Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 234/1984Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1984,
Text
Artikel IIIArtikel römisch drei
(Anm.: aus BGBl. Nr. 234/1984, zu BGBl. Nr. 259/1970)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1984,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970,)
Werden zum Zweck der Erstellung von Registern, die vom Patentamt auf Grund gesetzlicher Vorschriften geführt werden, oder zur Erfüllung einer jedermann gegenüber bestehenden Auskunftspflicht des Patentamtes Daten automationsunterstützt verarbeitet, so gelten für deren Ermittlung, Verarbeitung, Übermittlung, Richtigstellung und Löschung die §§ 11 und 12 Abs. 2 Z 2 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, in der jeweils geltenden Fassung nicht.Werden zum Zweck der Erstellung von Registern, die vom Patentamt auf Grund gesetzlicher Vorschriften geführt werden, oder zur Erfüllung einer jedermann gegenüber bestehenden Auskunftspflicht des Patentamtes Daten automationsunterstützt verarbeitet, so gelten für deren Ermittlung, Verarbeitung, Übermittlung, Richtigstellung und Löschung die Paragraphen 11 und 12 Absatz 2, Ziffer 2, des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,, in der jeweils geltenden Fassung nicht.