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Art. 2 (ÜR) FAG 1989

Fassungen
11.05.1991 bis 27.12.1991 — BGBl. Nr. 69/1991
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 (ÜR)11.05.199127.12.1991 § → § BGBl. Nr. 69/1991 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 693/1991
Art. 2 (ÜR)01.01.199110.05.1991 BGBl. Nr. 69/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzausgleichsgesetz 1989 ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 69 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 693 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

11.05.1991BGBl. Nr. 69/1991

Außerkrafttretensdatum

27.12.1991aufgehoben durch BGBl. Nr. 693/1991

Abkürzung

FAG 1989

Index

30/02 Finanzausgleich

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch zwei

Anmerkung, Zu den Paragraphen 7, 8 und 23, Bundesgesetzblatt Nr. 687 aus 1988,)

  1. Absatz eins,Anmerkung, Inkrafttretensbestimmung)
  2. Absatz 2,Die gemäß Artikel römisch eins, Ziffer 2 und 5 auf den Sonderkonten des Bundes mit der Bezeichnung „Krankenanstalten I'' und „Krankenanstalten II'' bestehenden Guthaben sind den Gemeinden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, spätestens am 15. Jänner 1992 als Vorschüsse auf die Ertragsanteile des Jahres 1991 an veranlagter Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer, Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer römisch eins und Umsatzsteuer im Verhältnis der in den Monaten Jänner bis Dezember 1991 von den einzelnen Abgaben vor der Teilung abgezogenen Beträge zu überweisen.
  3. Absatz 3,Die für die Monate Jänner bis Dezember 1991 gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, für den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds vor der Teilung abgezogenen Anteile an der Umsatzsteuer in der Höhe von 0,459 vH sind nach Maßgabe ihrer Rückflüsse gemäß Paragraph 29, Absatz 6 und 8 des Bundesgesetzes über die Errichtung des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds, Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1988,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 232 aus 1991,, jeweils am 20. des Monats, der der Rücküberweisung durch das Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz an das Bundesministerium für Finanzen folgt, den Vorschüssen auf die Ertragsanteile der Gemeinden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, an der Umsatzsteuer in dem Verhältnis hinzuzurechnen, in dem diese Leistungen den Gemeinden länderweise in den Monaten Jänner bis Dezember 1991 angelastet wurden. Hieraus zum Jahresende verbliebene Guthaben der Gemeinden sind bei der Zwischenabrechnung und endgültigen Abrechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile gemäß Paragraph 11, als erhaltene Vorschüsse anzurechnen.

Gesetzesnummer

10004593

Dokumentnummer

NOR12160624

Alte Dokumentnummer

N3199110772L