Rechtstracker.at

§ 22 AFV

Fassungen
23.04.1999 bis 12.11.2008 — BGBl. II Nr. 126/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 22 heute13.11.2008 § → § BGBl. II Nr. 390/2008
§ 2223.04.199912.11.2008 BGBl. II Nr. 126/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Amateurfunkverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

23.04.1999BGBl. II Nr. 126/1999

Außerkrafttretensdatum

12.11.2008danach: BGBl. II Nr. 390/2008

Abkürzung

AFV

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Rufzeichen

Paragraph 22, (1) Bei längeren Aussendungen ist das Rufzeichen mindestens alle zehn Minuten auszusenden.

  1. Absatz 2,Bei beweglichem Betrieb ist die Ziffer, die den in der Amateurfunkbewilligung angegebenen festen ersten Standort kennzeichnet, zu verwenden und dem Rufzeichen ein Schrägstrich und die Ziffer jenes Bundeslandes anzuschließen, in dem der bewegliche Betrieb stattfindet.
  2. Absatz 3,Bei beweglichem Betrieb an Bord eines Seeschiffes außerhalb der Hoheitsgewässer sind nach dem Schrägstrich die Buchstaben „MM'' (maritime mobile), bei Betrieb an Bord eines Luftfahrzeuges die Buchstaben „AM'' (air mobile) anzufügen.
  3. Absatz 4,Das Rufzeichen muss zweifelsfrei erkennbar sein und in Texten oder Bildern durch mindestens ein Leerfeld getrennt angezeigt werden.
  4. Absatz 5,Werden digitale Sendearten verwendet, ist das Rufzeichen im Adressfeld entsprechend dem jeweiligen Übertragungsprotokoll auszusenden. Ist dieses Betriebsrufzeichen nicht mit dem zugeteilten Rufzeichen ident, so ist das zugeteilte Rufzeichen im Textteil der Aussendung auszusenden, und zwar am Beginn und vor dem Ende sowie bei länger dauernden Verbindungen alle zehn Minuten.
  5. Absatz 6,Der Inhaber einer ausländischen CEPT-Lizenz hat beim Amateurfunkbetrieb im Bundesgebiet seinem Heimatrufzeichen das Präfix „OE/'' voranzustellen und allenfalls das Suffix „/M'' (mobile) bzw. „/P'' (portable) nachzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2008

Gesetzesnummer

10012930

Dokumentnummer

NOR12159646

alte Dokumentnummer

N9199958524L