Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbesteuergesetz 1953 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 303/1959Bundesgesetzblatt Nr. 303 aus 1959,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. Art. VII, BGBl. Nr. 818/1993).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Artikel römisch sieben,, Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,).
Text
Artikel III.Artikel römisch drei.
(Anm.: Zu §§ 6, 7, 8, 11, 14, 16, 25, 26, 27, 28 und 29)Anmerkung, Zu Paragraphen 6, 7, 8, 11, 14, 16, 25, 26, 27, 28 und 29)
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen des Art. I dieses Bundesgesetzes sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1960 nach Maßgabe der Anordnungen des Abs. 2 anzuwenden.Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, dieses Bundesgesetzes sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1960 nach Maßgabe der Anordnungen des Absatz 2, anzuwenden.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des Art. I Z 1 sind erstmalig auf die im Wirtschaftsjahr 1959 (1958/1959) sich ergebenden Fehlbeträge anzuwenden. Für die im Wirtschaftsjahr 1958 (1957/1958) entstandenen Fehlbeträge gelten die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 Gewerbesteuergesetz 1953 in der bisherigen Fassung.Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer eins, sind erstmalig auf die im Wirtschaftsjahr 1959 (1958 aus 1959,) sich ergebenden Fehlbeträge anzuwenden. Für die im Wirtschaftsjahr 1958 (1957 aus 1958,) entstandenen Fehlbeträge gelten die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 3, Gewerbesteuergesetz 1953 in der bisherigen Fassung.
(3)Absatz 3,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2025
Dokumentnummer
NOR12160409
Alte Dokumentnummer
N3195413791R