Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Luftverkehrsregeln 1967
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 56/1967 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 138/1999Bundesgesetzblatt Nr. 56 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 138 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 56aParagraph 56 a
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 56a. Flüge mit Hänge- und ParagleiternParagraph 56 a, Flüge mit Hänge- und Paragleitern
(1)Absatz eins,Der Betrieb von Hänge- und Paragleitern ist in kontrollierten Lufträumen - ausgenommen innerhalb von der Austro Control GmbH festgelegten Hängegleiterbereiche - nur mit Zustimmung der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle (§ 69) zulässig. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn die Erfüllung der Aufgaben des Flugverkehrskontrolldienstes (§ 68) nicht gefährdet erscheint oder durch die Vorschreibung von Befristungen, Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalten sichergestellt ist.Der Betrieb von Hänge- und Paragleitern ist in kontrollierten Lufträumen - ausgenommen innerhalb von der Austro Control GmbH festgelegten Hängegleiterbereiche - nur mit Zustimmung der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle (Paragraph 69,) zulässig. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn die Erfüllung der Aufgaben des Flugverkehrskontrolldienstes (Paragraph 68,) nicht gefährdet erscheint oder durch die Vorschreibung von Befristungen, Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalten sichergestellt ist.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten für den Betrieb von Hänge- und Paragleitern innerhalb von Ausnahmebereichen mit der Maßgabe, daß diese nur mit Zustimmung der in Betracht kommenden Militärflugleitung oder einer vom Bundesminister für Landesverteidigung beauftragten anderen Militärdienststelle zulässig ist.Die Bestimmungen des Absatz eins, gelten für den Betrieb von Hänge- und Paragleitern innerhalb von Ausnahmebereichen mit der Maßgabe, daß diese nur mit Zustimmung der in Betracht kommenden Militärflugleitung oder einer vom Bundesminister für Landesverteidigung beauftragten anderen Militärdienststelle zulässig ist.
(3)Absatz 3,Der Betrieb von Hänge- und Paragleitern im Bereich des Flugplatzverkehrs ist nur zulässig, wenn bei kontrollierten Flugplätzen die Flugplatzkontrollstelle (§ 69), bei nicht kontrollierten Zivilflugplätzen die Flugsicherungshilfsstelle oder - sofern eine solche nicht vorhanden ist - der Flugplatzbetriebsleiter, zugestimmt hat. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn keine Gefährdungen des Flugplatzverkehrs und keine Gefährdungen von kontrollierten Flügen zu befürchten oder durch die Vorschreibung von Befristungen, Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalten ausgeschlossen sind.Der Betrieb von Hänge- und Paragleitern im Bereich des Flugplatzverkehrs ist nur zulässig, wenn bei kontrollierten Flugplätzen die Flugplatzkontrollstelle (Paragraph 69,), bei nicht kontrollierten Zivilflugplätzen die Flugsicherungshilfsstelle oder - sofern eine solche nicht vorhanden ist - der Flugplatzbetriebsleiter, zugestimmt hat. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn keine Gefährdungen des Flugplatzverkehrs und keine Gefährdungen von kontrollierten Flügen zu befürchten oder durch die Vorschreibung von Befristungen, Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalten ausgeschlossen sind.
(4)Absatz 4,Die Bestimmungen des Abs. 3 gelten für den Betrieb von Hänge- und Paragleitern im Bereich des Flugplatzverkehrs von Militärflugplätzen mit der Maßgabe, daß dieser nur mit Zustimmung der in Betracht kommenden Militärflugleitung zulässig ist.Die Bestimmungen des Absatz 3, gelten für den Betrieb von Hänge- und Paragleitern im Bereich des Flugplatzverkehrs von Militärflugplätzen mit der Maßgabe, daß dieser nur mit Zustimmung der in Betracht kommenden Militärflugleitung zulässig ist.
(5)Absatz 5,Der Betrieb von Hänge- und Paragleitern in Schul- und Übungsbereichen von Zivilluftfahrerschulen für Hänge- und Paragleiter ist nur mit Zustimmung des in Betracht kommenden Schulleiters, seines Stellvertreters oder eines beauftragten Zivilfluglehrers zulässig. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn keine Gefährdungen des Hänge- und Paragleiterbetriebes zu erwarten sind.
(6)Absatz 6,Hänge- und Paragleiter dürfen keinesfalls in Betrieb genommen werden, wenn dadurch die Sicherheit der Luftfahrt beeinträchtigt werden könnte. Vor der Inbetriebnahme ist der Luftraum zu beobachten; wenn sich ein anderes Luftfahrzeug nähert, ist die Inbetriebnahme jedenfalls zu unterlassen.
Schlagworte
Hängegleiter, Schulbereich
Dokumentnummer
NOR12159691
Alte Dokumentnummer
N9199959108L