Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Amateurfunkverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 126/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Ausbildung
§ 12. Personen, die eine Amateurfunkprüfung der Prüfungskategorie 2 oder 3 erfolgreich abgelegt haben, dürfen zum Zwecke der Ausbildung den Frequenzbereich 430-439,1 MHz für die Sendeart Telegraphie benutzen, wenn der Betreiber der Gegenstelle Inhaber einer Amateurfunkbewilligung der Bewilligungsklasse 1 ist. Paragraph 12, Personen, die eine Amateurfunkprüfung der Prüfungskategorie 2 oder 3 erfolgreich abgelegt haben, dürfen zum Zwecke der Ausbildung den Frequenzbereich 430-439,1 MHz für die Sendeart Telegraphie benutzen, wenn der Betreiber der Gegenstelle Inhaber einer Amateurfunkbewilligung der Bewilligungsklasse 1 ist.
Dokumentnummer
NOR12159636
alte Dokumentnummer
N9199958514L