Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 126/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2005Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,
Beachte
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 87,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.
Text
Artikel IIIArtikel römisch drei
Verhaltenskartelle
(Anm.: Zu § 18, BGBl. Nr. 600/1988)Anmerkung, Zu Paragraph 18,, Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988,)
Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Verhaltenskartelle, deren Durchführung nach § 18 Abs. 1 Z 1 KartG in der Fassung dieses Bundesgesetzes verboten ist, dürfen bis 30. Juni 2000 weiter durchgeführt werden; wenn innerhalb dieser Frist die Genehmigung des Kartells beantragt und das Verfahren gehörig fortgesetzt wird, darf das Kartell darüber hinaus bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Kartellgerichts weiter durchgeführt werden. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Verhaltenskartelle, deren Durchführung nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, KartG in der Fassung dieses Bundesgesetzes verboten ist, dürfen bis 30. Juni 2000 weiter durchgeführt werden; wenn innerhalb dieser Frist die Genehmigung des Kartells beantragt und das Verfahren gehörig fortgesetzt wird, darf das Kartell darüber hinaus bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Kartellgerichts weiter durchgeführt werden.