Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausgleichsordnung ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 370/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010BGBl.Nr. 370 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11 § 4Artikel 11, Paragraph 4
Index
23/02 Anfechtungsordnung
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
(Anm.: Zur AO, BGBl. II Nr. 221/1934)Anmerkung, Zur AO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 1934,)
§ 4.Paragraph 4,
Die bisher geführten Listen von Ausgleichsverwaltern und Gebarungsprüfern verlieren mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihre Rechtswirkung. Wenn sich jedoch ein Gebarungsprüfer, der zur Zeit des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes mindestens zwei Jahre in einer Liste von Gebarungsprüfern eingetragen war, um die Eintragung in eine Sachverständigenliste bewirbt, ist § 4 Abs. 3 erster Satz des Bundesgesetzes vom 19. Feber 1975, BGBl. Nr. 137, über den allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen und Dolmetscher entsprechend anzuwenden. Die bisher geführten Listen von Ausgleichsverwaltern und Gebarungsprüfern verlieren mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihre Rechtswirkung. Wenn sich jedoch ein Gebarungsprüfer, der zur Zeit des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes mindestens zwei Jahre in einer Liste von Gebarungsprüfern eingetragen war, um die Eintragung in eine Sachverständigenliste bewirbt, ist Paragraph 4, Absatz 3, erster Satz des Bundesgesetzes vom 19. Feber 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 137, über den allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen und Dolmetscher entsprechend anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2010
Dokumentnummer
NOR12160188
Alte Dokumentnummer
N2193426727S