Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
2. Verstaatlichungsgesetz BVG
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 43/1964 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 143/1998Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1964, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
56/01 Verstaatlichung
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
BVG
Text
Artikel I.Artikel römisch eins.
Verfassungsbestimmung.
(Anm.: zu BGBl. Nr. 81/1947)Anmerkung, zu Bundesgesetzblatt Nr. 81 aus 1947,)
(1)Absatz eins,Die Erlassung und Aufhebung der Vorschriften, die im Artikel II dieses Bundesgesetzes enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften ist auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer vom 1. Jänner 1956 an die bis dahin bestandenen verfassungsrechtlichen Grundlagen (Artikel 10 Abs. 1 Z. 15 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) nicht mehr gegeben sind.Die Erlassung und Aufhebung der Vorschriften, die im Artikel römisch zwei dieses Bundesgesetzes enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften ist auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer vom 1. Jänner 1956 an die bis dahin bestandenen verfassungsrechtlichen Grundlagen (Artikel 10 Absatz eins, Ziffer 15, des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) nicht mehr gegeben sind.
(2)Absatz 2,Die übrigen Bestimmungen des 2. Verstaatlichungsgesetzes werden durch Abs. 1 nicht erfaßt.Die übrigen Bestimmungen des 2. Verstaatlichungsgesetzes werden durch Absatz eins, nicht erfaßt.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen der vorangegangenen Absätze stehen einer allfälligen zukünftigen Regelung auf dem Gebiet des Elektrizitätswesens gemäß Artikel 12 Abs. 1 Z. 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 nicht entgegen.Die Bestimmungen der vorangegangenen Absätze stehen einer allfälligen zukünftigen Regelung auf dem Gebiet des Elektrizitätswesens gemäß Artikel 12 Absatz eins, Ziffer 7, des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 nicht entgegen.
Dokumentnummer
NOR12160788
Alte Dokumentnummer
N5194717639L