Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Amateurfunkverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 126/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39Paragraph 39
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Frequenzen für Relaisfunkstellen
§ 39. (1) Sender und Empfänger einer Relaisfunkstelle können auf Frequenzen aus verschiedenen dem Amateurfunkdienst zugewiesenen Frequenzbereichen über 3 MHz betrieben werden. Aussendungen dürfen jeweils nur auf einer Frequenz erfolgen.Paragraph 39, (1) Sender und Empfänger einer Relaisfunkstelle können auf Frequenzen aus verschiedenen dem Amateurfunkdienst zugewiesenen Frequenzbereichen über 3 MHz betrieben werden. Aussendungen dürfen jeweils nur auf einer Frequenz erfolgen.
(2)Absatz 2,Falls es die Verbindung zwischen Relaisfunkstellen erfordert, können auch mehrere Sende- und Empfangsfrequenzen mit zeitgleicher oder zeitversetzter Aussendung betrieben werden.
(3)Absatz 3,Die Frequenztoleranz beträgt im Frequenzbereich bis 30 MHz 50 Hz, im Frequenzbereich 30 bis 3 000 MHz 20 x 10 hoch -6, im Frequenzbereich über 3 000 MHz 100 x 10 hoch -6.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2008
Dokumentnummer
NOR12159663
alte Dokumentnummer
N9199958541L