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§ 56a LVR 1967

Fassungen
01.05.1999 bis 24.12.2003 — BGBl. II Nr. 138/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 56a25.12.200310.03.2010 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 80/2010
§ 56a01.05.199924.12.2003 § → § BGBl. II Nr. 138/1999
§ 56a01.06.199330.04.1999 BGBl. Nr. 355/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftverkehrsregeln 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 56 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 138 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 56 a

Inkrafttretensdatum

01.05.1999BGBl. II Nr. 138/1999

Außerkrafttretensdatum

24.12.2003

Abkürzung

LVR 1967

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 56 a, Flüge mit Hänge- und Paragleitern

  1. Absatz eins,Der Betrieb von Hänge- und Paragleitern ist in kontrollierten Lufträumen - ausgenommen innerhalb von der Austro Control GmbH festgelegten Hängegleiterbereiche - nur mit Zustimmung der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle (Paragraph 69,) zulässig. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn die Erfüllung der Aufgaben des Flugverkehrskontrolldienstes (Paragraph 68,) nicht gefährdet erscheint oder durch die Vorschreibung von Befristungen, Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalten sichergestellt ist.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen des Absatz eins, gelten für den Betrieb von Hänge- und Paragleitern innerhalb von Ausnahmebereichen mit der Maßgabe, daß diese nur mit Zustimmung der in Betracht kommenden Militärflugleitung oder einer vom Bundesminister für Landesverteidigung beauftragten anderen Militärdienststelle zulässig ist.
  3. Absatz 3,Der Betrieb von Hänge- und Paragleitern im Bereich des Flugplatzverkehrs ist nur zulässig, wenn bei kontrollierten Flugplätzen die Flugplatzkontrollstelle (Paragraph 69,), bei nicht kontrollierten Zivilflugplätzen die Flugsicherungshilfsstelle oder - sofern eine solche nicht vorhanden ist - der Flugplatzbetriebsleiter, zugestimmt hat. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn keine Gefährdungen des Flugplatzverkehrs und keine Gefährdungen von kontrollierten Flügen zu befürchten oder durch die Vorschreibung von Befristungen, Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalten ausgeschlossen sind.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen des Absatz 3, gelten für den Betrieb von Hänge- und Paragleitern im Bereich des Flugplatzverkehrs von Militärflugplätzen mit der Maßgabe, daß dieser nur mit Zustimmung der in Betracht kommenden Militärflugleitung zulässig ist.
  5. Absatz 5,Der Betrieb von Hänge- und Paragleitern in Schul- und Übungsbereichen von Zivilluftfahrerschulen für Hänge- und Paragleiter ist nur mit Zustimmung des in Betracht kommenden Schulleiters, seines Stellvertreters oder eines beauftragten Zivilfluglehrers zulässig. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn keine Gefährdungen des Hänge- und Paragleiterbetriebes zu erwarten sind.
  6. Absatz 6,Hänge- und Paragleiter dürfen keinesfalls in Betrieb genommen werden, wenn dadurch die Sicherheit der Luftfahrt beeinträchtigt werden könnte. Vor der Inbetriebnahme ist der Luftraum zu beobachten; wenn sich ein anderes Luftfahrzeug nähert, ist die Inbetriebnahme jedenfalls zu unterlassen.

Schlagworte

Hängegleiter, Schulbereich

Gesetzesnummer

10011391

Dokumentnummer

NOR12159691

Alte Dokumentnummer

N9199959108L