Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Amateurfunkverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 126/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 47Paragraph 47
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Zuordnung zu Prüfungskategorien
§ 47. Vor Inkrafttreten des Amateurfunkgesetzes ausgestellte Zeugnisse über den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten entsprechen einem Amateurfunkprüfungszeugnis der Prüfungskategorie 1, falls daraus hervorgeht, dass der Inhaber auch den Nachweis der Fertigkeiten im Morsen erbracht hat, anderenfalls einem Amateurfunkprüfungszeugnis der Prüfungskategorie 2. Paragraph 47, Vor Inkrafttreten des Amateurfunkgesetzes ausgestellte Zeugnisse über den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten entsprechen einem Amateurfunkprüfungszeugnis der Prüfungskategorie 1, falls daraus hervorgeht, dass der Inhaber auch den Nachweis der Fertigkeiten im Morsen erbracht hat, anderenfalls einem Amateurfunkprüfungszeugnis der Prüfungskategorie 2.
Dokumentnummer
NOR12159671
alte Dokumentnummer
N9199958549L