Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Patentgesetz 1970 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 234/1984Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IVArtikel römisch vier
(Anm.: aus BGBl. Nr. 234/1984, zu § 2 BGBl. Nr. 259/1970)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1984,, zu Paragraph 2, Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970,)
(1)Absatz eins,Soweit und solange ein Vorbehalt Österreichs gemäß Art. 167 Abs. 2 lit. a des Europäischen Patentübereinkommens, BGBl. Nr. 350/1979, wirksam ist, werden Patente für Erfindungen von chemischen Erzeugnissen als solchen, von Nahrungsmitteln als solchen für Menschen oder von Arzneimitteln als solchen nicht erteilt, es sei denn, die Erfindung betrifft ein Verfahren zur Herstellung oder Verwendung eines chemischen Erzeugnisses oder ein Verfahren zur Herstellung eines Nahrungsmittels für Menschen oder eines Arzneimittels.Soweit und solange ein Vorbehalt Österreichs gemäß Artikel 167, Absatz 2, Litera a, des Europäischen Patentübereinkommens, Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1979,, wirksam ist, werden Patente für Erfindungen von chemischen Erzeugnissen als solchen, von Nahrungsmitteln als solchen für Menschen oder von Arzneimitteln als solchen nicht erteilt, es sei denn, die Erfindung betrifft ein Verfahren zur Herstellung oder Verwendung eines chemischen Erzeugnisses oder ein Verfahren zur Herstellung eines Nahrungsmittels für Menschen oder eines Arzneimittels. (2)Absatz 2,Nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes (Art. VII Abs. 1) sind entgegen Abs. 1 erteilte Patente auf Antrag nichtig zu erklären.Nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes (Artikel römisch sieben, Absatz eins,) sind entgegen Absatz eins, erteilte Patente auf Antrag nichtig zu erklären.
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2016
Dokumentnummer
NOR12160225
Alte Dokumentnummer
N2197026920S