Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Amateurfunkgebührenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 125/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 125 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
§ 14. Für die Ausstellung von Zweitausfertigungen, Abschriften, Bescheinigungen und sonstigen Bestätigungen, sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist und für die keine besondere Paragraph 14, Für die Ausstellung von Zweitausfertigungen, Abschriften, Bescheinigungen und sonstigen Bestätigungen, sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist und für die keine besondere
Gebührenpost vorgesehen ist, beträgt die Gebühr ......... 150 S.
Dokumentnummer
NOR12159624
Alte Dokumentnummer
N9199958501L