Kurztitel
Grundstücksdatenbankverordnung 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 177/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 1999,
Text
§ 1. (1) Für die unmittelbare Einsichtnahme in den Grenzkataster nach § 14 Abs. 4 des Vermessungsgesetzes und die Grundbuchsabfrage nach den §§ 6 und 7 des Grundbuchsumstellungsgesetzes sind von den mit dem Zugang zur Grundstücksdatenbank beauftragten Übermittlungs- und Verrechnungsstellen folgende Gebühren an den Bund zu entrichten:Paragraph eins, (1) Für die unmittelbare Einsichtnahme in den Grenzkataster nach Paragraph 14, Absatz 4, des Vermessungsgesetzes und die Grundbuchsabfrage nach den Paragraphen 6 und 7 des Grundbuchsumstellungsgesetzes sind von den mit dem Zugang zur Grundstücksdatenbank beauftragten Übermittlungs- und Verrechnungsstellen folgende Gebühren an den Bund zu entrichten:
Gebühr für je zehn angefangene Datenzeilen
Alphanumerische Daten sowie Auszüge aus der Digitalen
Katastralmappe (DKM) 3,90 S
DKM Vektordaten 17,50 S
(2)Absatz 2,Bei Einsatz der 3270-Technologie durch Körperschaften öffentlichen Rechts im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH sind abweichend von Abs. 1 folgende Gebühren zu entrichten:Bei Einsatz der 3270-Technologie durch Körperschaften öffentlichen Rechts im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH sind abweichend von Absatz eins, folgende Gebühren zu entrichten:
Gebühr pro Abfrage (Transaktion)
Alphanumerische Daten sowie Auszüge aus der Digitalen
Katastralmappe (DKM) 15,00 S
(3) Bei Einsatz der BTX-Technologie sind abweichend von Abs. 1
folgende Gebühren zu entrichten:
Gebühr pro Bildschirmseite
Alphanumerische Daten sowie Auszüge aus der Digitalen
Katastralmappe (DKM) 3,30 S
DKM Vektordaten 15,00 S