungen. Der Abstand zwischen den Verstärkungen in obengenannten Räumen darf nicht weniger als 0,50 m betragen. Im Doppelboden darf dieser Abstand auf 0,45 m verringert werden.
    Ladetanks dürfen mit runden Öffnungen mit einem Mindestdurchmesser von 0,68 m versehen sein.
  2. Absatz 9,Absatz (6) c) gilt nicht für Typ N offen. 331 212 Lüftung
  3. Absatz eins,Wallgänge und Doppelböden im Bereich der Ladung, welche

nicht für Ballastzwecke eingerichtet sind, Aufstellungsräume und Kofferdämme müssen durch Vorrichtungen gelüftet werden können.

  1. Absatz 2,Ein im Bereich der Ladung unter Deck angeordneter

Betriebsraum muß mit einer künstlichen Lüftung versehen sein. Die Kapazität dieser Ventilatoren muß so ausgelegt sein, daß das Volumen des Betriebsraums mindestens zwanzig mal je Stunde vollständig erneuert werden kann. Der Ventilator muß so ausgeführt sein, daß Funkenbildung bei Berührung eines Flügels mit dem Lüftergehäuse sowie elektrostatische Aufladung ausgeschlossen ist.

Die Absaugeschächte müssen bis zu einem Abstand von 50 mm an

den Betriebsraumboden herangeführt sein. Die Zuluft muß durch einen Schacht von oben in den Betriebsraum eingeführt werden. Die Zuluftöffnungen müssen mindestens 2,00 m über Deck, 2,00 m von Tanköffnungen und 6,00 m von Austriltsöffnungen der Sicherheitsventile entfernt angebracht sein. Die hierzu gegebenenfalls notwendigen Verlängerungsrohre dürfen klappbar ausgeführt sein. An Bord des Typs N offen genügt Lüftung mittels Vorrichtungen.

  1. Absatz 3,Wohnräume und Betricbsräume müssen gelüftet werden

können.

  1. Absatz 4,Ventilatoren, mit denen die Ladetanks entgast werden,

müssen so ausgeführt sein daß Funkenbildung bei Berührung eines Flügels mit dem Lüftergehäuse sowie elektrostatische Aufladung ausgeschlossen ist.

  1. Absatz 5,Bei Lüftungsöffnungen müssen Hinweisschilder angebracht

sein, welche die Bedingungen für das Schließen angeben. Alle Lüftungsöffnungen, die von Wohnräumen und Betriebsräumen ins Freie führen, müssen mit Feuerklappen versehen sein. Diese Lüftungsöffnungen müssen mindestens 2,00 m vom Bereich der Ladung entfernt angeordnet sein.

Lüftungsöffnungen von im Bereich der Ladung gelegenen

Betriebsräumen dürfen in diesem Bereich angeordnet sein.

  1. Absatz 6,Flammendurchschlagsicherungen nach Rn. 331 220 (4),

Rn. 331 221 (11), Rn. 331 222 (4) und (5) und Rn. 331 226 (2) müssen von einem von der zuständigen Behörde für den vorgesehenen Zweck zugelassenen Typ sein.

  1. Absatz 7,Die Absätze (4), (5) und (6) gelten nicht für

Typ N offen.

331 213 Stabilität (Allgemein)

  1. Absatz eins,Eine ausreichende Stabilität muß nachgewiesen sein. Für

Schiffe mit Tankbreiten kleiner oder gleich 0,70 . B ist dieser Nachweis nicht erforderlich.

  1. Absatz 2,Die Grundwerte für die Stabilitätsberechnung -

Schiffsleergewicht und Lage des Gewichtsschwerpunktes - müssen entweder durch einen Krängungsversuch oder durch eine detaillierte Gewichtsberechnung ermittelt werden. Hierbei muß das Schiffsleergewicht durch einen Tiefgangsnachweis am Schiff kontrolliert werden, wobei die durch Gewichtsberechnung ermittelten Massen nicht mehr als +-5% von dem durch Tiefgangsablesung ermittelten Deplacement abweichen dürfen.

  1. Absatz 3,Ausreichende Intaktstabilität muß für alle Stadien des Be- und Entladens und für den Endbeladungszustand nachgewiesen werden.

331 214 Stabilität (Intakt)

Für Schiffe mit Tankbreiten von mehr als 0,70 . B ist

nachzuweisen, daß bei einem Winkel von 5 Grad oder, sofern dieser kleiner ist, bei dem Neigungswinkel, bei dem eine Öffnung zu Wasser kommt, ein aufrichtender Hebel von 0,10 m vorhanden ist. Der stabilitätsmindernde Einfluß freier Oberflächen von Tanks mit einer Füllung von weniger als 95% ist hierbei zu berücksichtigen.

331 215

331 216 Maschinenräume

  1. Absatz eins,Verbrennungsmotoren für den Schiffsantrieb sowie

Verbrennungsmotoren von Hilfsmaschinen müssen außerhalb des Bereichs der Ladung angeordnet sein. Zugänge und andere Öffnungen von Maschinenräumen müssen mindestens 2,00 m vom Bereich der Ladung entfernt sein.

  1. Absatz 2,Maschinenräume müssen von Deck aus zugänglich sein.

Zugänge dürfen nicht zum Bereich der Ladung gerichtet sein. Wenn die Türe nicht in einer Nische untergebracht sind, deren Tiefe mindestens der Türbreite entspricht, müssen die Scharniere dem Bereich der Ladung zugewendet sein.

  1. Absatz 3,Absatz (2), letzter Satz gilt nicht für

Bilgenentölungsboote und Bunkerboote.

331 217 Wohnräume und Betriebsräume

  1. Absatz eins,Wohnräume und Steuerhaus müssen außerhalb des Bereichs

der Ladung hinter der hintersten oder vor der vordersten senkrechten Ebene des unterhalb des Decks liegenden Teils des Bereichs der Ladung liegen. Fenster des Steuerhauses, welche mindestens 1,00 m über dem Steuerhausboden liegen, dürfen nach vorn geneigt sein.

  1. Absatz 2,Zugänge von Räumen und Öffnungen in den Aufbauten dürfen

nicht zum Bereich der Ladung gerichtet sein. Scharniere von Türen, die nach außen öffnen und nicht in einer Nische untergebracht sind, deren Tiefe mindestens der Türbreite entspricht, müssen dem Bereich der Ladung zugewendet sein.

  1. Absatz 3,Zugänge von Deck aus und Öffnungen von Räumen ins Freie

müssen geschlossen werden können. Folgender Hinweis muß am Zugang zu diesen Räumen angebracht sein:

Während des Ladens, Löschens und Entgasens nicht ohne

Erlaubnis des Schiffsführers öffnen.

Sofort wieder schließen.

  1. Absatz 4,Eingänge und zu öffnende Fenster von Aufbauten und Wohnräumen sowie andere Öffnungen zu diesen Räumen müssen mindestens 2,00 m vom Bereich der Ladung entfernt sein. Steuerhaustüren und -fenster dürfen innerhalb dieser 2,00 m nur angeordnet sein, wenn keine direkte Verbindung vom Steuerhaus zur Wohnung besteht.
  2. Absatz 5,a) Antriebswellen der Lenz- und Ballastpumpen im Bereich der Ladung dürfen durch das Schott zwischen Betriebsraum und Maschinenraum hindurchgeführt werden, wenn die Betriebsraumanordnung der Rn. 331 211 (6) entspricht.
    1. Litera b
      Die Durchführung der Welle durch das Schott muß gasdicht und von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft zugelassen sein.
    2. Litera c
      Ein Anschlag muß die erforderlichen Betriebsanweisungen enthalten.
    3. Litera d
      Im Schott zwischen Maschinenraum und Betriebsraum im Bereich der Ladung und zwischen Maschinenraum und Aufstellungsraum dürfen Durchführungen für elektrische Kabel, Hydraulikleitungen und Rohrleitungen für Meß-, Regel- und Alarmeinrichtungen angebracht werden, wenn die Durchführungen gasdicht und von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft zugelassen sind. Durchführungen durch ein Schott, das mit einer Brandschutzisolierung „A-60“ gemäß SOLAS II-2, Regel 3 versehen ist, müssen eine gleichwertige Brandschutzisolierung aufweisen.
    4. Litera e
      Durch das Schott zwischen Maschinenraum und Betriebsraum im Bereich der Ladung dürfen Rohrleitungen hindurch geführt werden, wenn es sich dabei um Rohrleitungen zwischen maschinellen Anlagen im Maschinenraum und im Betriebsraum handelt, welche im Betriebsraum keine Öffnungen enthalten.
    5. Litera f
      Vom Maschinenraum aus dürfen Rohrleitungen durch den Betriebsraum im Bereich der Ladung, den Kofferdamm oder den Aufstellungsraum hindurch ins Freie geführt werden, wenn sie innerhalb des Betriebsraumes, des Kofferdamms oder des Aufstellungsraumes in dickwandiger Ausführung verlegt sind und im Betriebsraum oder im Kofferdamm keine Flanschverbindungen oder Öffnungen haben.
    6. Litera g
      Wenn eine Antriebswelle von Hilfsmaschinen durch eine über Deck gelegene Wand führt, muß die Durchführung gasdicht sein.
  3. Absatz 6,Ein im Bereich der Ladung unter Deck angeordneter

Betriebsraum ist als Pumpenraum für die Aufstellung einer Lade- und Löschanlage nur zulässig, wenn:

  • Strichaufzählung
    der Pumpenraum durch einen Kofferdamm oder ein Schott, das mit einer Brandschutzisolierung „A-60“ nach SOLAS II-2, Regel 3 versehen ist oder durch einen Betriebsraum oder einen Aufstellungsraum vom Maschinenraum oder von Betriebsräumen außerhalb des Bereichs der Ladung getrennt ist;
  • Strichaufzählung
    das vorstehend geforderte „A-60“ Schott keine Durchbrüche gemäß Absatz (5) a) hat;
  • Strichaufzählung
    Lüftungsaustrittsöffnungen mindestens 6,00 m von Zugängen und Öffnungen der Wohnräume und Betriebsräume außerhalb des Bereichs der Ladung entfernt angeordnet sind;
  • Strichaufzählung
    Zugangs- und Lüftungsöffnungen von außen verschließbar sind;
  • Strichaufzählung
    alle Lade- und Löschleitungen, sowie die Rohrleitungen der Nachlenzsysteme, auf der Saugseite der Pumpe im Pumpenraum direkt am Schott mit einer Absperrarmatur versehen sind. Die erforderliche Bedienung der Armaturen im Pumpenraum und das Starten der Pumpen sowie die notwendige Regulierung des Flüssigkeitsstromes muß von Deck aus erfolgen;
  • Strichaufzählung
    die Pumpenraumbilge mit einer Einrichtung zum Messen des Füllstands versehen ist, die einen optischen und akustischen Alarm im Steuerhaus auslöst, wenn sich in der Pumpenraumbilge Flüssigkeit ansammelt;
  • Strichaufzählung
    der Pumpenraum mit einer fest eingebauten Gasspüranlage versehen ist, welche die Anwesenheit von explosionsfähigen Gasen sowie von den Mangel an Sauerstoff durch direkt messende Sensoren automatisch anzeigt und beim Erreichen einer Gaskonzentration von 20% der unteren Explosionsgrenze einen optischen und akustischen Alarm auslöst. Die Sensoren dieser Anlage müssen sich an geeigneten Stellen am Boden und direkt unterhalb der Decke befinden.
    Die Messungen müssen ständig erfolgen.
    Die Alarme müssen optisch und akustisch im Steuerhaus und im Pumpenraum gemeldet werden und müssen die Lade-Löschanlage abschalten. Ein Ausfall der Gasspüranlage muß sofort optisch und akustisch im Steuerhaus und an Deck gemeldet werden;
  • Strichaufzählung
    die in Rn. 331 212 (2) vorgeschriebene Lüftung eine Stundenleistung von mindestens dem dreißigfachen des Rauminhalts des Betriebsraums besitzt.
(7) Am Zugang zum Pumpenraum muß folgender Hinweis
angebracht sein:
Vor Betreten des Pumpenraumes auf Gasfreiheit sowie
ausreichenden Sauerstoffgehalt überprüfen.
Türen und Einstiegöffnungen nicht ohne Erlaubnis des Schiffsführers öffnen.

Bei Alarm den Raum sofort verlassen.

(8) Die Absätze (5) g), (6) und (7) gelten nicht
für Typ N offen.
Die Absätze (2), letzter Satz, (3), letzter Satz, und
  1. Absatz 4,gelten nicht für Bilgenentölungsboote und Bunkerboote.

331 218- 331 219

331 220 Einrichtung der Kofferdämme

  1. Absatz eins,Kofferdämme oder Kofferdammabteilungen, die neben einem

nach Rn. 331 211 (6) eingerichteten Betriebsraum verbleiben, müssen durch eine Zugangsluke zugänglich sein. Die Zugangs- und Lüftungsöffnungen müssen sich mindestens 0,50 m über Deck befinden.

  1. Absatz 2,Kofferdämme müssen durch eine Pumpe mit Wasser gefüllt

und gelenzt werden können.

Das Füllen muß innerhalb 30 Minuten stattfinden können.

Kofferdämme dürfen nicht mit einem Einlaßventil ausgerüstet sein.

  1. Absatz 3,Kofferdämme dürfen nicht über eine feste Rohrleitung mit

einer anderen Rohrleitung des Schiffes, die außerhalb des Bereichs der Ladung angeordnet ist, verbunden sein.

  1. Absatz 4,Lüftungsöffnungen der Kofferdämme müssen mit einer Flammendurchschlagsicherung versehen sein.
  2. Absatz 5,Absatz (4) gilt nicht für Typ N offen.

Absatz (2) gilt nicht für Bunker- und Bilgenentölungsboote.

331 221 Sicherheits Anmerkung, richtig: Sicherheits-) und Kontrolleinrichtungen

  1. Absatz eins,Jeder Ladetank muß versehen sein mit:
    1. Litera a
      einer Innenmarkierung für den Füllungsgrad von 97%;
    2. Litera b
      einem Niveau-Anzeigegerät;
    3. Litera c
      einem Niveau-Warngerät, das spätestens bei einer Füllung von 90% anspricht;
    4. Litera d
      einem Grenzwertgeber für die Auslösung der Überlaufsicherung, der spätestens bei einer Füllung von 97,5% auslöst;
    5. Litera e
      einer Einrichtung zum Messen des Drucks der Gasphase im Ladetank; wenn dies in der Stoffliste gefordert wird, einer Einrichtung zum Messen der Temperatur der Ladung;
    6. Litera f
      einer Einrichtung zum Messen der Temperatur der Ladung wenn in der Stoffliste (Anhang 4) eine Heizungsmöglichkeit oder in Spalte 20 eine maximal zulässige Temperatur aufgeführt ist;
    7. Litera g
      einer geschlossenen oder teilweise geschlossenen Probeentnahmeeinrichtung und/oder einer Probeentnahmeöffnung, mindestens je nach Anforderung in der Stoffliste;
    8. Litera h
      einer Peilöffnung.
    (2) Der Füllungsgrad in % muß mit einem Fehler von höchstens
    0,5% ermittelt werden können. Er wird bezogen auf den Gesamtinhalt des Ladetanks einschließlich des Ausdehnungsschachtes.
    (3) Das Niveau-Anzeigegerät muß von den Bedienungsstellen
    der Absperrorgane für den entsprechenden Ladetank aus abgelesen werden können.
    (4) Das Niveau-Warngerät hat an Bord einen optischen und
    akustischen Alarm auszulösen und muß vom Niveau-Anzeigegerät unabhängig sein.
    (5) a) Der Grenzwertgeber nach Absatz (1) d) hat an Bord einen optischen und akustischen Alarm auszulösen und gleichzeitig einen

elektrischen Kontakt zu betätigen, der in Form eines binären Signals die von der Landanlage übergebene und gespeiste Stromschleife unterbrechen und landseitige Maßnahmen gegen ein Überlaufen beim Beladen einleiten kann. Das Signal muß an die Landanlage mittels eines zweipoligen wasserdichten Gerätesteckers einer Kupplungssteckvorrichtung nach

IEC-Publikation 309 für Gleichstrom von 40 bis 50 römisch fünf, Kennfarbe weiß, Lage der Hilfsnase 10h, übergeben werden können. Der Stecker muß in der Nähe der Landanschlüsse der Lade- und Löschleitungen fest am Schiff montiert sein.

Der Grenzwertgeber muß auch in der Lage sein, die eigene Löschpumpe abzuschalten. Der Grenzwertgeber muß vom Niveau-Warngerät unabhängig sein, darf aber mit dem Niveau-Anzeigegerät gekoppelt sein.

b) An Bord von Bilgenentölungsbooten muß der Grenzwertgeber gemäß Absatz (1) d) an Bord einen optischen und akustischen Alarm auslösen und die Pumpe, die zur Absaugung des Bilgenwassers verwendet wird,

abschalten.

(6) Die optischen und akustischen Alarme des Niveau-Warngerätes und des Grenzwertgebers müssen sich deutlich voneinander unterscheiden.
Die optischen Alarme müssen an jedem Bedienungsstand der Absperrarmaturen der Ladetanks wahrnehmbar sein. Die Funktion der Meßfühler und Stromkreise muß leicht kontrollierbar sein oder sie müssen der Ausführung „failsafe“ genügen.
(7) Einrichtungen zum Messen des Über- und Unterdrucks der Gasphase im Ladetank und gegebenenfalls der Temperatur der Ladung müssen beim Überschreiten eines vorgegebenen Druckes oder einer vorgegeben Temperatur einen optischen und akustischen Alarm im Steuerhaus und im Wohnungsbereich auslösen.
Beim Laden oder Löschen muß die Einrichtung zum Messen des Druckes beim Erreichen eines vorgegebenen Wertes gleichzeitig einen elektrischen Kontakt betätigen, der mit Hilfe des in Absatz (5) genannten Steckers Maßnahmen einleiten kann, durch die das Laden oder Löschen unterbrochen wird. Bei Verwendung der bordeigenen Löschpumpe muß diese automatisch
abgeschaltet werden.
Die Einrichtung zum Messen des Über- und Unterdrucks
muß bei einem 1,15fachen Überdruck des Öffnungsdrucks der Hochgeschwindigkeitsventile und bei einem 1,1fachen Unterdruck des Einstelldrucks der Unterdruckventile den Alarm auslösen. Die maximal zulässige Temperatur ist in der Stoffliste aufgeführt. Die Geber der in diesem Absatz erwähnten Alarme dürfen an die Alarmeinrichtung des Grenzwertgebers angeschlossen sein.
Wenn das Messen des Über- und Unterdrucks mit Hilfe
von Manometern stattfindet, müssen die Anzeigeskalen der Manometer einen Durchmesser von mindestens 0,14 m haben. Der höchstzulässige Über- und Unterdruck muß durch eine rote Markierung kenntlich gemacht sein. Manometer müssen jederzeit von einer Stelle aus abgelesen werden können, von der das Laden oder Löschen unterbrochen werden kann.
Wenn dies in der Stoffliste (Anhang 4) in Spalte 20
gefordert wird, muß die Einrichtung zum Messen des Überdrucks der Gasphase im Ladetank während der Fahrt bei Überschreiten von 40 kPa einen optischen und akustischen Alarm im Steuerhaus, im Wohnungsbereich und an Deck auslösen. Die Ablesung der Manometer muß direkt in der Nähe der Bedienung der Berieselungsanlage geschehen.
(8) Falls sich die Bedienung der Absperrarmaturen der Ladetanks in einem Kontrollraum befindet, müssen die Niveau-Anzeigegräte Anmerkung, richtig: Anzeigegeräte) dort abgelesen werden können und müssen die optischen und akustischen Alarme des Niveau-Warngeräts, des Grenzwertgebers nach Absatz (1) d) und der Einrichtungen zum Messen des Unter- und Überdrucks der Gasphase im Ladetank und gegebenenfalls der Temperatur der Ladung sowohl dort als auch an Deck warnehmbar Anmerkung, richtig: wahrnehmbar) sein.
Die Überwachung des Bereichs der Ladung vom Kontrollraum aus
muß gewährleistet sein.
(9) Die geschlossene Probeentnahmeeinrichtung, die durch die Ladetankwandung hindurchführt, jedoch Teil eines geschlossenen Systems ist, muß so beschaffen sein, daß während der Probeentnahme keine Gase oder Flüssigkeiten aus dem Tank austreten können. Die Einrichtung muß einem von der zuständigen Behörde für den vorgesehenen Zweck zugelassenen Typ entsprechen.
(10) Die teilweise geschlossene Probeentnahmeeinrichtung,
die durch die Ladetankwandung hindurchführt muß so beschaffen sein, daß während der Probeentnahme nur eine geringe Menge gasförmige oder flüssige Ladung an der Luft freigesetzt wird. Solange sie nicht benutzt wird, muß die Einrichtung völlig geschlossen sein. Die Einrichtung muß einem von der zuständigen Behörde für den vorgesehenen Zweck zugelassenen Typ entsprechen.
(11) Probeentnahmeöffnungen müssen einen Durchmesser
von höchstens 0,30 m haben. Sie müssen so beschaffen sein, daß die Öffnungsdauer möglichst kurz sein kann und das Flammendurchschlagsieb nicht ohne äußere Einwirkung offen bleiben kann.
Auf Tankschiffen des Typs N offen sind die Flammendurchschlagsicherungen nicht erforderlich.
(12) Peilöffnungen müssen so beschaffen sein, daß mit einem Peilstab der Füllungsgrad gemessen werden kann. Peilöffnungen müssen mit einem selbstschließenden Deckel Versehen sein.
(13) Absatz (1) h) gilt nicht für Typ N
geschlossen.
Die Absätze (1) e), (7) in bezug auf Druckmessung,
  1. Absatz 9,und (10) gelten nicht für Typ N offen mit Flammendurchschlagsicherung und Typ N offen.

Die Absätze (1) h) und (12) gelten nicht für Typ N

offen.

Die Absätze (1) b) c) und g), (3), (4) und (11)

gelten nicht für Bilgenentölungsboote und Bunkerboote.

Die Absätze (1) f) und (7) gelten nicht für

Bunkerboote.

Absatz (5) a) gilt nicht für Bilgenentölungsboote. 331 222 Öffnungen der Ladetanks

  1. Absatz eins,a) Ladetanköffnungen müssen sich über Deck im Bereich der Ladung befinden.

b) Ladetanköffnungen mit einem Querschnitt von mehr als 0,10 mFD und Öffnungen der Sicherheitseinrichtungen, die unzulässige Überdrücke verhindern, müssen sich mindestens 0,50 m über Deck befinden.

  1. Absatz 2,Ladetanköffnungen müssen mit gasdichten Verschlüssen

versehen sein, die dem Prüfdruck gemäß Rn. 331 223 (2) standhalten.

  1. Absatz 3,Verschlüsse, die normalerweise während des Ladens und Löschens benutzt werden, dürfen beim Betätigen keine Funkenbildung hervorrufen können.
  2. Absatz 4,a) Jeder Ladetank oder jede Gruppe von Ladetanks, die mit einer Gassammelleitung verbunden sind, muß versehen sein mit Sicherheitseinrichtungen, die unzulässige Über- und Unterdrücke verhindern.

Diese Sicherheitseinrichtungen sind für:

Typ N offen:

  • Strichaufzählung
    Sicherheitseinrichtungen, die so gebaut sind, daß jede Ansammlung von Wasser und dessen Eindringen in Ladetanks verhindert wird.
Typ N offen mit Flammendurchschlagsicherungen:
  • Strichaufzählung
    Sicherheitseinrichtungen, die mit Flammendurchschlagsicherungen versehen und so gebaut sind, daß jede Ansammlung von Wasser und dessen Eindringen in Ladetanks verhindert wird.
Typ N geschlossen:
  • Strichaufzählung
    Sicherheitseinrichtungen, die unzulässige Über- und Unterdrücke verhindern, wobei das Unterdruckventil mit einer Flammendurchschlagsicherung versehen und das Überdruckventil als flammendurchschlagsicheres Hochgeschwindigkeitsventil ausgeführt ist. Die Gase müssen nach oben abgeführt werden. Der Öffnungsdruck des Hochgeschwindigkeitsventils und des Unterdruckventils muß auf dem Ventil dauerhaft angebracht sein;
  • Strichaufzählung
    ein Anschluß für die gefahrlose Rückgabe der beim Laden entweichenden Gase an die Landanlage;
  • Strichaufzählung
    eine Vorrichtung zum gefahrlosen Entspannen der Ladetanks, die mindestens aus einer Flammendurchschlagsicherung und einem Absperrarmatur besteht, aus dessen Stellung klar erkennbar sein muß, ob es offen oder geschlossen ist;
  1. Litera b
    Austrittsöffnungen der Hochgeschwindigkeitsventilen müssen mindestens 2,00 m über Deck angeordnet und mindestens 6,00 m von den Wohnräumen sowie 6,00 m von außerhalb des Bereichs der Ladung gelegenen Betriebsräumen entfernt sein. Die Höhe kann verringert werden, wenn unmittelbar um die Austrittsöffnung des Hochgeschwindigkeitsventils in einem Umkreis von 1,00 m keine Bedieneinrichtungen vorhanden sind und dieser Bereich als Gefahrenbereich gekennzeichnet ist. Die Hochgeschwindigkeitsventile müssen so eingestellt sein, daß sie während der Reise erst beim Erreichen des höchstzulässigen Betriebsdrucks der Ladetanks ansprechen.
  1. Absatz 5,a) Eine Gassammelleitung, die zwei oder mehr Ladetanks miteinander verbindet, muß an jeder Einführung in Ladetanks mit einer flammendurchschlagsicheren Einrichtung versehen sein, welche einer Explosion oder Detonation innerhalb der Rohrleitung standhält. In an eine gemeinsame Gassammelleitung angeschlossenen Ladetanks dürfen gleichzeitig nur Stoffe befördert werden, die sich untereinander nicht vermischen und miteinander nicht gefährlich reagieren.

oder:

  1. Litera b
    Eine Gassammelleitung, die zwei oder mehr Ladetanks miteinander verbindet, muß an jeder Einführung in Ladetanks mit einem flammendurchschlagsicheren Über/Unterdruckventil versehen sein, wobei ausgestossenen Gase in die Gassammelleitung abgeführt werden.
    Auf einem Schiff dürfen gleichzeitig mehrere verschiedene Stoffe befördert werden, sofern sie in der Gasphase nicht gefährlich miteinander reagieren. oder:
  2. Litera c
    Jeder Ladetank hat eine eigene Gasabführleitung, die mit einem flammendurchschlagsicheren Unterdruck- und einem flammendurchschlagsicheren Hochgeschwindigkeitsventil versehen ist. Es dürfen gleichzeitig mehrere verschiedene Stoffe befördert werden.
  1. Absatz 6,Die Absätze (2), (4) b) und (5) gelten nicht

für Typ N offen mit Flammendurchschlagsicherung und Typ N offen.

Absatz (3) gilt nicht für Typ N offen.

331 223 Druckprüfung

  1. Absatz eins,Ladetanks, einschließlich Restetanks, Kofferdämme, Lade- und Löschleitungen sind erstmalig vor der Inbetriebnahme und regelmäßig innerhalb vorgeschriebener Fristen zu prüfen.

Wenn in den Ladetanks ein Heizungssystem vorhanden ist,

müssen die Heizschlangen erstmalig vor der Inbetriebnahme und regelmäßig innerhalb vorgeschriebener Fristen geprüft werden.

  1. Absatz 2,Der Prüfdruck der Ladetanks einschließlich der Restetanks muß mindestens das 1,3fache des Entwurfsdrucks betragen. Der Prüfdruck für Kofferdämme und offene Ladetanks muß mindestens 10 kPa (0,10 bar) Überdruck betragen.
  2. Absatz 3,Der Prüfdruck der Lade- und Löschleitungen muß

mindestens 1 000 kPa (10 bar) Überdruck betragen.

  1. Absatz 4,Die maximalen Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen

betragen elf Jahre.

  1. Absatz 5,Die Methode der Druckprüfung muß den Vorschriften

entsprechen, die von der Zuständigen Behörde oder einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft erlassen worden sind.

331 224

331 225 Pumpen und Leitungen

  1. Absatz eins,a) Pumpen und zugehörige Lade- und Löschleitungen müssen im Bereich der Ladung untergebracht sein.
    1. Litera b
      Ladepumpen müssen im Bereich der Ladung und zusätzlich von einer Stelle außerhalb dieses Bereichs abgeschaltet werden können.
    2. Litera c
      Ladepumpen an Deck müssen mindestens 6,00 m von Zugängen und Öffnungen der Wohnräume und der außerhalb des Bereichs der Ladung gelegenen Betriebsräumen entfernt sein.
  2. Absatz 2,a) Lade- und Löschleitungen müssen von jeder anderen Rohrleitung des Schiffes unabhängig sein. Unter Deck, mit Ausnahme des Ladetankinnern und des Pumpenraums, dürfen keine Lade- und Löschleitungen vorhanden sein.
    1. Litera b
      Lade- und Löschleitungen müssen so angeordnet sein, daß nach dem Laden oder Löschen, die in ihnen enthaltene Flüssigkeit gefahrlos entfernt werden und entweder in die Lade- oder in die Landtanks zurückfließen kann.
    2. Litera c
      Lade- und Löschleitungen müssen sich deutlich von den übrigen Rohrleitungen unterscheiden, zum Beispiel durch farbliche Kennzeichnung.
    3. Litera d
      -
    4. Litera e
      Landanschlüsse müssen mindestens 6,00 m von Zugängen und Öffnungen der Wohnräume und der außerhalb des Bereichs der Ladung gelegenen Betriebsräume entfernt sein.
    5. Litera f
      Alle Landanschlüsse der Gassammelleitung und der Landanschluß der Lade- und Löschleitung, über den geladen oder gelöscht wird, müssen mit einer Absperrarmatur versehen sein. Alle Landanschlüsse müssen jedoch, wenn sie nicht in Betrieb sind, mit einem Blindflansch versehen sein.
      Der Landanschluß der Lade- und Löschleitung, über den geladen oder gelöscht wird, muß mit einer Vorrichtung zur Abgabe von Restmengen gemäß Muster 1 des Anhangs 3 versehen sein.
    6. Litera g
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 1999,)
    7. Litera h
      Flansche und Stopfbuchsen müssen mit einer Spritzschutzvorrichtung versehen sein. Diese Vorrichtung ist nur erforderlich bei der Beförderung von Stoffen mit ätzenden Eigenschaften (Gefahr 8).
  3. Absatz 3,Der in Absatz (1) a) und c) und (2) e) genannte

Abstand kann auf 3,00 m verringert werden, wenn am Ende des Bereichs der Ladung ein Querschott gemäß

Rn. 331 210 (2) vorhanden ist. Die Durchgangsöffnungen müssen in diesem Fall mit Türen versehen sein.

Folgender Hinweis muß auf diesen Türen angebracht sein:

Während des Ladens oder Löschens nicht ohne Erlaubnis des Schiffsführers öffnen.

Sofort wieder schließen.

  1. Absatz 4,a) Alle Einzelteile der Lade- und Löschleitungen müssen elektrisch leitend mit dem Schiffskörper verbunden sein.

b) Die Ladeleitungen müssen bis an den Boden der Ladetanks herangeführt sein.

  1. Absatz 5,Es muß erkennbar sein, ob Absperrarmaturen oder andere

Anschlußvorrichtungen der Lade- und Löschleitungen offen oder geschlossen sind.

  1. Absatz 6,Lade- und Löschleitungen müssen die erforderliche

Elastizität, Dichtheit und Druckfestigkeit beim Prüfdruck aufweisen.

  1. Absatz 7,Lade- und Löschleitungen müssen am Ausgang der Pumpen mit

Einrichtungen zum Messen des Drucks versehen sein.

Bei Manometern müssen die Anzeigeskalen einen Durchmesser

von nicht weniger als 0,14 haben.

Die gemessenen Werten müssen jederzeit vom Bedienungsstand

der Ladepumpen aus abgelesen werden können. Der höchstzulässige Über- oder Unterdruck muß durch eine rote Markierung kenntlich gemacht sein.

  1. Absatz 8,a) Wenn über das Lade- und Löschsystem Waschwasser oder Ballastwasser in die Ladetanks geleitet werden soll, müssen sich die für das Ansaugen notwendigen Anschlüsse innerhalb des Bereichs der Ladung, jedoch außerhalb der Ladetanks befinden.

Pumpen für Tankwaschsysteme mit den zugehörigen Anschlüssen können außerhalb des Bereichs der Ladung angeordnet sein, wenn der druckseitige Teil des Systems so eingerichtet ist, daß über diese Leitungen nicht angesaugt werden kann.

Durch ein federbelastetes Rückschlagventil muß sichergestellt sein, daß Gase nicht durch das Tankwaschsystem in Bereiche außerhalb des Bereichs der Ladung gelangen können.

b) Die für das Ansaugen des Wassers bestimmte Rohrleitung muß an ihrer Verbindungsstelle mit der Ladeleitung mit einem Rückschlagventil versehen sein.

  1. Absatz 9,Die hinsichtlich der Konstruktion der Ladetanks, Lade- und Löschleitungen, Gassammelleitung und Sicherheitseinrichtungen maximal zulässige Laderate je Tank und Schiff muß im Gefahrgut-Zulassungszeugnis eingetragen sein.
  2. Absatz 10,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 1999,)
  3. Absatz 11,Die Absätze (1) a) und c), (2) e), (3) und
  4. Absatz 4,b) gelten nicht für Typ N offen.

Die Absätze (2) f), letzter Satz, (2) g), (8) a),

letzter Satz, und (10) gelten nicht für Bilgenentölungsboote und Bunkerboote.

Absatz (9) gilt nicht für Bilgenentölungsboote.

Absatz (2) h) gilt nicht für Bunkerboote.

331 227

331 228 Berieselungsanlage

Wenn in der Stoffliste Berieselung gefordert ist, muß das Schiff im Bereich der Ladung an Deck mit einer Berieselungsanlage versehen sein, mit der Dämpfe aus der Ladung niedergeschlagen werden können oder mit der das Deck durch vollständige Benetzung der Ladetanks gekühlt werden kann. Die Anlage muß mit einem Anschluß zur Versorgung von Land aus versehen sein. Die Anlage muß vom Steuerstand und von Deck aus in Betrieb gesetzt werden können.

Die Kapazität der Berieselungsanlage muß mindestens so

ausgelegt sein, daß bei gleichzeitiger Benutzung aller Düsen pro Stunde 50 Liter pro m2 Decksfläche im Bereich der Ladung erreicht wird.

331 229- 331 230

331 231 Maschinen

  1. Absatz eins,Es dürfen nur Verbrennungsmotoren eingebaut sein, die

mit Kraftstoff betrieben werden, der einen Flammpunkt von mehr als 55 ºC hat.

  1. Absatz 2,Lüftungsöffnungen von Maschinenräumen und Ansaugöffnungen von Motoren müssen, wenn die Motoren die Luft nicht direkt aus dem Maschinenraum ansaugen, mindestens 2,00 m vom Bereich der Ladung entfernt sein.
  2. Absatz 3,Funkenbildung muß im Bereich der Ladung ausgeschlossen

sein.

  1. Absatz 4,An äußeren Teilen von Motoren, die während des Ladens

oder Löschens verwendet werden, sowie an deren Luft- und Abgasschächten dürfen keine Oberflächentemperaturen auftreten, die oberhalb der für die Temperaturklasse geforderten oder zugelassenen Werte liegen. Dies gilt nicht für Motoren, welche in Betriebsräumen aufgestellt sind, die den Vorschriften der Rn. 331 252 (3)b vollständig entsprechen.

  1. Absatz 5,Die Lüftung des geschlossen Maschinenraums ist so

auszulegen, daß bei einer Außentemperatur von 20 ºC die mittlere Temperatur des Maschinenraums einen Wert von 40 ºC nicht übersteigt.

  1. Absatz 6,Absatz (2) gilt nicht für Bilgenentölungsboote

und Bunkerboote.

331 232 Brennstofftanks

  1. Absatz eins,Wenn das Schiff mit Aufstellungsräumen versehen ist,

darf der Doppelboden in diesem Bereich als Brennstofftank eingerichtet werden, wenn ihre Höhe mindestens 0,60 m beträgt.

Brennstoffrohrleitungen und Öffnungen dieser Tanks in Aufstellungsräumen sind verboten.

  1. Absatz 2,Lüftungsrohre aller Brennstofftanks müssen bis 0,50 m

über das freie Deck geführt sein. Ihre Öffnungen und die Öffnungen von Überlaufrohren, die auf Deck führen, müssen mit einem durch ein Gitter oder eine Lochplatte gebildeten Schutz versehen sein.

331 233

331 234 Abgasrohre

  1. Absatz eins,Abgase müssen durch ein Abgasrohr nach oben oder durch

die Bordwand ins Freie geleitet werden. Die Austrittsöffnung muß mindestens 2,00 m vom Bereich der Ladung entfernt sein.

Die Abgasrohre von Motoren müssen so gerichtet sein, daß die Abgase sich vom Schiff entfernen. Abgasrohre dürfen nicht im Bereich der Ladung angeordnet sein.

  1. Absatz 2,Abgasrohre müssen mit einer Vorrichtung zum Schutz gegen

das Austreten von Funken versehen sein, zB Funkenfänger.

  1. Absatz 3,Der in Absatz (1) vorgeschriebene Abstand gilt

nicht für Bilgenentölungsboote und Bunkerboote. 331 235 Lenz- und Ballasteinrichtung

  1. Absatz eins,Lenz- und Ballastpumpen für Räume innerhalb des Bereichs

der Ladung müssen im Bereich der Ladung aufgestellt sein.

Dies gilt nicht für:

  • Strichaufzählung
    Wallgänge und Doppelböden, wenn sie keine gemeinsame Wand mit den Ladetanks haben;
  • Strichaufzählung
    Kofferdämme und Aufstellungsräume, wenn das Ballasten über die Wasserleitung der Feuerlöscheinrichtung im Bereich der Ladung und das Lenzen mittels Ejektoren erfolgt.
(2) Bei Verwendung des Doppelbodens als Brennstofftank darf
dieser nicht an das Lenzsystem angeschlossen sein.
(3) Das Standrohr und dessen Außenbordanschluß für das Ansaugen von Ballastwasser müssen sich, wenn die Ballastpumpe im Bereich der Ladung aufgestellt ist, innerhalb des Bereichs der Ladung, jedoch außerhalb der Ladetanks, befinden.
(4) Ein Pumpenraum unter Deck muß im Notfall durch eine von
allen anderen Einrichtungen unabhängige Einrichtung im Bereich der Ladung gelenzt werden können. Diese Lenzeinrichtung muß außerhalb des Pumpenraums aufgestellt sein.
331 236- 331 239
331 240 Feuerlöscheinrichtungen
(1) Das Schiff muß mit einer Feuerlöscheinrichtung versehen
sein.
Die Einrichtung muß den nachstehenden Anforderungen
entsprechen:
  • Strichaufzählung
    Sie muß von zwei unabhängigen Feuerlösch- oder Ballastpumpen gespeist werden. Eine davon muß jederzeit betriebsbereit sein.
    Diese Pumpen dürfen nicht im gleichen Raum aufgestellt sein.
  • Strichaufzählung
    Sie muß durch eine Wasserleitung versorgt werden, die im Bereich der Ladung oberhalb des Decks mindestens drei Wasserentnahmeanschlüsse hat. Es müssen drei dazu passende, ausreichend lange Schläuche mit Sprühstrahlrohren mit einem Durchmesser von mindestens 12 mm vorhanden sein. Mindestens zwei nicht vom gleichen Anschlußstutzen ausgehende Wasserstrahle müssen gleichzeitig jede Stelle des Decks im Bereich der Ladung erreichen können.
    Durch ein federbelastetes Rückschlagventil muß sichergestellt sein, daß Gase nicht durch die Feuerlöscheinrichtung in Wohnräumen oder Betriebsräume außerhalb des Bereichs der Ladung gelangen können.
  • Strichaufzählung
    Die Kapazität der Einrichtung muß mindestens so ausgelegt sein, daß bei gleichzeitiger Benutzung von zwei Sprühstrahlrohren von jeder Stelle an Bord aus eine Wurfweite erreicht wird die mindestens der Schiffsbreite erreicht wird.
(2) Zusätzlich müssen Maschinenräume, Pumpenräume und
gegebenenfalls alle Räume mit für die Kühlanlage wichtigen Einrichtungen (Dieselgeneratoren, Schalttafeln, Kompressoren usw.) mit einer festinstallierten Feuerlöscheinrichtung versehen sein, die von Deck aus in Betrieb gesetzt werden kann.
(3) Die in Rn. 210 240 vorgeschriebenen zwei
Handfeuerlöscher müssen sich im Bereich der Ladung befinden.
(4) Die Absätze (1) und (2) gelten nicht für

Bilgenentölungsboote und Bunkerboote.

331 241 Feuer und offenes Licht

  1. Absatz eins,Die Mündungen der Schornsteine müssen sich mindestens

2,00 m außerhalb des Bereichs der Ladung befinden. Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, um das Austreten von Funken und das Eindringen von Wasser zu verhindern.

  1. Absatz 2,Heiz-, Koch- und Kühlgeräte dürfen weder mit flüssigen

Kraftstoffen, noch mit Flüssiggas oder mit festen Brennstoffen betrieben werden.

Wenn Heizgeräte oder Heizkessel im Maschinenraum oder in

einem besonders dafür geeigneten Raum aufgestellt sind, dürfen diese jedoch mit flüssigem Kraftstoff mit einem Flammpunkt von mehr als 55 ºC betrieben werden.

Koch- und Kühlgeräte sind nur in den Wohnräumen zugelassen.

  1. Absatz 3,Es sind nur elektrische Beleuchtungsgeräte zugelassen. 331 242 Ladungsheizungsanlage
  2. Absatz eins,Heizkessel, die der Beheizung der Ladung

dienen, müssen mit flüssigem Kraftstoff mit einem Flammpunkt von mehr als 55 ºC betrieben werden. Sie müssen entweder im Maschinenraum oder in einem besonderen unter Deck und außerhalb des Bereichs der Ladung gelegenen und von Deck oder vom Maschinenraum aus zugänglichen Raum aufgestellt sein.

  1. Absatz 2,Ladungsheizungsanlagen müssen so beschaffen sein, daß im Falle eines Lecks in den Heizschlangen keine Ladung in den Heizkessel gelangen kann. Ladungsheizungsanlagen mit künstlichem Zug müssen elektrisch gezündet werden.
  2. Absatz 3,Einrichtungen zur Lüftung des Maschinenraumes müssen

unter Berücksichtigung des Luftbedarfs für den Heizkessel bemessen werden.

  1. Absatz 4,Wenn die Ladungheizungsanlage beim Laden, Löschen oder

Entgasen benutzt werden muß, muß der Betriebsraum, in dem diese Anlage aufgestellt ist, den Vorschriften des Rn. 331 252 (3) b) vollständig entsprechen. Dies gilt nicht für die Ansaugöffnung des Lüftungssystems. Diese müssen mindestens 2,00 m vom Bereich der Ladung und 6,00 m von Öffnungen der Lade- oder Restetanks, Ladepumpen an Deck, Austrittsöffnungen von Hochgeschwindigkeitsventilen oder Überdruckventilen und Landanschlüsse der Lade- und Löschleitunen entfernt und mindestens 2,00 m über Deck angeordnet sein.

331 243- 331 249

331 250 Unterlagen für die elektrischen Anlagen

  1. Absatz eins,Zusätzlich zu den nach der Schiffstechnikverordnung

geforderten Unterlagen müssen an Bord vorhanden sein:

  1. Litera a
    ein Plan mit den Grenzen des Bereichs der Ladung auf dem die in diesem Bereich installierten elektrischen Betriebsmittel eingetragen sind;
  2. Litera b
    eine Liste über die unter Buchstabe a) aufgeführten elektrischen Betriebsmittel mit folgenden Angaben:
    Gerät, Aufstellungsort, Schutzart, Zündschutzart, Prüfstelle und Zulassungsnummer;
  3. Litera c
    eine Liste oder ein Übersichtsplan über die außerhalb des Bereichs der Ladung vorhandenen Betriebsmittel, die während des Ladens, Löschens und Entgasens betrieben werden dürfen.
Alle anderen Betriebsmittel müssen rot gekennzeichnet sein.
Siehe Rn. 331 252 (3) und (4).
(2) Die vorstehend genannten Unterlagen müssen mit dem Sichtvermerk der zuständigen Behörde versehen sein, die das Gefahrgut-Zulassungszeugnis erteilt.
331 251 Elektrische Einrichtungen
(1) Es sind nur Verteilersysteme ohne
Schiffskörperrückleitung zugelassen.
Dies gilt nicht für:
  • Strichaufzählung
    örtlich begrenzte und außerhalb des Bereichs der Ladung liegende Anlageteile (zB Anlaßeinrichtungen der Dieselmotoren)
  • Strichaufzählung
    die Isolationskontrolleinrichtung nach Absatz (2).
(2) In jedem isolierten Versorgungssystem muß eine
selbsttätige Isolationskontrolleinrichtung mit optischer und akustischer Warnung eingebaut sein.
(3) Elektrische Betriebsmittel in explosionsgefährdeten
Bereichen sind unter Berücksichtigung der zu befördernden Stoffe entsprechend den dafür erforderlichen Explosionsgruppen und Temperaturklassen auszuwählen (siehe Stoffliste).
331 252 Art und Aufstellungsort der elektrischen Einrichtungen
(1) a) In Ladetanks, Restetanks sowie in Lade- und Löschleitungen sind nur zugelassen (vergleichbar Zone 0):
  • Strichaufzählung
    Meß-, Regel- und Alarmeinrichtungen in Ausführung EEx (ia).
    1. Litera b
      In Kofferdämmen, Aufstellungsräumen und wenn vorhanden Wallgängen und Doppelböden sind nur zugelassen (vergleichbar Zone 1):
      • Strichaufzählung
        Meß-, Regel- und Alarmeinrichtungen vom Typ „bescheinigte Sicherheit“;
      • Strichaufzählung
        Leuchten der Schutzart „druckfeste Kapselung“ oder „Überdruckkapselung“;
      • Strichaufzählung
        hermetisch abgeschlossene Echolotschwinger, deren Kabel in dickwandigen Stahlrohren mit gasdichten Verbindungen bis über das Hauptdeck geführt sind;
      • Strichaufzählung
        Kabel für den aktiven Kathodenschutz der Außenhaut in Schutzrohren aus Stahl wie für Echolotschwinger.
    2. Litera c
      In den Betriebsräumen unter Deck im Bereich der Ladung sind nur zugelassen (vergleichbar Zone 1):
      • Strichaufzählung
        Meß-, Regel- und Alarmeinrichtungen vom Typ „bescheinigte Sicherheit“;
      • Strichaufzählung
        Leuchten der Schutzart „druckfeste Kapselung“ oder „Überdruckkapselung“;
      • Strichaufzählung
        Motoren für den Antrieb betriebsnotwendiger Einrichtungen wie zB von Ballastpumpen. Sie müssen dem Typ „bescheinigte Sicherheit“ entsprechen.
    3. Litera d
      Die Schalt- und Schutzeinrichtungen zu den unter Buchstaben a), b) und c) genannten Einrichtungen müssen außerhalb des Bereichs der Ladung liegen, wenn sie nicht eigensicher ausgeführt sind.
    4. Litera e
      Auf Deck innerhalb des Bereichs der Ladung müssen die elektrischen Einrichtungen dem Typ „bescheinigte Sicherheit“ entsprechen (vergleichbar Zone 1).
(2) Akkumulatoren müssen außerhalb des Bereichs der Ladung
untergebracht sein.
(3) a) Elektrische Einrichtungen, die während des Ladens, Löschens oder während des Entgasens beim Stilliegen betrieben werden und die außerhalb des Bereichs der Ladung liegen, müssen mindestens dem Typ „begrenzte Explosionsgefahr“ entsprechen (vergleichbar Zone 2).
  1. Litera b
    Dies gilt nicht für:
    • Strichaufzählung
      Beleuchtungsanlagen in den Wohnräumen mit Ausnahme der Schalter, die in der Nähe des Wohnungseinganges angeordnet sind;
    • Strichaufzählung
      Sprechfunkanlagen in den Wohnräumen und im Steuerhaus;
    • Strichaufzählung
      elektrische Einrichtungen innerhalb der Wohnräumen, des Steuerhauses oder der Betriebsräumen außerhalb des Bereichs der Ladung, wenn folgende Forderungen eingehalten sind:
      • Strichaufzählung
        diese Räume müssen mit einem Lüftungssystem versehen sein, das einen Überdruck von mindestens 0,1 kPa (0,001 bar) gewährleistet und die Fenster dürfen nicht geöffnet werden können. Die Ansaugöffnungen des Lüftungssystems müssen so weit wie möglich, mindestens jedoch 6,00 m vom Bereich der Ladung entfernt und mindestens 2,00 m über Deck angeordnet sein;
      • Strichaufzählung
        eine Gasspüranlage mit folgenden Meßstellen muß vorhanden sein:
        • Strichaufzählung
          in den Ansaugöffnungen der Lüftungsysteme Anmerkung, richtig: Lüftungssysteme);
        • Strichaufzählung
          direkt unterhalb der Oberkante des Türsülls von Eingängen zu Wohnräumen und Betriebsräumen;
      • Strichaufzählung
        die Messungen müssen stetig erfolgen;
      • Strichaufzählung
        die Ventilatoren müssen abgeschaltet werden, sobald eine Konzentration von 20% der unteren Explosionsgrenze erreicht wird. In diesem Fall und beim Ausfall der Belüftung oder der Gasspüranlage müssen die elektrischen Einrichtungen, die den unter Buchstabe a) genannten Bedingungen nicht entsprechen, abgeschaltet werden. Diese Abschaltung muß sofort und automatisch erfolgen und eine Notbeleuchtung in Wohnräumen, Steuerhaus und Betriebsräumen in Betrieb setzen, die mindestens dem Typ „begrenzte Explosionsgefahr“ entspricht. Das Abschalten muß in der Wohnung und im Steuerhaus optisch und akustisch gemeldet werden;
      • Strichaufzählung
        das Lüftungssystem, die Gasspüranlage und die Abschaltalarmierung müssen den unter Buchstabe a) genannten Bedingungen in vollem Umfang entsprechen;
      • Strichaufzählung
        die automatischen Abschaltung muß so eingestellt sein, daß diese nicht während der Fahrt erfolgen kann.
(4) Elektrische Einrichtungen, die den unter Absatz (3)
angegebenen Vorschriften nicht entsprechen sowie ihre Schaltgeräte müssen rot gekennzeichnet sein. Das Abschalten dieser Einrichtungen muß an einer zentralen Stelle an Bord erfolgen.
(5) Ein elektrischer Generator, der den unter Absatz (3)
angegebenen Vorschriften nicht entspricht, aber durch eine Maschine ständig angetrieben wird, muß mit einem Schalter versehen sein, der den Generator entregt. Eine Hinweistafel mit den Bedienungsvorschriften muß beim Schalter angebracht sein.
(6) Steckdosen zum Anschluß von Signalleuchten und Landstegbeleuchtung müssen in unmittelbarer Nähe des Signalmastes bzw. des Landsteges am Schiff fest montiert sein. Das Herstellen und das Lösen der Steckverbindungen darf nur im spannungslosen Zustand möglich sein.
(7) Ein Ausfall der elektrischen Speisung von Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen muß sofort optisch und akustisch an den normalerweise dafür vorgesehenen Stellen gemeldet werden.
331 253 Erdung
(1) Im Bereich der Ladung müssen die betriebsmäßig nicht
unter Spannung stehenden Metallteile elektrischer Geräte sowie Metallarmierungen und Metallmäntel von Kabeln geerdet sein, sofern sie nicht durch die Art ihres Einbaues mit dem Schiffskörper metallisch leitend verbunden sind.
(2) Absatz (1) gilt auch für Anlagen mit einer Spannung
unter 50 Volt.
(3) Unabhängige Ladetanks, Großpackmittel und Tankcontainer
aus Metall müssen geerdet sein.
331 254- 331 255
331 256 Elektrische Kabel
(1) Alle Kabel, die im Bereich der Ladung liegen, müssen
eine metallische Abschirmung haben.
(2) Kabel und Steckdosen im Bereich der Ladung müssen gegen
mechanische Beschädigung geschützt sein.
(3) Bewegliche Leitungen im Bereich der Ladung sind
verboten, ausgenommen für eigensichere Stromkreise sowie für den Anschluß von Signal- und Landstegbeleuchtung und Tauchpumpen von Bilgenentölungsbooten.
(4) Kabel für eigensichere Stromkreise dürfen nur für
derartige Stromkreise verwendet werden und müssen von anderen Kabeln, die nicht zu solchen Stromkreisen gehören, getrennt verlegt sein (zB nicht zusammen im gleichen Kabelbündel und nicht durch gemeinsame Kabelschellen gehaltert).
(5) Für die beweglichen Kabel zum Anschluß von
Signal- und Landstegbeleuchtung und Tauchpumpen von Bilgenentölungsbooten dürfen nur Schlauchleitungen des Typs H07RN-F gemäß ÖVE K40 Teil 4 oder Kabel mindestens gleichwertiger Ausführung mit einem Mindestquerschnitt der Leiter von 1,5 mm2 verwendet werden.
Diese Kabel müssen möglichst kurz und so geführt
sein, daß eine Beschädigung nicht zu befürchten ist. 331 257- 331 259

331 260 Besondere Ausrüstung

Das Schiff muß mit einer Dusche und einem Augen- und Gesichtsbad an einer direkt vom Bereich der Ladung zugänglichen Stelle ausgerüstet sein. Dies gilt nicht für Bilgenentölungsboote und Bunkerboote.
331 261- 331 270

331 271 Zutritt an Bord

Die Hinweistafeln mit dem Zutrittsverbot gemäß Rn. 210 371
müssen von beiden Schiffsseiten aus deutlich lesbar sein.
331 272- 331 273

331 274 Rauchverbot, Verbot von Feuer und offenem Licht

(1) Die Hinweistafeln mit dem Rauchverbot gemäß Rn. 210 374
müssen von beiden Schiffsseiten aus deutlich lesbar sein.
(2) In der Nähe des Zugangs zu Stellen, an denen das Rauchen
oder die Verwendung von Feuer oder offenem Licht nicht immer verboten ist, müssen Hinweisschilder die Umstände angeben, unter denen das Verbot gilt.
(3) In den Wohnräumen und im Steuerhaus muß in der Nähe
jedes Ausgangs ein Aschenbecher angebracht sein. 331 275- 331 999

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*1) Eine andere Bauausführung des Schiffskörpers im Bereich der Ladung setzt den rechnerischen Nachweis voraus, daß bei einer Queranfahrung durch ein anderes Schiff mit gerader Bugform eine Energie von 22 Millionen Nm aufgenommen werden kann, ohne daß die Ladetanks leckschlagen oder die zu den Ladetanks führenden Rohrleitungen abreißen.

Anmerkung

Tabellen nicht direkt darstellbar, es wird auf die gedruckte
Form des BGBl. verwiesen.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

10012727

Dokumentnummer

NOR12159592

Alte Dokumentnummer

N9199957679L