Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bezirksgerichts-Organisationsgesetz für Wien ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 260/1990Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 2Artikel 2, Paragraph 2
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
Übergangs- und Schlußbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 260/1990, zu den §§ 4 und 5, BGBl. Nr. 203/1985)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1990,, zu den Paragraphen 4 und 5, Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1985,)
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Auf Verfahren, die vor dem 1. Jänner 1991 anhängig geworden sind, ist der Art. I auch nach dem 31. Dezember 1990 nicht anzuwenden.Auf Verfahren, die vor dem 1. Jänner 1991 anhängig geworden sind, ist der Artikel römisch eins, auch nach dem 31. Dezember 1990 nicht anzuwenden.
(2)Absatz 2,Auf Exekutionsverfahren ist jedoch der Art. I Z 1 in Verbindung mit dem § 2 Z 6 des Bezirksgerichts-Organisationsgesetzes für Wien auch dann anzuwenden, wenn diese Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 1990 bereits anhängig waren.Auf Exekutionsverfahren ist jedoch der Artikel römisch eins, Ziffer eins, in Verbindung mit dem Paragraph 2, Ziffer 6, des Bezirksgerichts-Organisationsgesetzes für Wien auch dann anzuwenden, wenn diese Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 1990 bereits anhängig waren.
(3)Absatz 3,Wird ein vom Strafbezirksgericht Wien rechtskräftig beendetes Strafverfahren nach dem 31. Dezember 1990 erneuert (§§ 292, 359, 477 Abs. 1 StPO), so richtet sich die Zuständigkeit für dieses Verfahren nach dem Art. I Z 2 in Verbindung mit dem § 2 Z 6 des Bezirksgerichts-Organisationsgesetzes für Wien.Wird ein vom Strafbezirksgericht Wien rechtskräftig beendetes Strafverfahren nach dem 31. Dezember 1990 erneuert (Paragraphen 292, 359, 477, Absatz eins, StPO), so richtet sich die Zuständigkeit für dieses Verfahren nach dem Artikel römisch eins, Ziffer 2, in Verbindung mit dem Paragraph 2, Ziffer 6, des Bezirksgerichts-Organisationsgesetzes für Wien.
§ 3.Paragraph 3,
Bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an können Durchführungsverordnungen erlassen und organisatorische und personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Art. I sowie dem § 2 vorbereitet werden. Solche Verordnungen und Maßnahmen dürfen aber erst mit dem im § 1 genannten Zeitpunkt in Wirksamkeit gesetzt werden. Bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an können Durchführungsverordnungen erlassen und organisatorische und personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Artikel römisch eins, sowie dem Paragraph 2, vorbereitet werden. Solche Verordnungen und Maßnahmen dürfen aber erst mit dem im Paragraph eins, genannten Zeitpunkt in Wirksamkeit gesetzt werden.
§ 4.Paragraph 4,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2023
Dokumentnummer
NOR12160058
Alte Dokumentnummer
N1199011270H