Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 337/1981 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2010Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
14/03 Abgabenverwaltungsorganisation
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
(Anm.: zu den §§ 5, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13 und 14, sowie den Anlagen 1 bis 3)Anmerkung, zu den Paragraphen 5, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13 und 14, sowie den Anlagen 1 bis 3)
Werden bei einer Abgabenbehörde bis zum 31. Dezember 1982 Anbringen eingebracht, zu deren Behandlung die Abgabenbehörde nur auf Grund der die sachliche Zuständigkeit ändernden Bestimmungen des Art. I nicht mehr zuständig ist, so hat die Weiterleitung an die zuständige Abgabenbehörde nicht auf Gefahr des Einschreiters zu erfolgen, sofern nicht der Einschreiter bereits vor der Einbringung seines Anbringens über die Änderung der sachlichen Zuständigkeit seitens einer Abgabenbehörde in Kenntnis gesetzt worden ist.Werden bei einer Abgabenbehörde bis zum 31. Dezember 1982 Anbringen eingebracht, zu deren Behandlung die Abgabenbehörde nur auf Grund der die sachliche Zuständigkeit ändernden Bestimmungen des Artikel römisch eins, nicht mehr zuständig ist, so hat die Weiterleitung an die zuständige Abgabenbehörde nicht auf Gefahr des Einschreiters zu erfolgen, sofern nicht der Einschreiter bereits vor der Einbringung seines Anbringens über die Änderung der sachlichen Zuständigkeit seitens einer Abgabenbehörde in Kenntnis gesetzt worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
25.05.2023
Dokumentnummer
NOR12160010
Alte Dokumentnummer
N1197513200S