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Art. 3 (ÜR)

Fassungen
01.07.1988 bis 31.12.1995 — BGBl. Nr. 332/1988
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 3 (ÜR)01.07.198931.12.1995 § → § BGBl. Nr. 358/1989 · 2 Dokumente
Art. 3 (ÜR)01.07.198831.12.1995 BGBl. Nr. 332/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Viehwirtschaftsgesetz 1983 ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 332 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.07.1988BGBl. Nr. 332/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995

Index

55 Wirtschaftslenkung

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Beachte

Zwar kein formelles Außerkrafttreten, aber gegenstandslos.

Text

Artikel römisch drei

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 332 aus 1988,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 621 aus 1983,)

  1. Absatz eins,Anträge auf Erteilung einer Bewilligung nach Paragraph 13, Absatz 3, in der Fassung des Artikel römisch zwei, dieses Bundesgesetzes, die bis 31. Dezember 1988 beim zuständigen Landeshauptmann infolge der Zusammenrechnung der Tierbestände von natürlichen und jurstischen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes gemäß Paragraph 13, Absatz 7, in der genannten Fassung gestellt werden, sind vom Landeshauptmann nach Maßgabe der in den jeweiligen Betrieben am 1. Juli 1988 vorhandenen Standplätze im bewilligungsfreien Umfang der nach Paragraph 13, Absatz eins, in der genannten Fassung gehaltenen Tierarten sowie unter Wahrung der für diese Betriebe bereits erteilten Bewilligungen zu erteilen. Die für die Behandlung von Anträgen im Paragraph 13, Absatz 3, letzter Satz in der genannten Fassung enthaltene Verpflichtung zur Einholung von Stellungnahmen entfällt. Der Landeshauptmann hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft je eine Ausfertigung der erteilten Bewilligungen zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Bis 31. Dezember 1988 beim zuständigen Landeshauptmann gestellte Anträge auf Erteilung einer Bewilligung nach Paragraph 13, Absatz 3, in der Fassung des Artikel römisch zwei, dieses Bundesgesetzes zur Haltung von mehr als 8 000, höchstens jedoch 12 000 Truthühnern sind von diesem nach Maßgabe der im jeweiligen Betrieb am 1. Juli 1988 vorhandenen Standplätze für diese Tierart sowie für die sonstigen im bisher bewilligungsfreien Umfang gehaltenen Tierarten nach Maßgabe der hiefür vorhandenen Standplätze nach Paragraph 13, Absatz eins, in der genannten Fassung zu bewilligen. Die für die Behandlung von Anträgen im Paragraph 13, Absatz 3, letzter Satz in der genannten Fassung enthaltene Verpflichtung zur Einholung von Stellungnahmen entfällt. Der Landeshauptmann hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft je eine Ausfertigung der erteilten Bewilligungen zu übermitteln. Bereits erteilte Bewilligungen für das Halten größerer als im Paragraph 13, Absatz eins, in der genannten Fassung angeführter Tierarten mit Ausnahme der Truthühner werden hievon nicht berührt.
  3. Absatz 3,Inhabern von tierhaltenden Betrieben, die auf Grund des Artikels römisch vier der Viehwirtschaftsgesetz-Novelle 1987, Bundesgesetzblatt Nr. 325, einen Antrag nach dem 31. Dezember 1987, jedoch noch vor dem 1. April 1988 beim zuständigen Landeshauptmann gestellt oder die nach dem 31. Dezember 1987, jedoch noch vor dem 1. April 1988 beim zuständigen Amt der Landesregierung zwecks Antragstellung nach dieser Bestimmung vorgesprochen haben, ist bei Erfüllung der in dieser Bestimmung enthaltenen Voraussetzungen eine Bewilligung vom zuständigen Landeshauptmann zu erteilen. Sofern in diesen Fällen bereits eine nicht zugunsten der Antragsteller ergangene Entscheidung einer Behörde erlassen wurde, ist dieses Verfahren vom zuständigen Landeshauptmann wieder aufzunehmen und tritt die bisherige Entscheidung mit der Erlassung eines Bescheides gemäß dem ersten Satz dieses Absatzes außer Kraft. Anhängige Verfahren im Rahmen einer Berufung sind ohne weitere Entscheidungspflicht der zuständigen Behörde einzustellen und die Verfahrensunterlagen dem zuständigen Landeshauptmann zur neuerlichen Entscheidung zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2026

Gesetzesnummer

10006750

Dokumentnummer

NOR12160818

Alte Dokumentnummer

N5198311036Y

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/332/A3/NOR12160818