Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Jugendgerichtsgesetz 1988 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 526/1993Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
24/02 Jugendgerichtsbarkeit
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IVArtikel römisch vier
Inkrafttreten und Schlußbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 526/1993, zu § 35, BGBl. Nr. 599/1988)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1993,, zu Paragraph 35,, Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988,)
(Anm.: Abs. 1 Inkrafttretensbestimmung)Anmerkung, Absatz eins, Inkrafttretensbestimmung)
(Anm.: Abs. 2 bis 4 betrifft StPO)Anmerkung, Absatz 2 bis 4 betrifft StPO)
(5)Absatz 5,Die neu gefaßten §§ 194 StPO und 35 Abs. 3 JGG (Höchstdauer der Untersuchungshaft) sind auch in Fällen anzuwenden, in denen die Untersuchungshaft vor dem 1. Jänner 1994 verhängt wurde. Beschlüsse des Gerichtshofes zweiter Instanz über eine Verlängerung der Höchstdauer der Untersuchungshaft nach den bisherigen §§ 193 Abs. 4 StPO und 35 Abs. 3 JGG verlieren ihre Wirksamkeit.Die neu gefaßten Paragraphen 194, StPO und 35 Absatz 3, JGG (Höchstdauer der Untersuchungshaft) sind auch in Fällen anzuwenden, in denen die Untersuchungshaft vor dem 1. Jänner 1994 verhängt wurde. Beschlüsse des Gerichtshofes zweiter Instanz über eine Verlängerung der Höchstdauer der Untersuchungshaft nach den bisherigen Paragraphen 193, Absatz 4, StPO und 35 Absatz 3, JGG verlieren ihre Wirksamkeit.
(Anm.: Abs. 6 bis 8 betrifft StPO)Anmerkung, Absatz 6 bis 8 betrifft StPO)
(9)Absatz 9,Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen. Wird in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen verwiesen, an deren Stelle mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neue Bestimmungen wirksam werden, so sind diese Verweisungen auf die entsprechenden neuen Bestimmungen zu beziehen.
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2016
Dokumentnummer
NOR12160288
Alte Dokumentnummer
N2199329601J