Kurztitel
Umsatzsteuergesetz 1972 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 680/1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 663/1994Bundesgesetzblatt Nr. 680 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,
Beachte
Tritt vorbehaltlich des § 28 Abs. 2 und des § 29, BGBl. Nr. 663/1994,Tritt vorbehaltlich des Paragraph 28, Absatz 2 und des Paragraph 29,, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,,
gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt
Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.
Artikel VI Artikel römisch sechs
Umsatzsteuergesetz 1972
(Anm.: zu den §§ 6, 12, 14 und 21, BGBl. Nr. 223/1972) Anmerkung, zu den Paragraphen 6, 12, 14 und 21, Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1972,)
Text
Das Umsatzsteuergesetz 1972, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993, wird wie folgt geändert: Das Umsatzsteuergesetz 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,, wird wie folgt geändert:
(Anm.: Z 1 bis 6 betreffen die Änderungen des Umsatzsteuergesetzes 1972)Anmerkung, Ziffer eins bis 6 betreffen die Änderungen des Umsatzsteuergesetzes 1972)
Z 1 ist auf steuerbare Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972 anzuwenden, die in Veranlagungszeiträumen ausgeführt werden, die nach dem 31. Dezember 1993 beginnen.Ziffer eins, ist auf steuerbare Umsätze im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972 anzuwenden, die in Veranlagungszeiträumen ausgeführt werden, die nach dem 31. Dezember 1993 beginnen.
Z 2, 4 und 6 sind ab dem Veranlagungsjahr 1994 anzuwenden.Ziffer 2, 4 und 6 sind ab dem Veranlagungsjahr 1994 anzuwenden.
Z 3 ist auf Veranlagungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 beginnen.Ziffer 3, ist auf Veranlagungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 beginnen.
Z 5 ist erstmals für Fälligkeiten des Jahres 1994 anzuwenden.Ziffer 5, ist erstmals für Fälligkeiten des Jahres 1994 anzuwenden.
Anmerkung
zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos