Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Amateurfunkverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 126/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Anerkennung von CEPT-Zertifikaten
§ 29. (1) Das CEPT-Zertifikat ist ein Amateurfunkprüfungszeugnis, das einen Zusatz betreffend seine Zuordnung zur CEPT-Stufe A oder B enthält und von der Behörde eines Staates, der die CEPT-Empfehlung T/R61-02 anwendet, ausgestellt wurde.Paragraph 29, (1) Das CEPT-Zertifikat ist ein Amateurfunkprüfungszeugnis, das einen Zusatz betreffend seine Zuordnung zur CEPT-Stufe A oder B enthält und von der Behörde eines Staates, der die CEPT-Empfehlung T/R61-02 anwendet, ausgestellt wurde.
(2)Absatz 2,Ein CEPT-Zertifikat der CEPT-Stufe A entspricht einem Amateurfunkprüfungszeugnis der Prüfungskategorie 1.
(3)Absatz 3,Ein CEPT-Zertifikat der CEPT-Stufe B entspricht einem Amateurfunkprüfungszeugnis der Prüfungskategorie 2.
(4)Absatz 4,Ein CEPT-Zertifikat ist einem Amateurfunkprüfungszeugnis gleichzustellen, wenn der Inhaber österreichischer Staatsbürger ist oder sich seit mindestens drei Monaten in Österreich aufgehalten hat.
Dokumentnummer
NOR12159653
Alte Dokumentnummer
N9199958531L