Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Entgeltverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 158/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 158 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Informationspflichten
§ 6. (1) Bei Rufen in den Nummerierungsbereich für nationale Rufnummern mit den Bereichskennzahlen 90x, 91x, 92x und 93x stellt der Betreiber des Netzes, von dem aus der Dienst angeboten wird, sicher, dass dem Anrufenden die Höhe des pro Minute anfallenden Entgeltes unmittelbar nach Herstellen der Verbindung in geeigneter Weise mitgeteilt wird.Paragraph 6, (1) Bei Rufen in den Nummerierungsbereich für nationale Rufnummern mit den Bereichskennzahlen 90x, 91x, 92x und 93x stellt der Betreiber des Netzes, von dem aus der Dienst angeboten wird, sicher, dass dem Anrufenden die Höhe des pro Minute anfallenden Entgeltes unmittelbar nach Herstellen der Verbindung in geeigneter Weise mitgeteilt wird.
(2)Absatz 2,Die Information gemäß Abs. 1 darf höchstens zehn Sekunden dauern.Die Information gemäß Absatz eins, darf höchstens zehn Sekunden dauern.
(3)Absatz 3,(Anm.: Abs. 3 tritt mit 1. 1. 2001 in Kraft)Anmerkung, Absatz 3, tritt mit 1. 1. 2001 in Kraft)
Dokumentnummer
NOR12159805
Alte Dokumentnummer
N9199959526L