Kurztitel
Mineralölsteuergesetz 1981 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 695/1991 aufgehoben durch BGBl. Nr. 630/1994Bundesgesetzblatt Nr. 695 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,
Beachte
Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den
Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.
(vgl. § 64, BGBl. Nr. 630/1994)vergleiche Paragraph 64,, Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,)
Text
Artikel VIIIArtikel römisch acht
Mineralölsteuergesetz 1981
(Anm.: zu den §§ 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10,Anmerkung, zu den Paragraphen eins, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10,,
11, 12, 13, 16, 16a, 20, 38, 39, 41, 43, 44,
45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 59,
BGBl. Nr. 597/1981)Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1981,)
Das Mineralölsteuergesetz 1981, BGBl. Nr. 597, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991, wird wie folgt geändert: Das Mineralölsteuergesetz 1981, BGBl. Nr. 597, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,, wird wie folgt geändert:
(Anm.: Z 1 bis Z 42 betreffen Novellierungsanweisungen)Anmerkung, Ziffer eins bis Ziffer 42, betreffen Novellierungsanweisungen)
(1) Z 1 bis 42 ist auf Mineralöl anzuwenden, für das die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 1991 entsteht, für das in den Fällen der Einfuhr der Zeitpunkt, der für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebend ist, nach dem 31. Dezember 1991 liegt oder dessen begünstigter Verbrauch in einem landwirtschaftlichen Betrieb nach dem 31. Dezember 1991 liegt.(1) Ziffer eins bis 42 ist auf Mineralöl anzuwenden, für das die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 1991 entsteht, für das in den Fällen der Einfuhr der Zeitpunkt, der für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebend ist, nach dem 31. Dezember 1991 liegt oder dessen begünstigter Verbrauch in einem landwirtschaftlichen Betrieb nach dem 31. Dezember 1991 liegt.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen der Z 1 bis 42, die sich auf Kraftstoffe beziehen, treten mit 1. April 1992 in Kraft.Die Bestimmungen der Ziffer eins bis 42, die sich auf Kraftstoffe beziehen, treten mit 1. April 1992 in Kraft.
(3)Absatz 3,Für Flüssiggas, für das die Steuerschuld nach den Bestimmungen des Mineralölsteuergesetzes 1981 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz entstanden ist, entsteht keine Steuerschuld gemäß Z 9.Für Flüssiggas, für das die Steuerschuld nach den Bestimmungen des Mineralölsteuergesetzes 1981 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz entstanden ist, entsteht keine Steuerschuld gemäß Ziffer 9,
(4)Absatz 4,Die Bestimmungen des Mineralölsteuergesetzes 1981 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz sind weiterhin auf Flüssiggas anzuwenden, für das die Steuerschuld vor dem 31. März 1992 entsteht.
(5)Absatz 5,Für Kraftstoffe, ausgenommen Flüssiggas, die vor dem 1. April 1992 aus einem Kraftstoffbetrieb abgegeben wurden, entsteht keine Steuerschuld.
(6)Absatz 6,Die Bestimmungen des § 7 Z 1 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz sind auf Mineralöl weiterhin anzuwenden, für das die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 1993 entsteht oder für das in den Fällen der Einfuhr der Zeitpunkt, der für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebend ist, vor dem 1. Jänner 1993 liegt.Die Bestimmungen des Paragraph 7, Ziffer eins, in der Fassung vor diesem Bundesgesetz sind auf Mineralöl weiterhin anzuwenden, für das die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 1993 entsteht oder für das in den Fällen der Einfuhr der Zeitpunkt, der für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebend ist, vor dem 1. Jänner 1993 liegt.
(7)Absatz 7,Für Erzeugungsbetriebe im Sinne der Z 24, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes keine Erzeugungsbetriebe waren, ist bis zum 31. Jänner 1992 eine Betriebsanzeige nach § 17 Abs. 1 zu erstatten.Für Erzeugungsbetriebe im Sinne der Ziffer 24,, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes keine Erzeugungsbetriebe waren, ist bis zum 31. Jänner 1992 eine Betriebsanzeige nach Paragraph 17, Absatz eins, zu erstatten.
(8)Absatz 8,Für Betriebe, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Erzeugungsbetriebe sind, sind die Bestimmungen der Z 26 erst ab dem 1. Jänner 1993 anzuwenden. Im Antrag auf die Erteilung der Bewilligung kann auf bereits eingereichte Unterlagen Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind.Für Betriebe, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Erzeugungsbetriebe sind, sind die Bestimmungen der Ziffer 26, erst ab dem 1. Jänner 1993 anzuwenden. Im Antrag auf die Erteilung der Bewilligung kann auf bereits eingereichte Unterlagen Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind.
(9)Absatz 9,Für Kraftstoffbetriebe, die am 1. April 1992 bestehen, ist bis zum 30. April 1992 eine Betriebsanzeige nach Z 28 zu erstatten.Für Kraftstoffbetriebe, die am 1. April 1992 bestehen, ist bis zum 30. April 1992 eine Betriebsanzeige nach Ziffer 28, zu erstatten.
(10)Absatz 10,Die §§ 10 bis 13 Mineralölsteuergesetz 1981 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz sind weiterhin auf Mineralöl anzuwenden, dessen begünstigter Verbrauch in einem landwirtschaftlichen Betrieb vor dem 1. Jänner 1992 stattgefunden hat oder für das eine Mineralölsteuervergütung zu Unrecht oder an eine Person geleistet wurde, die darauf keinen Anspruch hat.Die Paragraphen 10 bis 13 Mineralölsteuergesetz 1981 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz sind weiterhin auf Mineralöl anzuwenden, dessen begünstigter Verbrauch in einem landwirtschaftlichen Betrieb vor dem 1. Jänner 1992 stattgefunden hat oder für das eine Mineralölsteuervergütung zu Unrecht oder an eine Person geleistet wurde, die darauf keinen Anspruch hat.
44. (Anm.: Vollziehungsklausel) 44. Anmerkung, Vollziehungsklausel)
Anmerkung
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.