Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Finanzausgleichsgesetz 1989 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 693/1991Bundesgesetzblatt Nr. 693 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 2Artikel 2, Paragraph 2
Index
30/02 Finanzausgleich
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Beachte
Durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 39 und Abs. 3 Z 23, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.Durch Artikel 2, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 39 und Absatz 3, Ziffer 23,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr geltend festgestellt.
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
(Anm.: aus BGBl. Nr. 693/1991, zu den §§ 6, 7, 8, 14, 15, 21, 23, BGBl. Nr. 687/1988)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 693 aus 1991,, zu den Paragraphen 6, 7, 8, 14, 15, 21, 23,, Bundesgesetzblatt Nr. 687 aus 1988,)
§ 2.Paragraph 2,
(Verfassungsbestimmung) (1) Art. I Z 11 tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft. (Verfassungsbestimmung) (1) Artikel römisch eins, Ziffer 11, tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
(2)Absatz 2,Es ist zulässig, daß die Abgaben vom Verbrauch von Speiseeis und von Getränken, die gemäß § 14 FAG 1985, BGBl. Nr. 544/1984, oder § 14 FAG 1989 erhoben wurden oder noch erhoben werden, nicht oder nicht grundsätzlich den gesamten Verbrauch im Geltungsgebiet der Abgaben erfassen.Es ist zulässig, daß die Abgaben vom Verbrauch von Speiseeis und von Getränken, die gemäß Paragraph 14, FAG 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 544 aus 1984,, oder Paragraph 14, FAG 1989 erhoben wurden oder noch erhoben werden, nicht oder nicht grundsätzlich den gesamten Verbrauch im Geltungsgebiet der Abgaben erfassen. (3)Absatz 3,Eine Neufestsetzung der Abgaben vom Verbrauch von Speiseeis und von Getränken gemäß § 14 Abs. 1 Z 7 FAG 1985, BGBl. Nr. 544/1984, oder § 14 Abs. 1 Z 7 FAG 1989 auf Grund der Unrichtigkeit der Selbstbemessung gemäß den Vorschriften der Landesabgabenordnungen unterbleibt, soweit diese Unrichtigkeit damit begründet wird, daß die Abgabenerklärung auch jenes Speiseeis und jene Getränke erfaßt, die nicht in der Gemeinde verbraucht wurden, in der sie an Letztverbraucher entgeltlich abgegeben wurden.Eine Neufestsetzung der Abgaben vom Verbrauch von Speiseeis und von Getränken gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 7, FAG 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 544 aus 1984,, oder Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 7, FAG 1989 auf Grund der Unrichtigkeit der Selbstbemessung gemäß den Vorschriften der Landesabgabenordnungen unterbleibt, soweit diese Unrichtigkeit damit begründet wird, daß die Abgabenerklärung auch jenes Speiseeis und jene Getränke erfaßt, die nicht in der Gemeinde verbraucht wurden, in der sie an Letztverbraucher entgeltlich abgegeben wurden.
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2026
Dokumentnummer
NOR12160651
Alte Dokumentnummer
N3199118582J