Kurztitel
Umsatzsteuergesetz 1972 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 410/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 663/1994Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,
Beachte
Tritt vorbehaltlich des § 28 Abs. 2 und des § 29, BGBl. Nr. 663/1994,Tritt vorbehaltlich des Paragraph 28, Absatz 2 und des Paragraph 29,, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,,
gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt
Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
(Anm.: Zu § 10 und zur Anlage A des UStG 1972, BGBl. Nr. 223/1972)Anmerkung, Zu Paragraph 10 und zur Anlage A des UStG 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1972,)
Beruht eine Leistung, die nach dem Inkrafttreten der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erbracht wird, auf einem Vertrag, der vor dem 1. Jänner 1989 - im Falle des Art. I Z 7 und 9 vor dem 1. August 1988 - geschlossen worden ist, so hat der Empfänger der Leistung dem Leistenden die sich aus der Erhöhung des Umsatzsteuersatzes ergebende Mehrbelastung zu ersetzen, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich oder schlüssig anderes vereinbart oder sie hätten auch bei Kenntnis der Erhöhung des Umsatzsteuersatzes kein anderes Entgelt vereinbart. Beruht eine Leistung, die nach dem Inkrafttreten der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erbracht wird, auf einem Vertrag, der vor dem 1. Jänner 1989 - im Falle des Artikel römisch eins, Ziffer 7 und 9 vor dem 1. August 1988 - geschlossen worden ist, so hat der Empfänger der Leistung dem Leistenden die sich aus der Erhöhung des Umsatzsteuersatzes ergebende Mehrbelastung zu ersetzen, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich oder schlüssig anderes vereinbart oder sie hätten auch bei Kenntnis der Erhöhung des Umsatzsteuersatzes kein anderes Entgelt vereinbart.
Anmerkung
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.