Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Luftverkehrsregeln 1967
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 56/1967 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 138/1999Bundesgesetzblatt Nr. 56 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 138 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38Paragraph 38
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 38. Ausfall der Sprechfunkverbindung beiParagraph 38, Ausfall der Sprechfunkverbindung bei
kontrollierten Flügen
(1)Absatz eins,Wenn ein Ausfall oder eine Störung der Sprechfunkverbindung die Befolgung der Bestimmungen des § 6 Abs. 1 ausschließt, so hat der Pilot die jeweils anwendbaren Verfahren der folgenden Absätze einzuhalten, sofern kein anderes Verfahren aufgetragen wurde.Wenn ein Ausfall oder eine Störung der Sprechfunkverbindung die Befolgung der Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz eins, ausschließt, so hat der Pilot die jeweils anwendbaren Verfahren der folgenden Absätze einzuhalten, sofern kein anderes Verfahren aufgetragen wurde.
(2)Absatz 2,Fällt die Sprechfunkverbindung aus und sind Sichtflug-Wetterbedingungen gegeben, so hat der Pilot eines kontrollierten Fluges
den Flug in Sichtflug-Wetterbedingungen fortzusetzen,
auf dem nächstgelegenen geeigneten Flugplatz zu landen und
auf dem raschesten Weg seine Landung der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle (§ 69) zu melden.auf dem raschesten Weg seine Landung der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle (Paragraph 69,) zu melden.
(3)Absatz 3,Fällt die Sprechfunkverbindung aus und sind Instrumentenflug-Wetterbedingungen oder Wetterbedingungen gegeben, welche die Beendigung des Fluges nach den Bestimmungen des Abs. 2 nicht durchführbar erscheinen lassen, so hat der Pilot eines Instrumentenfluges nach folgenden Bestimmungen vorzugehen:Fällt die Sprechfunkverbindung aus und sind Instrumentenflug-Wetterbedingungen oder Wetterbedingungen gegeben, welche die Beendigung des Fluges nach den Bestimmungen des Absatz 2, nicht durchführbar erscheinen lassen, so hat der Pilot eines Instrumentenfluges nach folgenden Bestimmungen vorzugehen:
der Flug ist nach dem geltenden Flugplan bis zu der zur Verwendung vorgesehenen Funknavigationshilfe fortzusetzen, die als Anflughilfe für den Zielflugplatz dient; erfolgt die Ankunft über dieser Funknavigationshilfe vor dem in Z 2 bezeichneten Zeitpunkt, so sind bis zu diesem Zeitpunkt Warteschleifen in der Warterunde der bezeichneten Funknavigationshilfe zu fliegen;der Flug ist nach dem geltenden Flugplan bis zu der zur Verwendung vorgesehenen Funknavigationshilfe fortzusetzen, die als Anflughilfe für den Zielflugplatz dient; erfolgt die Ankunft über dieser Funknavigationshilfe vor dem in Ziffer 2, bezeichneten Zeitpunkt, so sind bis zu diesem Zeitpunkt Warteschleifen in der Warterunde der bezeichneten Funknavigationshilfe zu fliegen;
der Sinkflug von der in Z 1 bezeichneten Funknavigationshilfe ist möglichst genau zu dem vom Piloten zuletzt empfangenen und bestätigten Anflugzeitpunkt zu beginnen;der Sinkflug von der in Ziffer eins, bezeichneten Funknavigationshilfe ist möglichst genau zu dem vom Piloten zuletzt empfangenen und bestätigten Anflugzeitpunkt zu beginnen;
wenn ein Anflugzeitpunkt nicht empfangen und bestätigt wurde, so ist fünf Minuten in der Warterunde der Funknavigationshilfe zu fliegen, bevor mit dem Sinkflug begonnen wird;
es ist das für die betreffende Funknavigationshilfe festgelegte Instrumenten-Anflugverfahren auszuführen;
nach Möglichkeit ist innerhalb von 30 Minuten nach Beginn des Sinkfluges zu landen und
falls eine Landung nicht möglich ist, ist zu einem Ausweichflugplatz zu fliegen.
(4)Absatz 4,Die in Betracht kommende Flugverkehrskonstrollstelle hat der Ausübung des Flugverkehrskontrolldienstes für den übrigen Flugverkehr im betreffenden Luftraum die Annahme zugrunde zu legen, daß der Pilot des Luftfahrzeuges, dessen Sprechfunkverbindung ausgefallen ist, sich nach den Bestimmungen der Abs. 2 beziehungsweise 3 verhält, wenn nichtDie in Betracht kommende Flugverkehrskonstrollstelle hat der Ausübung des Flugverkehrskontrolldienstes für den übrigen Flugverkehr im betreffenden Luftraum die Annahme zugrunde zu legen, daß der Pilot des Luftfahrzeuges, dessen Sprechfunkverbindung ausgefallen ist, sich nach den Bestimmungen der Absatz 2, beziehungsweise 3 verhält, wenn nicht
mit Hilfe von Radar oder auf andere Weise festgestellt wird, daß der Pilot von diesen Bestimmungen abweicht oder
sichere Nachricht vorliegt, daß das Luftfahrzeug gelandet ist.
Dokumentnummer
NOR12159685
Alte Dokumentnummer
N9199959102L