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§ 2 LVR 1967

Fassungen
01.05.1999 bis 09.04.2008 — BGBl. II Nr. 138/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 210.04.200810.03.2010 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 80/2010
§ 201.05.199909.04.2008 § → § BGBl. II Nr. 138/1999
§ 210.11.199430.04.1999 BGBl. Nr. 866/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftverkehrsregeln 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 56 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 138 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.05.1999BGBl. II Nr. 138/1999

Außerkrafttretensdatum

09.04.2008

Abkürzung

LVR 1967

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 2, Begriffserläuterungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten beziehungsweise gilt - soweit sich aus einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes ergibt - als:

  1. Ziffer eins
    Ausnahmebereiche:
    die gemäß Paragraph 121, des Luftfahrtgesetzes festgelegten Bereiche, auf die sich die Flugsicherung nicht erstreckt.
  2. Ziffer 2
    Ausweichflugplätze:
    im Flugplan bezeichnete Flugplätze, zu denen ein Flug fortgesetzt werden kann, wenn sich eine Landung auf dem Zielflugplatz als nicht ratsam erweist.
  3. Ziffer 2 a
    Bereiche mit Sonderregelungen:
    sind Teile des überwachten Luftraumes, für die zum Schutz des Instrumentenflugverkehrs vor dem Sichtflugverkehr bestimmte Verfahren in der in der Luftfahrt üblichen Weise aufgetragen werden.
  4. Ziffer 3
    Betrieb von Luftfahrzeugen:
    1. Litera a
      bei Luftfahrzeugen schwerer als Luft: jede Bewegung eines Luftfahrzeuges mit eigener Kraft (zum Beispiel Motorflug oder Rollen) oder im Fluge mit fremder Kraft (zum Beispiel Segelschleppflug) oder unter Ausnützung atmosphärischer Bedingungen (zum Beispiel Segelflug oder Fallschirmabsprung);
    2. Litera b
      bei Luftfahrzeugen leichter als Luft: jede Bewegung des Luftfahrzeuges vom Zeitpunkt des Lösens seiner Verbindung mit der Erdoberfläche bis zum Zeitpunkt des neuerlichen Festmachens.
  5. Ziffer 4
    Bodensicht:
    die horizontale Sicht auf einem Flugplatz, die von einem von der zuständigen Luftfahrtbehörde bevollmächtigten Beobachter gemeldet wird.
  6. Ziffer 4 a
    Endanflug:
    ist jener Abschnitt eines Anfluges, in welchem die Ausrichtung zur Pistenmittellinie und der Sinkflug zur Piste zum Zwecke der Landung oder des landungslosen Überfluges durchgeführt wird.
  7. Ziffer 5
    Erdsicht:
    die bestehende Sicht vom Führungsraum eines im Fluge befindlichen Luftfahrzeuges zur Erdoberfläche.
  8. Ziffer 6
    Flugbesatzungsmitglieder:
    Personen, die während des Fluges für den Betrieb des Luftfahrzeuges wesentliche Aufgaben an Bord des Luftfahrzeuges zu erfüllen haben.
  9. Ziffer 7
    Flugflächen:
    Flächen konstanten Luftdruckes, die auf den Druckwert 1013,2 hPa(mb) bezogen und durch bestimmte Druckabstände voneinander getrennt sind.
  10. Ziffer 8
    Fluginformationsgebiete:
    Lufträume, in denen der Fluginformationsdienst und der Alarmdienst - von den für diese Lufträume jeweils in Betracht kommenden Flugverkehrsdienststellen - ausgeübt wird.
  11. Ziffer 9
    Flugplan:
    die in dieser Verordnung vorgesehenen, für eine Flugverkehrsdienststelle bestimmten Angaben über einen beabsichtigten Flug (gesamten Flug oder Teil eines Fluges).
  12. Ziffer 10
    Flugplätze:
    Land- oder Wasserflächen, die ganz oder teilweise für Abflüge, Landungen und sonstige Bewegungen von Luftfahrzeugen vorgesehen sind.
  13. Ziffer 11
    Flugplatzverkehr:
    der gesamte Verkehr auf den Manövrierflächen eines Flugplatzes und der Verkehr mit Luftfahrzeugen, die in der Platzrunde fliegen, in diese einfliegen oder sie verlassen.
  14. Ziffer 12
    Flugplatzverkehrszonen:
    allseits umgrenzte Lufträume, die um Flugplätze zum Schutze des Flugplatzverkehrs (vor dem übrigen Luftverkehr) festgelegt sind.
  15. Ziffer 13
    Flugplatz-Fluginformationsstelle:
    Stellen auf Flugplätzen, an denen gemäß Paragraph 120, Absatz 2, LFG ermächtigte Personen Flugsicherungsaufgaben verrichten.
  16. Ziffer 14
    Flugsicht:
    die Sicht vom Führungsraum eines im Fluge befindlichen Luftfahrzeuges in Flugrichtung.
  17. Ziffer 15
    Flugstatus:
    ein Hinweis darauf, ob für ein bestimmtes Luftfahrzeug eine besondere Behandlung durch die Flugverkehrsdienste verlangt wird.
  18. Ziffer 15 a
    Flugverkehrsdienstlufträume:
    allseits umgrenzte, alphabetisch bezeichnete Lufträume, in denen bestimmte Flugarten ausgeführt werden dürfen und für welche die auszuübenden Flugverkehrsdienste sowie Benützungsregeln festgelegt sind.
  19. Ziffer 16
    Flugverkehrsleiter:
    Organe des Bundesamtes für Zivilluftfahrt Anmerkung, jetzt: der Austro Control GmbH), die mit Aufgaben der Flugverkehrskontrolle betraut sind.
  20. Ziffer 17
    Freigaben:
    dem verantwortlichen Piloten von einer Flugverkehrskontrollstelle erteilte Zustimmungen oder Anordnungen, sein Luftfahrzeug unter den von der Flugverkehrskontrollstelle mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt festgelegten Bedingungen, Auflagen und Befristungen zu führen.
  21. Ziffer 18
    Freigabegrenzen:
    geographisch bestimmte Orte, bis zu denen Freigaben erteilt werden.
  22. Ziffer 19
    geltender Flugplan:
    der Flugplan, einschließlich allfälliger, durch nachfolgende Freigaben wirksam gewordener Änderungen.
  23. Ziffer 20
    Hauptwolkenuntergrenze:
    die Höhe der Untergrenze der niedrigsten Wolkenschicht über Grund, die mehr als die Hälfte des Himmels bedeckt und unterhalb von 6000 m über Grund liegt.
  24. Ziffer 21
    Höchstflugdauer:
    die auf Grund der mitgeführten Betriebsstoffmenge höchstmögliche Flugdauer eines Luftfahrzeuges, unter Berücksichtigung seiner Betriebserfordernisse für den betreffenden Flug.
  25. Ziffer 22
    Höhe über dem mittleren Meeresspiegel:
    der lotrechte Abstand einer Fläche, eines Punktes oder eines als Punkt zu betrachtenden Gegenstandes, gemessen vom mittleren Meeresspiegel.
  26. Ziffer 23
    Höhe über Grund:
    der lotrechte Abstand einer Fläche, eines Punktes oder eines als Punkt zu betrachtenden Gegenstandes, gemessen von der Erdoberfläche.
  27. Ziffer 24
    Instrumentenflüge:
    Flüge, soweit sie nach den Instrumentenflugregeln durchgeführt werden.
  28. Ziffer 25
    Instrumentenflug-Wetterbedingungen:
    Wetterbedingungen, bei denen die Sicht, der Abstand von Wolken oder die Hauptwolkenuntergrenze unter den für Sichtflug-Wetterbedingungen festgelegten Mindestwerten liegen.
  29. Ziffer 26
    Instrumenten-Übungsflüge:
    Flüge, bei denen ein Pilot ein Luftfahrzeug unter angenommenen Instrumentenflugbedingungen nach Instrumenten führt.
  30. Ziffer 27
    Kontrollbezirk:
    ein überwachter Luftraum, der nach unten durch Horizontalflächen in bestimmen Höhen begrenzt ist; er besteht aus dem oberen und dem unteren Kontrollbezirk.
  31. Ziffer 28
    Kontrollierte Flüge:
    Flüge, soweit für sie Flugverkehrskontrolldienst ausgeübt wird.
  32. Ziffer 29
    kontrollierte Flugplätze:
    Flugplätze, soweit für sie Flugverkehrskontrolldienst für den Flugplatzverkehr ausgeübt wird.
  33. Ziffer 30
    Kontrollzonen:
    überwachte Lufträume, die nach unten durch die Erdoberfläche und nach oben durch horizontale Flächen in bestimmten Höhen begrenzt sind.
  34. Ziffer 31
    Kunstflüge:
    absichtlich ausgeführte Flugmanöver, die durch abrupte Änderungen der Fluglage, anormale Fluglagen oder anormale Geschwindigkeitsänderungen gekennzeichnet sind.
  35. Ziffer 32
    Kurs (über Grund)
    der auf die Erdoberfläche projizierte Flugweg eines Luftfahrzeuges, dessen Richtung in Graden - bezogen auf geographisch oder magnetisch Nord - ausgedrückt wird.
  36. Ziffer 33
    Luftfahrzeuge:
    Luftfahrzeuge im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, des Luftfahrtgesetzes einschließlich ihrer Ausrüstung.
  37. Ziffer 34
    Luftraumbeschränkungsgebiete:
    Luftraumbeschränkungsgebiete im Sinne des Paragraph 4, des Luftfahrtgesetzes; das sind Luftsperrgebiete, Flugbeschränkungsgebiete und Gefahrengebiete.
  38. Ziffer 35
    Luftstraßen:
    Teile des unteren Kontrollbezirkes, die in Form eines Korridors festgelegt und mit Funknavigationshilfen ausgestattet sind.
  39. Ziffer 36
    Manövrierflächen:
    jene Teile eines Flugplatzes (Paragraph 58, des Luftfahrtgesetzes), die für Start und Landung sowie für das Rollen von Luftfahrzeugen zu verwenden sind, ausgenommen Abstellflächen.
  40. Ziffer 37
    Meldepunkte:
    bestimmte geographische Orte, die als Bezugspunkte für Standortmeldungen von Luftfahrzeugen dienen.
  41. Ziffer 38
    Meldestellen für Flugverkehrsdienste:
    Stellen, bei denen für Flugverkehrsdienste bestimmte Meldungen abgegeben werden können; das sind Flugsicherungsstellen, Militärflugleitungen und jene Stellen, die gemäß Paragraph 120, Absatz 2, LFG entsprechend ermächtigt sind.
  42. Ziffer 39
    mißweisender Kurs:
    der Kurs, dessen Richtung in Graden - bezogen auf magnetisch Nord - ausgedrückt wird.
  43. Ziffer 40
    Nacht:
    der Zeitraum zwischen jenen Zeitpunkten, in denen sich die Mitte der Sonnenscheibe am Abend und am Morgen sechs Grad unter dem Horizont befindet.
  44. Ziffer 41
    Nacht-Sichtflüge:
    Sichtflüge bei Nacht.
  45. Ziffer 42
    Nahkontrollbezirke:
    Teile des unteren Kontrollbezirkes, die an Kreuzungspunkten mehrerer Luftstraßen in der Nähe von Flughäfen festgelegt sind.
  46. Ziffer 43
    niedrigste benützbare Flugflächen:
    die Flugflächen in der Höhe der niedrigsten konstanten Anzeige - aufgerundet auf das nächste Vielfache von 500 Fuß - eines auf 1013,2 hPa(mb) eingestellten Höhenmessers, die nicht unterhalb der Mindestflughöhe für irgendeinen Punkt der jeweiligen Flugstrecke liegen.
  47. Ziffer 44
    Pilot:
    der verantwortliche Pilot.
  48. Ziffer 45
    Platzrunden:
    die durch die Luftfahrzeugart und die Geschwindigkeit der Luftfahrzeuge bestimmten Flugwege, die mit in Flugplatznähe fliegenden Luftfahrzeugen einzuhalten sind.
  49. Ziffer 45 a
    Ratschlag für Ausweichmanöver:
    der von einer Flugverkehrsdienststelle an den Piloten übermittelte Ratschlag zur Durchführung bestimmter Flugmanöver, um ihn bei der Verhinderung eines Zusammenstoßes zu unterstützen.
  50. Ziffer 46
    Reiseflughöhen:
    Flughöhen, die während eines erheblichen Teiles eines Fluges eingehalten werden.
  51. Ziffer 47
    Reisegeschwindigkeiten:
    die wahren Eigengeschwindigkeiten in den Reiseflughöhen.
  52. Ziffer 47 a
    Rollen von Luftfahrzeugen:
    Bewegungen von Luftfahrzeugen aus eigener Kraft auf der Oberfläche von Flugplätzen, ausgenommen Start und Landung.
  53. Ziffer 47 b
    Rollen im Schwebeflug:
    Bewegungen von Hubschraubern oder senkrecht startenden/landenden Flugzeugen über der Oberfläche von Flugplätzen, normalerweise unter Ausnützung des Bodeneffekts und mit einer Geschwindigkeit über Grund von weniger als 37 km/h (20 Knoten).
    Anmerkung:
    Die tatsächliche Höhe über Grund kann variieren. Wegen einer Schleppfracht oder zur Verminderung von Turbulenzen aus dem Bodeneffekt kann für bestimmte Hubschrauber zum Rollen im Schwebeflug auch eine größere Höhe als 8 m (25 Fuß) über Grund erforderlich sein.
  54. Ziffer 48
    Schleppflüge:
    Flüge, bei denen ein Luftfahrzeug (Schleppluftfahrzeug) Segelflugzeuge oder sonstige Gegenstände (zum Beispiel Werbebanner oder Schleppsäcke) schleppt.
  55. Ziffer 48 a
    Schwebeflug:
    ist ein stationärer Flugzustand über einem Punkt (Objekt), ohne vertikaler oder horizontaler Flugbewegung, innerhalb oder außerhalb des Bodeneffektes.
  56. Ziffer 49
    Sicherheitspilot:
    jener Pilot, der bei Durchführung eines Instrumenten-Übungsfluges aus Sicherheitsgründen einen der Pilotensitze am Doppelsteuer innehat.
  57. Ziffer 50
    Sicht:
    die durch atmosphärische Verhältnisse bedingte und in Entfernungseinheiten ausgedrückte Möglichkeit, bei Tag auffallende, unbeleuchtete Gegenstände und bei Nacht auffallende, beleuchtete Gegenstände zu sehen und zu erkennen.
  58. Ziffer 51
    Sichtflüge:
    Flüge, soweit sie nach den Sichtflugregeln durchgeführt werden.
  59. Ziffer 52
    Sichtflug-Wetterbedingungen:
    Wetterbedingungen, bei denen die Sicht, der Abstand von Wolken und die Hauptwolkenuntergrenze zumindest den für Sichtflüge festgelegten Mindestwerten entsprechen.
  60. Ziffer 53
    Sonder-Sichtflüge:
    Sichtflüge, die auf Grund einer von der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle erteilten Freigabe durchgeführt werden und bei denen die Sichtflug-Wetterbedingungen nicht gegeben sind.
  61. Ziffer 54
    Tag:
    der nicht unter den Begriff der Nacht fallende Zeitraum.
  62. Ziffer 55
    Übergangshöhen:
    diejenigen Höhen über dem mittleren Meeresspiegel, in oder unterhalb welcher die Flughöhen von Luftfahrzeugen in Flugplatznähe für Flugverkehrskontrollzwecke mit Bezug auf den mittleren Meeresspiegel bestimmt werden.
  63. Ziffer 56
    Überholen:
    ein Vorgang, bei dem sich ein Luftfahrzeug einem anderen Luftfahrzeug von hinten auf einer Geraden nähert, die mit der Symmetrieebene des zu überholenden Luftfahrzeuges einen Winkel von weniger als 70 Grad bildet.
  64. Ziffer 57
    überwachte Lufträume:
    allseits umgrenzte Lufträume, in denen Flugverkehrskontrolldienst für Instrumenten- und Sichtflüge in Übereinstimmung mit der Luftraumklassifizierung ausgeübt wird; sie bestehen aus den Kontrollbezirken und den Kontrollzonen.
  65. Ziffer 58
    verantwortlicher Pilot:
    die für die Sicherheit und den Betrieb des Luftfahrzeuges während dessen Betriebsdauer verantwortliche Person; im Zweifel gilt als verantwortlicher Pilot, wer das Luftfahrzeug tatsächlich führt.
  66. Ziffer 59
    Verbandsflüge:
    Flüge, bei denen nach vorheriger Vereinbarung zwei oder mehrere kraftangetriebene Luftfahrzeuge in derselben Richtung und mit derselben Geschwindigkeit geflogen werden, wenn der vertikale Abstand nicht mehr als 30 m und der horizontale Abstand nicht mehr als 1 km zwischen den einzelnen Luftfahrzeugen beträgt.
  67. Ziffer 59 a
    Verkehrsinformation:
    Die von einer Flugverkehrsdienststelle oder einer Flugplatz-Fluginformationsstelle an den Piloten übermittelte Information über anderen bekannten oder beobachteten, in der Nähe seines Luftfahrzeuges befindlichen Flugverkehr, die der Verhinderung eines Zusammenstoßes dienen soll.
  68. Ziffer 59 b
    Voraussichtliche Abblockzeit:
    der voraussichtliche Zeitpunkt, zu welchem das Luftfahrzeug die mit dem Abflug in Verbindung stehenden Bewegungen beginnen wird.
  69. Ziffer 59 c
    Voraussichtliche Gesamtflugdauer:
    bei Instrumentenflügen, die voraussichtlich benötigte Flugzeit vom Start bis zur Ankunft über dem Ablaufpunkt des Instrumentenanflugverfahrens oder - falls für den Zielflugplatz keine Navigationshilfe vorhanden ist - bis zum Erreichen des Zielflugplatzes; bei Sichtflügen, die voraussichtlich benötigte Flugzeit vom Start bis zum Erreichen des Zielflugplatzes.
  70. Ziffer 60
    voraussichtlicher Anflugzeitpunkt:
    der Zeitpunkt, zu dem nach der Annahme der Flugverkehrskontrollstelle ein ankommendes Luftfahrzeug - dessen Anflug eine Verzögerung erfährt - den Haltepunkt verlassen wird, um den Anflug zwecks Landung zu vollenden.
  71. Ziffer 61
    vorgeschriebene Meldepunkte:
    die mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt aufgetragenen Meldepunkte.
  72. Ziffer 62
    Zielflugplatz:
    der im Flugplan bezeichnete Flugplatz, auf dem die Landung beabsichtigt ist.
  73. Ziffer 63
    Zustimmung:
    Eine freigabeähnliche Genehmigung für Flüge, auf die die Bestimmungen für Freigaben nicht anwendbar sind.

Gesetzesnummer

10011391

Dokumentnummer

NOR12159679

Alte Dokumentnummer

N9199959096L