Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Patentgesetz 1970 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 126/1984Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIIArtikel römisch drei
(Anm.: aus BGBl. Nr. 126/1984, zu §§ 166 Abs. 1, 3 und 4, §§ 167, 168 Abs. 1 und 5 BGBl. Nr. 259/1970)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1984,, zu Paragraphen 166, Absatz eins, 3 und 4, Paragraphen 167, 168, Absatz eins und 5 Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970,)
(1)Absatz eins,Die in diesem Bundesgesetz über das Ausmaß der Gebühren getroffenen Bestimmungen finden nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 auf alle Zahlungen Anwendung, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geleistet werden, oder vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geleistet werden, aber für Anträge bestimmt sind, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes überreicht werden.Die in diesem Bundesgesetz über das Ausmaß der Gebühren getroffenen Bestimmungen finden nach Maßgabe der Absatz 2 und 3 auf alle Zahlungen Anwendung, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geleistet werden, oder vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geleistet werden, aber für Anträge bestimmt sind, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes überreicht werden.
(2)Absatz 2,Die erste Jahresgebühr und die Jahresgebühr für Zusatzpatente sind in der Höhe zu entrichten, die in den jeweiligen Beschlüssen gemäß § 101 Abs. 1 des Patentgesetzes 1970 angegeben ist.Die erste Jahresgebühr und die Jahresgebühr für Zusatzpatente sind in der Höhe zu entrichten, die in den jeweiligen Beschlüssen gemäß Paragraph 101, Absatz eins, des Patentgesetzes 1970 angegeben ist.
(3)Absatz 3,Gestundete Gebühren sind in dem zur Zeit der Stundungsbewilligung in Geltung gestandenen Ausmaß zu entrichten.
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2016
Dokumentnummer
NOR12160223
Alte Dokumentnummer
N2197026918S