Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Amateurfunkverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 126/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Rufzeichen
§ 22. (1) Bei längeren Aussendungen ist das Rufzeichen mindestens alle zehn Minuten auszusenden.Paragraph 22, (1) Bei längeren Aussendungen ist das Rufzeichen mindestens alle zehn Minuten auszusenden.
(2)Absatz 2,Bei beweglichem Betrieb ist die Ziffer, die den in der Amateurfunkbewilligung angegebenen festen ersten Standort kennzeichnet, zu verwenden und dem Rufzeichen ein Schrägstrich und die Ziffer jenes Bundeslandes anzuschließen, in dem der bewegliche Betrieb stattfindet.
(3)Absatz 3,Bei beweglichem Betrieb an Bord eines Seeschiffes außerhalb der Hoheitsgewässer sind nach dem Schrägstrich die Buchstaben „MM'' (maritime mobile), bei Betrieb an Bord eines Luftfahrzeuges die Buchstaben „AM'' (air mobile) anzufügen.
(4)Absatz 4,Das Rufzeichen muss zweifelsfrei erkennbar sein und in Texten oder Bildern durch mindestens ein Leerfeld getrennt angezeigt werden.
(5)Absatz 5,Werden digitale Sendearten verwendet, ist das Rufzeichen im Adressfeld entsprechend dem jeweiligen Übertragungsprotokoll auszusenden. Ist dieses Betriebsrufzeichen nicht mit dem zugeteilten Rufzeichen ident, so ist das zugeteilte Rufzeichen im Textteil der Aussendung auszusenden, und zwar am Beginn und vor dem Ende sowie bei länger dauernden Verbindungen alle zehn Minuten.
(6)Absatz 6,Der Inhaber einer ausländischen CEPT-Lizenz hat beim Amateurfunkbetrieb im Bundesgebiet seinem Heimatrufzeichen das Präfix „OE/'' voranzustellen und allenfalls das Suffix „/M'' (mobile) bzw. „/P'' (portable) nachzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2008
Dokumentnummer
NOR12159646
alte Dokumentnummer
N9199958524L